GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Verfahrenskosten: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 26, 54 InsO, InsVV

Die Verfahrenskosten eines Insolvenzverfahrens umfassen die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters. Sie werden vorrangig aus der Insolvenzmasse beglichen und müssen gedeckt sein, damit das Verfahren eröffnet werden kann.

Erklärung

Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten (Gebühren nach dem GKG) und der Vergütung des Insolvenzverwalters samt seiner Auslagen (§ 54 InsO). Sie haben absolute Priorität und werden vor allen anderen Gläubigern aus der Masse bedient.

Die Vergütung des Insolvenzverwalters richtet sich nach der InsVV (Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung). Die Regelvergütung beträgt bei einer Masse bis 25.000 Euro 40%, dann staffelt sie sich degressiv. Bei größeren Verfahren können Zuschläge für besondere Schwierigkeit oder Betriebsfortführung gewährt werden.

Reicht die Insolvenzmasse nicht zur Deckung der Verfahrenskosten, wird der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen (§ 26 InsO). Bei natürlichen Personen können die Verfahrenskosten gestundet werden (§ 4a InsO), um den Zugang zum Restschuldbefreiungsverfahren zu ermöglichen.

Rechtsgrundlage: §§ 26, 54 InsO, InsVV

§ 54 InsO definiert die Kosten des Insolvenzverfahrens. § 26 regelt die Abweisung mangels Masse. Die InsVV (Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung) bestimmt die Verwaltervergütung.

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch sind die Verfahrenskosten einer Insolvenz?

Die Gerichtskosten richten sich nach der Insolvenzmasse (GKG). Die Verwaltervergütung beträgt mindestens ca. 1.000 Euro und steigt mit der Masse. Bei mittleren Verfahren können die Gesamtkosten 10.000-50.000 Euro betragen.