Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Sie ist der wichtigste Insolvenzgrund und verpflichtet Geschäftsführer juristischer Personen zur unverzüglichen Stellung eines Insolvenzantrags.
Erklärung
Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO ist der zentrale Eröffnungsgrund für Insolvenzverfahren. Sie liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (äußeres Merkmal).
Die Rechtsprechung des BGH hat die Zahlungsunfähigkeit konkretisiert: Sie liegt vor, wenn der Schuldner 10 Prozent oder mehr seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten nicht innerhalb von drei Wochen begleichen kann (sog. Liquiditätslücke). Eine nur vorübergehende Zahlungsstockung (unter drei Wochen) begründet noch keine Zahlungsunfähigkeit.
Von der Zahlungsunfähigkeit zu unterscheiden ist die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO): Sie liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann nur der Schuldner selbst den Antrag stellen.
Rechtsgrundlage: §§ 17–18 InsO
§ 17 Abs. 1 InsO definiert die Zahlungsunfähigkeit als allgemeinen Eröffnungsgrund. § 17 Abs. 2 stellt die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit bei Zahlungseinstellung auf. § 18 InsO regelt die drohende Zahlungsunfähigkeit.
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Häufig gestellte Fragen
Wann liegt Zahlungsunfähigkeit vor?
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner 10 Prozent oder mehr seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht binnen drei Wochen begleichen kann. Eine bloße Zahlungsstockung von weniger als drei Wochen reicht nicht aus. Die Zahlungseinstellung (kein Begleichen fälliger Rechnungen) ist ein starkes Indiz.
Was ist der Unterschied zwischen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung?
Zahlungsunfähigkeit betrifft die Liquidität: Der Schuldner kann fällige Rechnungen nicht bezahlen. Überschuldung betrifft die Bilanz: Die Verbindlichkeiten übersteigen das Vermögen. Überschuldung ist nur bei juristischen Personen ein Insolvenzgrund (§ 19 InsO).
Weitere Glossar-Einträge
Insolvenzverfahren
Ein Insolvenzverfahren ist ein gerichtlich überwachtes Verfahren zur geordneten Abwicklung der Schulden eines zahlungsunfähigen Schuldners. Es dient der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger und kann die Sanierung oder Liquidation des Unternehmens zum Ziel haben.
Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter ist eine vom Gericht bestellte Person, die das Vermögen des Schuldners verwaltet, verwertet und an die Gläubiger verteilt. Er übernimmt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse und ist zentraler Akteur im Insolvenzverfahren.
Gläubiger
Ein Gläubiger ist eine Person oder ein Unternehmen, dem der insolvente Schuldner Geld schuldet. Im Insolvenzverfahren können Gläubiger ihre Forderungen anmelden, an der Gläubigerversammlung teilnehmen und erhalten am Ende eine anteilige Zahlung aus der Insolvenzmasse (Insolvenzquote).