GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Eigenantrag: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 13, 15a, 270d InsO

Ein Eigenantrag ist ein Insolvenzantrag, den der Schuldner selbst beim Insolvenzgericht stellt. Bei juristischen Personen ist die Geschäftsführung bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gesetzlich zur Stellung eines Eigenantrags verpflichtet (Insolvenzantragspflicht).

Erklärung

Der Eigenantrag nach § 13 InsO wird vom Schuldner selbst gestellt. Bei natürlichen Personen ist dies ein freiwilliger Schritt, bei juristischen Personen besteht eine gesetzliche Pflicht (§ 15a InsO). Auch drohende Zahlungsunfähigkeit berechtigt ausschließlich den Schuldner zur Antragstellung.

Mit dem Eigenantrag muss der Schuldner umfangreiche Unterlagen einreichen: ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen, eine Aufstellung des Vermögens, eine Übersicht über die Verbindlichkeiten und ggf. den letzten Jahresabschluss. Bei Verbraucherinsolvenzen muss zusätzlich die Bescheinigung über einen gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch vorgelegt werden.

Der Eigenantrag bietet dem Schuldner Vorteile: Er kann den Zeitpunkt selbst wählen, die Eigenverwaltung beantragen und ggf. ein Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO nutzen, das ihm 3 Monate Zeit für die Erarbeitung eines Sanierungsplans gibt.

Rechtsgrundlage: §§ 13, 15a, 270d InsO

§ 13 InsO regelt den Eröffnungsantrag allgemein. § 15a InsO normiert die Antragspflicht für Geschäftsleiter juristischer Personen. § 270d InsO ermöglicht das Schutzschirmverfahren bei Eigenantrag.

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Kann ich als Geschäftsführer persönlich haften, wenn ich keinen Eigenantrag stelle?

Ja, bei Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht haften Geschäftsführer persönlich für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife (§ 64 GmbHG) und können sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen (§ 15a Abs. 4 InsO, Freiheitsstrafe bis 3 Jahre).