Insolvenz bezeichnet die Situation, in der ein Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Sie ist der wirtschaftliche Zustand der Zahlungsunfähigkeit und bildet die Grundlage für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung (InsO).
Erklärung
Der Begriff Insolvenz stammt aus dem Lateinischen „insolvens" (nicht zahlend) und beschreibt den Zustand, in dem eine Person oder ein Unternehmen die fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen kann. Juristisch wird zwischen drei Insolvenzgründen unterschieden: Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und Überschuldung (§ 19 InsO, nur bei juristischen Personen).
Eine Insolvenz bedeutet nicht zwangsläufig das Ende eines Unternehmens. Durch Sanierungsmaßnahmen, Insolvenzpläne oder übertragende Sanierung können Unternehmen fortgeführt werden. Für Privatpersonen bietet die Verbraucherinsolvenz einen Weg zur Restschuldbefreiung.
Die Insolvenzordnung verfolgt zwei zentrale Ziele: die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger und die Möglichkeit zur wirtschaftlichen Neuausrichtung des Schuldners. In Deutschland werden jährlich über 100.000 Insolvenzverfahren eröffnet, davon etwa 17.000–20.000 Unternehmensinsolvenzen.
Rechtsgrundlage: §§ 1, 17–19 InsO
Die Insolvenzordnung (InsO) regelt in §§ 17–19 die drei Eröffnungsgründe: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. § 1 InsO definiert das Ziel des Insolvenzverfahrens als gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger.
Verwandte Begriffe
Passende Ratgeber-Artikel
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Insolvenz und Konkurs?
Konkurs war der frühere Begriff nach der Konkursordnung (KO), die 1999 durch die Insolvenzordnung (InsO) abgelöst wurde. Die Insolvenzordnung bietet im Gegensatz zur alten Konkursordnung mehr Möglichkeiten zur Sanierung und enthält die Restschuldbefreiung für natürliche Personen.
Ab wann ist ein Unternehmen insolvent?
Ein Unternehmen gilt als insolvent, wenn es zahlungsunfähig ist – also fällige Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Bei juristischen Personen liegt auch bei Überschuldung eine Insolvenz vor. Drohende Zahlungsunfähigkeit berechtigt den Schuldner, einen Eigenantrag zu stellen.
Weitere Glossar-Einträge
Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter ist eine vom Gericht bestellte Person, die das Vermögen des Schuldners verwaltet, verwertet und an die Gläubiger verteilt. Er übernimmt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse und ist zentraler Akteur im Insolvenzverfahren.
Gläubiger
Ein Gläubiger ist eine Person oder ein Unternehmen, dem der insolvente Schuldner Geld schuldet. Im Insolvenzverfahren können Gläubiger ihre Forderungen anmelden, an der Gläubigerversammlung teilnehmen und erhalten am Ende eine anteilige Zahlung aus der Insolvenzmasse (Insolvenzquote).
Forderungsanmeldung
Die Forderungsanmeldung ist der formelle Prozess, mit dem Gläubiger ihre Ansprüche gegen den insolventen Schuldner beim Insolvenzverwalter geltend machen. Sie muss schriftlich innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erfolgen und ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Verteilung.