GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Gesellschafterversammlung: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 48-51 GmbHG

Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ einer GmbH. Sie fasst Beschlüsse über grundlegende Angelegenheiten der Gesellschaft wie Gewinnverwendung, Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Satzungsänderungen und Auflösung.

Erklärung

Die Gesellschafterversammlung nach §§ 48-51 GmbHG ist das Willensbildungsorgan der GmbH, in dem die Gesellschafter ihre Rechte ausüben. Jeder Gesellschafter hat Stimmrechte entsprechend seinem Anteil am Stammkapital.

Zu den wichtigsten Beschlussgegenständen gehören: Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses, Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Entlastung der Geschäftsführer, Änderung des Gesellschaftsvertrags, Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Einziehung von Geschäftsanteilen und Auflösung der Gesellschaft.

Ordentliche Beschlüsse erfordern die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit (§ 53 GmbHG). Die Versammlung muss ordnungsgemäß einberufen werden (§ 51 GmbHG: mindestens eine Woche vorher mit Angabe der Tagesordnung). Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Gesellschafter zustimmen.

Rechtsgrundlage: §§ 48-51 GmbHG

§ 48 GmbHG regelt die Form der Beschlussfassung. § 49 bestimmt die Einberufung. § 51 normiert die Einladungsfrist von einer Woche.

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Wie oft muss eine Gesellschafterversammlung stattfinden?

Mindestens einmal jährlich zur Feststellung des Jahresabschlusses und zur Entlastung der Geschäftsführer (ordentliche Versammlung). Außerordentliche Versammlungen können jederzeit einberufen werden, wenn es dringenden Beschlussbedarf gibt.