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GmbH: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 1-86 GmbHG

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die beliebteste Rechtsform für Unternehmen in Deutschland. Sie zeichnet sich durch eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen aus und erfordert ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro.

Erklärung

Die GmbH ist in §§ 1-86 GmbHG geregelt und mit über 1,2 Millionen Eintragungen die häufigste Kapitalgesellschaft in Deutschland. Sie verbindet Haftungsbeschränkung mit vergleichsweise einfacher Gründung und flexibler Gestaltung.

Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 Euro, wobei bei Gründung mindestens die Hälfte (12.500 Euro) einbezahlt sein muss. Die Gesellschafter haften grundsätzlich nicht persönlich - nur das Gesellschaftsvermögen haftet für Verbindlichkeiten. Ausnahmen bestehen bei Durchgriffshaftung, persönlichen Bürgschaften oder Insolvenzverschleppung.

Die GmbH wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten. Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ und fasst Beschlüsse über grundlegende Angelegenheiten. Der Gesellschaftsvertrag (Satzung) wird notariell beurkundet und muss beim Handelsregister angemeldet werden.

Rechtsgrundlage: §§ 1-86 GmbHG

§ 1 GmbHG definiert die GmbH. § 5 regelt das Stammkapital. § 13 normiert die Rechtsfähigkeit und Haftungsbeschränkung. § 35 bestimmt die Vertretung durch Geschäftsführer.

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Häufig gestellte Fragen

Wie viel kostet eine GmbH-Gründung?

Neben dem Stammkapital (mind. 25.000 Euro, davon 12.500 Euro sofort) fallen Gründungskosten an: Notargebühren (ca. 600-1.200 Euro), Handelsregistereintragung (ca. 150 Euro), Gewerbeanmeldung (20-65 Euro) und ggf. Steuerberatung.