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Stammkapital: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 5, 30 GmbHG

Das Stammkapital ist das in der Satzung festgelegte Haftungskapital einer GmbH. Es muss mindestens 25.000 Euro betragen und wird von den Gesellschaftern als Stammeinlagen aufgebracht. Es dient als Gläubigerschutz und Mindestausstattung der Gesellschaft.

Erklärung

Das Stammkapital nach § 5 GmbHG ist eine zentrale Kennzahl jeder GmbH. Es wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt und ins Handelsregister eingetragen. Die Gesellschafter sind verpflichtet, ihre Stammeinlagen in der vereinbarten Höhe zu leisten.

Bei der Gründung müssen mindestens 12.500 Euro (die Hälfte des Mindeststammkapitals) in bar eingezahlt sein. Der Rest kann später nachgezahlt werden. Sacheinlagen (Immobilien, Maschinen, Patente) sind möglich und müssen den vollen Nennbetrag der Stammeinlage erreichen.

Das Stammkapital dient dem Gläubigerschutz: Die GmbH darf keine Zahlungen an Gesellschafter leisten, die das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen mindern (§ 30 GmbHG). Bei der UG (haftungsbeschränkt) beträgt das Mindeststammkapital nur 1 Euro, es muss aber vollständig eingezahlt werden.

Rechtsgrundlage: §§ 5, 30 GmbHG

§ 5 GmbHG legt das Mindeststammkapital auf 25.000 Euro fest. § 5a regelt die Sondervorschriften für die UG. § 30 normiert die Kapitalerhaltung.

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Was passiert, wenn das Stammkapital verloren geht?

Wenn das Stammkapital durch Verluste aufgezehrt wird, kann eine Überschuldung vorliegen. Die Geschäftsführer sind dann verpflichtet, die wirtschaftliche Lage zu prüfen und ggf. einen Insolvenzantrag zu stellen. Eine Nachschusspflicht der Gesellschafter besteht grundsätzlich nicht.