Die Eroeffnung eines Insolvenzverfahrens hat weitreichende Auswirkungen auf bestehende Vertragsverhaeltnisse. Das Insolvenzrecht gibt dem Insolvenzverwalter ein Wahlrecht, ob er laufende Vertraege erfuellen oder ablehnen will. Dieser Ratgeber erlaeutert die Regelungen des § 103 InsO, die besonderen Bestimmungen fuer Dauerschuldverhaeltnisse und die Praxis bei Lizenz-, Leasing- und Bauvertraegen.
1Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters (§ 103 InsO)
§ 103 InsO ist die zentrale Norm fuer die Behandlung von Vertraegen in der Insolvenz. Sie betrifft gegenseitige Vertraege, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseroeffnung von keiner Seite vollstaendig erfuellt sind. Der Insolvenzverwalter hat in diesem Fall ein Wahlrecht: Er kann entweder die Erfuellung des Vertrags verlangen und seinerseits die Gegenleistung aus der Masse erbringen, oder er kann die Erfuellung ablehnen.
Die Erfuellungswahl fuehrt dazu, dass der Vertrag vollstaendig als Masseverbindlichkeit zu erfuellen ist (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Der Vertragspartner erhaelt damit einen vorrangigen Anspruch aus der Masse. Die Erfuellungsablehnung hingegen laesst den Vertrag nicht rueckwirkend entfallen -- der Vertragspartner hat jedoch nur einen Schadenersatzanspruch als Insolvenzforderung (§ 103 Abs. 2 Satz 1 InsO).
Erfuellungswahl
Der Verwalter waehlt die Erfuellung, wenn der Vertrag fuer die Masse vorteilhaft ist -- etwa bei guenstigen Einkaufsvertraegen oder werthaltigen Auftraegen. Die Gegenleistung wird Masseverbindlichkeit und muss vorrangig bedient werden.
Erfuellungsablehnung
Die Ablehnung ist sinnvoll, wenn der Vertrag fuer die Masse nachteilig ist. Der Vertragspartner erhaelt nur eine Insolvenzforderung auf Schadenersatz wegen Nichterfullung, die quotenmaessig am Verfahren teilnimmt.
Der Vertragspartner kann den Insolvenzverwalter zur Ausuebung des Wahlrechts auffordern (§ 103 Abs. 2 Satz 2 InsO). Erklaert der Verwalter die Erfuellung nicht unverzueglich nach der Aufforderung, gilt die Erfuellung als abgelehnt. Dies schuetzt den Vertragspartner vor einer laengeren Haengelage.
2Gegenseitige Vertraege: Voraussetzungen und Rechtsfolgen
§ 103 InsO greift nur bei gegenseitigen Vertraegen im Sinne der §§ 320 ff. BGB, bei denen die Leistungspflichten in einem Gegenseitigkeitsverhaeltnis stehen. Typische Beispiele sind Kaufvertraege, Werkvertraege, Dienstvertraege und Geschaeftsbesorgungsvertraege.
Entscheidend ist, dass der Vertrag zum Zeitpunkt der Verfahrenseroeffnung von keiner Seite vollstaendig erfuellt ist. Hat der Schuldner seine Leistung bereits vollstaendig erbracht, steht der Masse lediglich der Gegenleistungsanspruch zu, den der Verwalter einziehen kann. Hat umgekehrt der Vertragspartner bereits vollstaendig geleistet, hat er nur eine Insolvenzforderung auf die Gegenleistung des Schuldners.
Vertragliche Regelungen, die fuer den Fall der Insolvenz eines Vertragspartners ein automatisches Kuendigungsrecht oder eine Vertragsbeendigung vorsehen, sind nach herrschender Meinung und BGH-Rechtsprechung unwirksam, soweit sie das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO unterlaufen wuerden (BGH, Urteil vom 15. November 2012, IX ZR 169/11). § 119 InsO erklaert Vereinbarungen, die das Wahlrecht ausschliessen oder einschraenken, ausdruecklich fuer unwirksam.
Nicht unter § 103 InsO fallen einseitig verpflichtende Vertraege wie Schenkungen, Buergschaften oder Garantien. Fuer diese gelten die allgemeinen insolvenzrechtlichen Regelungen: Ansprueche gegen den Schuldner sind Insolvenzforderungen, Ansprueche des Schuldners gehoeren zur Insolvenzmasse.
3Dauerschuldverhaeltnisse (§ 108 InsO)
Fuer bestimmte Dauerschuldverhaeltnisse sieht die InsO Sonderregelungen vor, die das allgemeine Wahlrecht des § 103 InsO verdraengen. § 108 InsO ordnet an, dass Mietverhaeltnisse und Dienstverhaeltnisse des Schuldners mit Wirkung fuer die Insolvenzmasse fortbestehen.
Fortbestehende Verhaeltnisse nach § 108 InsO
Der Mietvertrag besteht mit Wirkung fuer die Masse fort. Die Miete ist Masseverbindlichkeit. Der Verwalter kann mit Dreimonatsfrist kuendigen (§ 109 InsO).
Das Mietverhaeltnis besteht fort und der Mieter ist geschuetzt. Der Verwalter kann den Mietvertrag nicht allein wegen der Insolvenz kuendigen.
Arbeitsverhaeltnisse bestehen fort (§ 108 Abs. 1 InsO). Der Verwalter kann mit einer Hoechstfrist von drei Monaten kuendigen (§ 113 InsO), unabhaengig von vertraglichen oder tariflichen Kuendigungsfristen.
Auftraege und Geschaeftsbesorgungsvertraege erlischen grundsaetzlich mit Verfahrenseroeffnung (§ 115 InsO), es sei denn, sie betreffen die Masse.
Die Fortgeltung von Dauerschuldverhaeltnissen kann die Insolvenzmasse erheblich belasten, da die laufenden Verpflichtungen als Masseverbindlichkeiten zu bedienen sind. Der Insolvenzverwalter muss daher fruehzeitig pruefen, welche Dauerschuldverhaeltnisse fortgefuehrt und welche gekuendigt werden sollen.
4Vormerkung und Grundbuchrechte
Eine Vormerkung im Grundbuch (§ 883 BGB) geniesst in der Insolvenz besonderen Schutz. § 106 InsO ordnet an, dass der Anspruch, zu dessen Sicherung die Vormerkung eingetragen ist, auch gegenueber der Insolvenzmasse geltend gemacht werden kann. Die Vormerkung ist insolvenzfest.
Dies bedeutet in der Praxis: Hat ein Kaeufer eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eintragen lassen und wird anschliessend das Insolvenzverfahren ueber das Vermoegen des Verkaeufers eroeffnet, kann der Kaeufer die Uebertragung des Grundstuecks verlangen. Der Insolvenzverwalter muss den Kaufvertrag erfuellen, allerdings nur gegen Zahlung des noch ausstehenden Kaufpreises. Das Wahlrecht nach § 103 InsO wird durch § 106 InsO ausgeschlossen.
- Die Vormerkung schuetzt den Anspruch gegen Verfuegungen des Insolvenzverwalters ueber das Grundstueck (§ 106 Abs. 1 Satz 1 InsO)
- Auch eine Vormerkung zur Sicherung eines kuenftigen oder bedingten Anspruchs ist insolvenzfest
- Der BGH hat die Insolvenzfestigkeit der Vormerkung wiederholt bestaetigt (BGH, Urteil vom 30. Januar 2003, IX ZR 238/01)
- Gleiches gilt fuer Vormerkungen zur Sicherung von Rueckuebertragungsanspruechen bei Treuhandverhaeltnissen
5Lizenzvertraege in der Insolvenz
Die Behandlung von Lizenzvertraegen in der Insolvenz gehoert zu den kontroversesten Themen des Insolvenzrechts. Die BGH-Entscheidung "Take Five" vom 21. Oktober 2015 (IX ZR 140/12) hatte fuer erhebliche Rechtsunsicherheit gesorgt: Der BGH entschied, dass der Insolvenzverwalter des Lizenzgebers die Erfuellung eines Lizenzvertrags ablehnen und dem Lizenznehmer damit das Nutzungsrecht entziehen kann.
Der Gesetzgeber hat auf diese Rechtsprechung reagiert und mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) den § 108a InsO eingefuehrt. Danach gilt: Lizenzvertraege ueber gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte bestehen in der Insolvenz des Lizenzgebers grundsaetzlich fort, wenn der Lizenznehmer seine vertraglichen Pflichten erfuellt.
Insolvenz des Lizenzgebers
Seit § 108a InsO besteht der Lizenzvertrag fort, wenn der Lizenznehmer seine Pflichten erfuellt. Der Verwalter kann den Vertrag nicht mehr einseitig durch Erfuellungsablehnung beenden. Der Lizenznehmer muss weiterhin die Lizenzgebuehren als Masseverbindlichkeit zahlen.
Insolvenz des Lizenznehmers
Hier greift das allgemeine Wahlrecht nach § 103 InsO. Der Verwalter des Lizenznehmers kann waehlen, ob er den Lizenzvertrag fortfuehren will. Bei Erfuellungswahl werden die Lizenzgebuehren Masseverbindlichkeit; bei Ablehnung hat der Lizenzgeber einen Schadenersatzanspruch als Insolvenzforderung.
6Leasingvertraege in der Insolvenz
Leasingvertraege werden insolvenzrechtlich grundsaetzlich wie Mietvertraege behandelt und fallen unter § 108 InsO. Der Leasingvertrag besteht daher mit Wirkung fuer die Insolvenzmasse fort. Der Insolvenzverwalter kann den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kuendigen (§ 109 InsO analog).
Die Leasingraten nach Verfahrenseroeffnung sind Masseverbindlichkeiten. Rueckstaendige Raten aus der Zeit vor Eroeffnung sind Insolvenzforderungen, die der Leasinggeber zur Tabelle anmelden muss. Die Sicherungsuebereignung des Leasingguts zugunsten des Leasinggebers verschafft diesem ein Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO).
Beim Finanzierungsleasing wird der Leasingvertrag wie ein Mietvertrag behandelt. Der Verwalter kann mit Dreimonatsfrist kuendigen. Der Leasinggeber hat ein Aussonderungs- oder Absonderungsrecht am Leasinggut, je nach Vertragsgestaltung.
Beim Operate-Leasing steht die Gebrauchsueberlassung im Vordergrund. Es gelten die Regelungen des § 108 InsO (Fortbestand) und § 109 InsO (Kuendigungsrecht des Verwalters) entsprechend.
Bei Sale-and-Lease-Back-Konstruktionen kann die Insolvenzanfechtung relevant werden. Hat der Schuldner Vermoegenswerte kurz vor der Insolvenz veraeussert und zurueckgeleast, kann der Verwalter die Veraeusserung nach §§ 130, 131 InsO anfechten.
7Bauvertraege in der Insolvenz
Bauvertraege stellen in der Insolvenz besondere Herausforderungen dar, da sie typischerweise langfristig angelegt sind und erhebliche Vorleistungen beider Seiten erfordern. Es gilt das allgemeine Wahlrecht nach § 103 InsO.
Bei der Insolvenz des Bauunternehmers (Auftragnehmer) hat der Insolvenzverwalter das Wahlrecht nach § 103 InsO. Waehlt er die Erfuellung, muss das Bauwerk fertiggestellt werden -- die Verguetung wird Masseverbindlichkeit. Lehnt er ab, hat der Besteller (Auftraggeber) einen Schadenersatzanspruch als Insolvenzforderung. In der Praxis wird die Erfuellung bei Bauvertraegen selten gewaehlt, da die Fertigstellung haeufig mit erheblichen Risiken und Kosten verbunden ist.
Bei der Insolvenz des Bestellers (Auftraggeber) muss der Insolvenzverwalter pruefen, ob die Fertigstellung des Bauvorhabens fuer die Masse vorteilhaft ist. Der Bauunternehmer hat ein Sicherungsmittel in Form der Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB. Ein bereits bestehendes Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) gewaehrt ein Absonderungsrecht in der Insolvenz.
- Bereits erbrachte Teilleistungen des Bauunternehmers sind nach dem Leistungsstand abzurechnen (BGH, Urteil vom 25. April 2013, IX ZR 62/12)
- Die VOB/B-Regelungen zur Kuendigung bei Insolvenz (§ 8 Abs. 2 VOB/B) sind nach der BGH-Rechtsprechung nur eingeschraenkt wirksam
- Sicherheitsleistungen nach § 650f BGB bestehen in der Insolvenz des Bestellers fort und verschaffen dem Unternehmer ein Absonderungsrecht
- Baustofflieferanten haben nach der Verarbeitung grundsaetzlich kein Aussonderungsrecht mehr, da das Eigentum durch Verbindung uebergeht
Fazit
Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO ist ein zentrales Instrument des Insolvenzrechts, das sowohl Chancen als auch Risiken fuer Vertragspartner birgt. Die Sonderregelungen fuer Dauerschuldverhaeltnisse, die Insolvenzfestigkeit der Vormerkung und der Bestandsschutz fuer Lizenzvertraege zeigen, dass der Gesetzgeber bemueht ist, einen Ausgleich zwischen den Interessen der Masse und dem Schutz der Vertragspartner zu schaffen. Vertragspartner insolventer Unternehmen sollten ihre Rechte fruehzeitig pruefen und fachkundigen Rat einholen.
Tipp
Fordern Sie den Insolvenzverwalter fruehzeitig zur Ausuebung seines Wahlrechts auf (§ 103 Abs. 2 InsO), um Planungssicherheit zu erhalten.
Zur Insolvenz-SucheHäufig gestellte Fragen
Was passiert mit laufenden Vertraegen, wenn ein Insolvenzverfahren eroeffnet wird?
Bei gegenseitigen Vertraegen, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseroeffnung von keiner Seite vollstaendig erfuellt sind, hat der Insolvenzverwalter nach § 103 InsO ein Wahlrecht: Er kann die Erfuellung des Vertrags waehlen oder die Erfuellung ablehnen. Waehlt er die Erfuellung, wird der Vertrag zu einer Masseverbindlichkeit. Lehnt er ab, hat der Vertragspartner einen Schadenersatzanspruch, der jedoch nur als Insolvenzforderung geltend gemacht werden kann. Bereits vollstaendig erfuellte Vertraege werden durch die Insolvenz nicht beruehrt.
Koennen Mietvertraege in der Insolvenz gekuendigt werden?
Mietverhaeltnisse ueber unbewegliche Gegenstaende bestehen nach § 108 Abs. 1 InsO mit Wirkung fuer die Insolvenzmasse fort. Der Insolvenzverwalter kann das Mietverhaeltnis jedoch mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kuendigen, unabhaengig von der vertraglich vereinbarten Kuendigungsfrist (§ 109 Abs. 1 InsO). Die Miete nach Verfahrenseroeffnung ist Masseverbindlichkeit. Rueckstaende vor Eroeffnung sind Insolvenzforderungen. Ist der Schuldner Vermieter, besteht das Mietverhaeltnis ebenfalls fort und der Mieter ist geschuetzt.
Was geschieht mit Lizenzvertraegen in der Insolvenz des Lizenzgebers?
Die Behandlung von Lizenzvertraegen in der Insolvenz ist seit der BGH-Entscheidung "Take Five" (IX ZR 140/08) umstritten. Der BGH hat entschieden, dass der Insolvenzverwalter des Lizenzgebers die Erfuellung des Lizenzvertrags ablehnen kann, wodurch dem Lizenznehmer das Nutzungsrecht entzogen wird. Der Gesetzgeber hat daraufhin mit § 108a InsO (eingefuehrt 2023) einen Bestandsschutz fuer Lizenznehmer geschaffen: Lizenzvertraege bestehen in der Insolvenz des Lizenzgebers grundsaetzlich fort, wenn der Lizenznehmer seine vertraglichen Pflichten erfuellt.
Kann der Insolvenzverwalter Vertraege anfechten, die vor der Insolvenz geschlossen wurden?
Ja, der Insolvenzverwalter kann Vertraege und Rechtshandlungen, die vor der Verfahrenseroeffnung vorgenommen wurden, nach den §§ 129-147 InsO anfechten. Die Insolvenzanfechtung betrifft nicht den Vertrag selbst, sondern die daraus resultierenden Vermoegensverschiebungen. Voraussetzung ist, dass die Handlung die Glaeubiger benachteiligt hat. Besonders relevant sind die Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO, Rueckschlagsperre bis zu 10 Jahre), die kongruente Deckung (§ 130 InsO, drei Monate) und die inkongruente Deckung (§ 131 InsO, drei Monate mit erleichterten Voraussetzungen).