Bei einer Insolvenz mit Betriebsaenderung -- etwa Betriebsstilllegung, Massenentlassung oder Betriebsverlagerung -- haben die betroffenen Arbeitnehmer grundsaetzlich Anspruch auf einen Sozialplan. Im Insolvenzverfahren gelten jedoch besondere Regeln: Der Gesetzgeber hat in den §§ 120-128 InsO Sondervorschriften geschaffen, die den Sozialplan zugunsten der uebrigen Glaeubiger begrenzen. Dieser Ratgeber erklaert die Besonderheiten.
1Interessenausgleich im Insolvenzverfahren
Der Interessenausgleich ist eine Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat ueber das Ob, Wann und Wie einer geplanten Betriebsaenderung (§ 112 BetrVG). Auch im Insolvenzverfahren besteht die Pflicht, einen Interessenausgleich zu versuchen. Der Insolvenzverwalter darf die Betriebsaenderung nicht ohne vorherigen Versuch einer Einigung mit dem Betriebsrat durchfuehren.
Kommt kein Interessenausgleich zustande, kann jede Seite den Praesident des Landesarbeitsgerichts um Vermittlung bitten (§ 112 Abs. 2 BetrVG). Scheitert auch die Vermittlung, kann die Einigungsstelle angerufen werden. Im Insolvenzverfahren tritt der Insolvenzverwalter an die Stelle des Arbeitgebers.
Betriebsaenderung nach § 111 BetrVG
Vollstaendige Einstellung der betrieblichen Taetigkeit -- haeufigster Fall in der Insolvenz
Erhebliche Verkleinerung des Betriebs, insbesondere Massenentlassungen (mehr als 5 % der Belegschaft)
Verlegung des Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile an einen anderen Standort
Aufspaltung des Betriebs oder Zusammenschluss mit einem anderen Betrieb
Im Unterschied zur Lage ausserhalb der Insolvenz hat der Insolvenzverwalter ein beschleunigtes Verfahrensrecht: Er kann drei Wochen nach Verhandlungsbeginn die Einigungsstelle anrufen, wenn keine Einigung ueber den Interessenausgleich erzielt wird (§ 122 Abs. 1 InsO). Diese verkuerzte Frist soll verhindern, dass die Verhandlungen die wirtschaftlich notwendige Betriebsaenderung unzumutbar verzoegern.
2Begrenzung des Sozialplans (§ 123 InsO)
Die zentrale Besonderheit des Sozialplans in der Insolvenz ist die gesetzliche Begrenzung der Sozialplanleistungen. § 123 InsO sieht eine Doppelbegrenzung vor, um die Interessen der uebrigen Insolvenzglaeubiger zu schuetzen.
Volumenbegrenzung (§ 123 Abs. 1 InsO)
Der Gesamtbetrag aller Sozialplanleistungen darf maximal ein Drittel der Masse betragen, die ohne den Sozialplan zur Verteilung an die ungesicherten Glaeubiger zur Verfuegung stehen wuerde. Bei einer Verteilungsmasse von 3 Mio. Euro betraegt die Obergrenze des Sozialplans also 1 Mio. Euro.
Individualbegrenzung (§ 123 Abs. 2 InsO)
Die individuelle Abfindung pro Arbeitnehmer darf 2,5 Monatsverguetungen (Bruttolohn) nicht uebersteigen. Bei einem Bruttogehalt von 4.000 Euro betraegt die maximale Abfindung somit 10.000 Euro -- unabhaengig von Betriebszugehoerigkeit oder Alter.
Die Einigungsstelle ist an beide Grenzen gebunden, wenn sie den Sozialplan aufstellt (§ 123 Abs. 1 und 2 InsO). Der freiwillig zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat vereinbarte Sozialplan kann theoretisch hoehere Betraege vorsehen, was aber selten vorkommt, da der Verwalter die Interessen der Glaeubiger wahren muss.
Der Sozialplananspruch hat im Insolvenzverfahren den Rang einer Masseverbindlichkeit (§ 123 Abs. 2 Satz 1 InsO). Das bedeutet, dass Sozialplanansprueche zwar vorrangig vor den einfachen Insolvenzforderungen bedient werden, jedoch hinter den Kosten des Verfahrens und den sonstigen Masseverbindlichkeiten (z. B. laufende Gehaelter, Miete nach Eroeffnung) zurueckstehen.
Die Berechnung der Verteilungsmasse fuer die Volumenbegrenzung ist in der Praxis komplex. Abzuziehen sind saemtliche Verfahrenskosten, Masseverbindlichkeiten und Absonderungsrechte. Haeufig faellt die tatsaechlich verfuegbare Masse geringer aus als anfaenglich geschaetzt, was die Sozialplanleistungen weiter reduziert.
3Rolle des Betriebsrats
Der Betriebsrat bleibt auch im Insolvenzverfahren bestehen und behaelt saemtliche Mitbestimmungsrechte. Er ist der zentrale Verhandlungspartner des Insolvenzverwalters bei Betriebsaenderungen. Seine Aufgaben im Insolvenzverfahren umfassen:
Der Betriebsrat verhandelt mit dem Insolvenzverwalter ueber das Ob und Wie der Betriebsaenderung. Er kann keine Betriebsaenderung verhindern, aber auf sozialvertraegliche Gestaltung draengen.
Der Betriebsrat hat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht beim Sozialplan (§ 112 BetrVG). Er verhandelt die Hoehe der Abfindungen, die Verteilungskriterien und weitere Sozialplanleistungen.
Der Betriebsrat ist vor jeder Kuendigung nach § 102 BetrVG anzuhoeren. Eine ohne Anhoerung ausgesprochene Kuendigung ist unwirksam. Die Anhoerungsfrist betraegt eine Woche bei ausserordentlichen, drei Tage bei ordentlichen Kuendigungen.
Bei Massenentlassungen (§ 17 KSchG) muss der Insolvenzverwalter den Betriebsrat konsultieren und die Agentur fuer Arbeit informieren. Die Stellungnahme des Betriebsrats ist der Anzeige beizufuegen.
Der Insolvenzverwalter muss den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend ueber geplante Massnahmen unterrichten (§ 111 Satz 1 BetrVG) und die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer mit ihm beraten.
Der Betriebsrat hat zudem ein Informationsrecht gegenueber dem Insolvenzverwalter. Gemaess § 80 Abs. 2 BetrVG kann er Auskunft ueber die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, den Stand des Insolvenzverfahrens und geplante Massnahmen verlangen. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, den Betriebsrat umfassend zu informieren.
4Namensliste und erleichterter Kuendigungsschutz (§ 125 InsO)
Eine zentrale Besonderheit des Insolvenzarbeitsrechts ist die Namensliste nach § 125 InsO. Wenn der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat im Rahmen des Interessenausgleichs eine Liste der zu kuendigenden Arbeitnehmer vereinbaren, ergeben sich erhebliche Erleichterungen beim Kuendigungsschutz.
Wirkungen der Namensliste
Es wird vermutet, dass die Kuendigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist (§ 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO). Der Arbeitnehmer muss das Gegenteil beweisen.
Die Sozialauswahl kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit ueberprueft werden (§ 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO). Dies senkt die Erfolgsaussichten einer Kuendigungsschutzklage erheblich.
Der Insolvenzverwalter hat eine deutlich staerkere Position in Kuendigungsschutzprozessen -- die meisten Klagen werden abgewiesen oder durch Vergleich mit reduzierter Abfindung beigelegt.
Die Kuendigungsfrist ist im Insolvenzverfahren ebenfalls verkuerzt: Gemaess § 113 InsO betraegt die maximale Kuendigungsfrist drei Monate zum Monatsende, unabhaengig von laengeren vertraglichen oder tariflichen Kuendigungsfristen. Dies gilt auch fuer Arbeitnehmer mit langer Betriebszugehoerigkeit, die normalerweise bis zu sieben Monate Kuendigungsfrist haetten (§ 622 Abs. 2 BGB). Der gekuendigte Arbeitnehmer kann jedoch Schadenersatz als Insolvenzforderung geltend machen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Anforderungen an die Namensliste in mehreren Entscheidungen konkretisiert: Die Liste muss die betroffenen Arbeitnehmer namentlich benennen, die Betriebsaenderung genau bezeichnen und vom Betriebsrat und dem Insolvenzverwalter unterzeichnet sein (BAG, Urteil vom 19. Juli 2012, 2 AZR 352/11).
5Transfergesellschaft als Alternative
Eine Transfergesellschaft (auch Beschaeftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft, BQG) ist eine Alternative oder Ergaenzung zum klassischen Sozialplan. Statt einer Abfindungszahlung wechseln die betroffenen Arbeitnehmer per dreiseitigem Vertrag in die Transfergesellschaft.
Vorteile fuer Arbeitnehmer
- Keine Arbeitslosigkeit -- nahtloser Uebergang
- Qualifizierungsmassnahmen und Bewerbungscoaching
- Keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
- Transferkurzarbeitergeld: 60-67 % des Nettolohns
Vorteile fuer die Insolvenzmasse
- Geringere Kosten als Sozialplanabfindungen
- Kuerzere Kuendigungsfristen durch Aufhebungsvertrag
- Weniger Kuendigungsschutzklagen
- BA uebernimmt Transferkurzarbeitergeld (§ 111 SGB III)
Die Finanzierung der Transfergesellschaft erfolgt ueberwiegend durch die Bundesagentur fuer Arbeit in Form von Transferkurzarbeitergeld (§ 111 SGB III). Der bisherige Arbeitgeber bzw. die Insolvenzmasse muss die sogenannten Remanenzkosten tragen -- das sind die Sozialversicherungsbeitraege (Arbeitgeberanteile), die waehrend der Transferzeit anfallen. Haeufig werden die Remanenzkosten durch den Sozialplan finanziert.
In der Praxis wird die Transfergesellschaft haeufig im Sozialplan vereinbart. Die Arbeitnehmer schliessen einen Aufhebungsvertrag mit dem insolventen Unternehmen und einen befristeten Arbeitsvertrag mit der Transfergesellschaft. Die Laufzeit betraegt ueblicherweise 12 Monate.
6Masseunzulaenglichkeit und Sozialplan
Zeigt der Insolvenzverwalter Masseunzulaenglichkeit an (§ 208 InsO), bedeutet dies, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um saemtliche Masseverbindlichkeiten zu erfuellen. Dies hat gravierende Auswirkungen auf den Sozialplan.
Sozialplanansprueche sind zwar Masseverbindlichkeiten, stehen aber in der Rangfolge hinter den Verfahrenskosten (§ 54 InsO), den Masseverbindlichkeiten aus Handlungen des Insolvenzverwalters (§ 55 InsO) und den Masseverbindlichkeiten aus Dauerschuldverhaeltnissen. In der Praxis fuehrt Masseunzulaenglichkeit daher haeufig zum vollstaendigen Ausfall der Sozialplanansprueche.
- Verfahrenskosten (§ 54 InsO) werden zuerst bedient -- Gerichtskosten und Verwalterverguetung
- Masseverbindlichkeiten aus laufenden Vertraegen (Gehaelter, Miete) haben Vorrang vor Sozialplananspruechen
- Die Sozialplanforderungen werden nur anteilig befriedigt, wenn nach Bedienung aller vorrangigen Verbindlichkeiten noch Masse vorhanden ist
- Der BGH hat entschieden, dass Sozialplanansprueche im Rang nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO stehen (BGH, Urteil vom 3. April 2014, IX ZR 201/13)
Wenn der Sozialplan aufgrund von Masseunzulaenglichkeit ausfaellt, bleibt den Arbeitnehmern zumindest das Insolvenzgeld nach § 165 SGB III: Die Agentur fuer Arbeit uebernimmt die offenen Nettoloehne fuer die letzten drei Monate vor Insolvenzeroeffnung. Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach Eroeffnung gestellt werden.
7Handlungsempfehlungen fuer Arbeitnehmer
Arbeitnehmer, die von einer Insolvenz ihres Arbeitgebers betroffen sind, sollten folgende Schritte beachten:
Stellen Sie umgehend einen Antrag auf Insolvenzgeld bei der Agentur fuer Arbeit. Die Frist betraegt zwei Monate nach Eroeffnung des Insolvenzverfahrens.
Lassen Sie eine erhaltene Kuendigung von einem Fachanwalt fuer Arbeitsrecht pruefen. Die Klagefrist betraegt drei Wochen ab Zugang der Kuendigung (§ 4 KSchG).
Informieren Sie sich beim Betriebsrat ueber den Stand der Sozialplanverhandlungen und Ihre individuellen Ansprueche.
Pruefen Sie sorgfaeltig, ob ein Wechsel in die Transfergesellschaft fuer Sie persoenlich vorteilhaft ist -- insbesondere im Hinblick auf Qualifizierung und Vermittlungschancen.
Melden Sie sich spaetestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende des Arbeitsverhaeltnisses bei der Agentur fuer Arbeit als arbeitssuchend (§ 38 SGB III).
Fazit
Der Sozialplan in der Insolvenz unterliegt erheblichen Einschraenkungen: Die Doppelbegrenzung des § 123 InsO limitiert sowohl das Gesamtvolumen als auch die individuelle Abfindung. Die Namensliste nach § 125 InsO schwaebt den Kuendigungsschutz erheblich. Fuer Arbeitnehmer ist die Transfergesellschaft oft die bessere Alternative, da sie Qualifizierung und Vermittlung bietet. In jedem Fall ist eine fruehzeitige arbeitsrechtliche Beratung und die enge Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat entscheidend.
Tipp
Pruefen Sie, ob Ihr Arbeitgeber von einer Insolvenz betroffen ist, um fruehzeitig Ihre Rechte als Arbeitnehmer zu sichern.
Zur Insolvenz-SucheHäufig gestellte Fragen
Wie hoch darf die Abfindung im Sozialplan bei Insolvenz maximal sein?
Gemaess § 123 Abs. 1 InsO darf der Gesamtbetrag aller Sozialplanleistungen im Insolvenzverfahren maximal ein Drittel der Insolvenzmasse betragen, die ohne den Sozialplan zur Verteilung an die ungesicherten Glaeubiger zur Verfuegung stuende. Zudem ist die individuelle Abfindung nach § 123 Abs. 2 InsO auf maximal 2,5 Monatsverguetungen (Brutto) begrenzt. Diese Doppelbegrenzung soll sicherstellen, dass die Interessen der uebrigen Glaeubiger gewahrt bleiben.
Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei einer Insolvenz?
Der Betriebsrat bleibt auch im Insolvenzverfahren im Amt und behaelt seine Mitbestimmungsrechte. Bei geplanten Betriebsaenderungen (§ 111 BetrVG) muss der Insolvenzverwalter den Betriebsrat beteiligen und einen Interessenausgleich versuchen. Der Betriebsrat verhandelt den Sozialplan und kann bei Meinungsverschiedenheiten die Einigungsstelle anrufen. Bei der Kuendigung einzelner Arbeitnehmer ist der Betriebsrat nach § 102 BetrVG anzuhoeren.
Was ist eine Transfergesellschaft und wer bezahlt sie?
Eine Transfergesellschaft (auch Beschaeftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft, BQG) uebernimmt von Kuendigung bedrohte Arbeitnehmer in ein befristetes Arbeitsverhaeltnis (meist 12 Monate). Waehrend dieser Zeit erhalten die Arbeitnehmer Transferkurzarbeitergeld von der Agentur fuer Arbeit (§ 111 SGB III) in Hoehe von 60-67 % des Nettolohns. Der bisherige Arbeitgeber oder die Insolvenzmasse finanziert ggf. Aufstockungsbetraege und Remanenzkosten (Sozialversicherungsbeitraege).
Was passiert mit dem Sozialplan bei Masseunzulaenglichkeit?
Bei Masseunzulaenglichkeit (§ 208 InsO) koennen Sozialplanansprueche in der Regel nicht oder nur teilweise erfuellt werden. Sozialplanforderungen sind zwar Masseverbindlichkeiten (§ 123 Abs. 2 Satz 1 InsO), rangieren aber nach den Verfahrenskosten und sonstigen Masseverbindlichkeiten. In der Praxis fuehrt Masseunzulaenglichkeit haeufig dazu, dass Sozialplanansprueche vollstaendig ausfallen.