Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt – es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Sie ist ein Insolvenzgrund für juristische Personen.
Erklärung
Die Überschuldung nach § 19 InsO ist neben der Zahlungsunfähigkeit ein eigenständiger Insolvenzgrund, allerdings nur für juristische Personen (GmbH, AG, UG) und haftungsbeschränkte Personengesellschaften (GmbH & Co. KG). Bei natürlichen Personen spielt die Überschuldung keine Rolle als Insolvenzgrund.
Seit der Reform durch das SanInsKFG (2021) gilt ein zweistufiger Überschuldungsbegriff: Zunächst wird geprüft, ob eine positive Fortführungsprognose besteht. Ist die Fortführung überwiegend wahrscheinlich, liegt trotz rechnerischer Überschuldung keine insolvenzrechtliche Überschuldung vor. Fehlt die positive Fortführungsprognose, wird die Überschuldung anhand einer Überschuldungsbilanz (Vermögen zu Liquidationswerten) geprüft.
Die Antragsfrist bei Überschuldung beträgt seit dem StaRUG sechs Wochen ab Kenntnis (§ 15a Abs. 1 S. 2 InsO), während sie bei Zahlungsunfähigkeit nur drei Wochen beträgt.
Rechtsgrundlage: § 19 InsO
§ 19 Abs. 1 InsO definiert Überschuldung als eigenständigen Eröffnungsgrund. § 19 Abs. 2 stellt die Fortführungsprognose als vorrangiges Prüfungskriterium auf.
Verwandte Begriffe
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit?
Überschuldung ist ein bilanzieller Begriff: Die Schulden übersteigen das Vermögen. Zahlungsunfähigkeit betrifft die Liquidität: Fällige Rechnungen können nicht bezahlt werden. Beide sind Insolvenzgründe, aber Überschuldung gilt nur für juristische Personen.
Wann liegt keine Überschuldung trotz negativem Eigenkapital vor?
Wenn eine positive Fortführungsprognose besteht, also die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist, liegt trotz rechnerischer Überschuldung keine insolvenzrechtliche Überschuldung vor.
Weitere Glossar-Einträge
Insolvenzverfahren
Ein Insolvenzverfahren ist ein gerichtlich überwachtes Verfahren zur geordneten Abwicklung der Schulden eines zahlungsunfähigen Schuldners. Es dient der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger und kann die Sanierung oder Liquidation des Unternehmens zum Ziel haben.
Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter ist eine vom Gericht bestellte Person, die das Vermögen des Schuldners verwaltet, verwertet und an die Gläubiger verteilt. Er übernimmt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse und ist zentraler Akteur im Insolvenzverfahren.
Gläubiger
Ein Gläubiger ist eine Person oder ein Unternehmen, dem der insolvente Schuldner Geld schuldet. Im Insolvenzverfahren können Gläubiger ihre Forderungen anmelden, an der Gläubigerversammlung teilnehmen und erhalten am Ende eine anteilige Zahlung aus der Insolvenzmasse (Insolvenzquote).