GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Insolvenzgericht: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 2-4 InsO

Das Insolvenzgericht ist die Abteilung des Amtsgerichts, die für die Durchführung von Insolvenzverfahren zuständig ist. Es entscheidet über die Eröffnung des Verfahrens, bestellt den Insolvenzverwalter und überwacht den Verfahrensablauf.

Erklärung

In Deutschland sind die Amtsgerichte als Insolvenzgerichte zuständig (§ 2 InsO). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Schuldners oder dem Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit. Bei größeren Verfahren gibt es konzentrierte Zuständigkeiten.

Das Insolvenzgericht hat vielfältige Aufgaben: Es prüft den Insolvenzantrag, bestellt den vorläufigen und endgültigen Insolvenzverwalter, erlässt den Eröffnungsbeschluss, setzt Fristen für die Forderungsanmeldung, beruft die Gläubigerversammlung ein und überwacht den gesamten Verfahrensablauf.

Der zuständige Insolvenzrichter entscheidet als Einzelrichter. Er kann Sicherungsmaßnahmen anordnen (vorläufiges Verfügungsverbot, vorläufige Insolvenzverwaltung) und muss alle wesentlichen Verfahrensschritte genehmigen. Die Veröffentlichung aller Gerichtsentscheidungen erfolgt auf insolvenzbekanntmachungen.de.

Rechtsgrundlage: §§ 2-4 InsO

§ 2 InsO bestimmt die Amtsgerichte als Insolvenzgerichte. § 3 regelt die örtliche Zuständigkeit. § 4 verweist ergänzend auf die ZPO.

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Welches Amtsgericht ist für mein Insolvenzverfahren zuständig?

Zuständig ist das Amtsgericht am Sitz des Unternehmens oder am Wohnsitz des Schuldners. Bei Kapitalgesellschaften ist der im Handelsregister eingetragene Sitz maßgeblich. Es gibt in Deutschland rund 180 Amtsgerichte mit Insolvenzabteilungen.