Wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmeldet, bedeutet das nicht automatisch den Verlust des Arbeitsplatzes. Arbeitnehmer haben in der Insolvenz besondere Rechte: vom Kündigungsschutz über Insolvenzgeld bis hin zum Anspruch auf einen Sozialplan. Dieser Ratgeber erklärt, welche Rechte Sie haben und wie Sie diese durchsetzen.
1Ihre Rechte im Überblick
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen Ihres Arbeitgebers hat erhebliche Auswirkungen auf Ihr Arbeitsverhältnis. Das Insolvenzrecht sieht jedoch zahlreiche Schutzmechanismen für Beschäftigte vor. Der Insolvenzverwalter tritt an die Stelle des bisherigen Arbeitgebers und übernimmt alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis.
Wichtig zu wissen: Das Arbeitsverhältnis besteht auch nach der Insolvenzeröffnung zunächst unverändert fort. Ihre arbeitsvertraglichen Ansprüche bleiben grundsätzlich bestehen. Der Insolvenzverwalter entscheidet jedoch, ob der Betrieb fortgeführt, verkauft oder stillgelegt wird – und das hat unmittelbare Konsequenzen für Ihren Arbeitsplatz.
Ihre wichtigsten Rechte auf einen Blick
Auch in der Insolvenz gilt das Kündigungsschutzgesetz – Kündigungen müssen sozial gerechtfertigt sein
Ausstehende Löhne für bis zu 3 Monate werden von der Agentur für Arbeit erstattet
Sie können offene Ansprüche (Urlaubsgeld, Überstunden, etc.) zur Insolvenztabelle anmelden
Bei Unternehmensverkauf gehen Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über (§ 613a BGB)
Bei Massenentlassungen können Abfindungen und Ausgleichsleistungen vereinbart werden
2Kündigungsschutz in der Insolvenz
Auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) uneingeschränkt. Das bedeutet: Eine Kündigung durch den Insolvenzverwalter muss sozial gerechtfertigt sein. Betriebsbedingte Kündigungen sind zwar häufig, unterliegen aber denselben rechtlichen Anforderungen wie außerhalb der Insolvenz.
Eine wesentliche Besonderheit regelt jedoch § 113 InsO: Unabhängig von den im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen gilt in der Insolvenz eine Höchstkündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende. Vertraglich vereinbarte längere Fristen werden also auf dieses Maximum verkürzt. Kürzere Fristen bleiben dagegen bestehen.
Vor der Insolvenz
Es gelten die arbeitsvertraglichen, tariflichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen – bei langjährigen Mitarbeitern bis zu 7 Monate (§ 622 BGB).
In der Insolvenz (§ 113 InsO)
Maximal 3 Monate zum Monatsende. Dem Arbeitnehmer steht jedoch ein Schadensersatzanspruch für die verkürzte Frist zu, der als Insolvenzforderung angemeldet werden kann.
Der Sonderkündigungsschutz für bestimmte Personengruppen wie Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder oder Arbeitnehmer in Elternzeit bleibt auch in der Insolvenz grundsätzlich bestehen. Die Kündigung bedarf in diesen Fällen weiterhin einer behördlichen Zustimmung (z. B. durch das Integrationsamt bei Schwerbehinderten).
Auch in der Insolvenz gilt: Wenn Sie eine Kündigung für unwirksam halten, müssen Sie innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Versäumen Sie diese Frist, wird die Kündigung automatisch wirksam – unabhängig davon, ob sie rechtmäßig war.
3Insolvenzgeld: Schutz vor Lohnausfall
Das Insolvenzgeld nach §§ 165–172 SGB III ist eine der wichtigsten Schutzleistungen für Arbeitnehmer. Es sichert ausstehende Lohnansprüche für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis und wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt.
Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, einschließlich Teilzeitkräfte, Minijobber und Auszubildende. Das Insolvenzgeld entspricht dem ausstehenden Nettolohn und ist nach oben durch die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung begrenzt.
Der Anspruch entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der Abweisung mangels Masse oder der vollständigen Betriebseinstellung.
Der Insolvenzverwalter stellt Ihnen eine Insolvenzgeldbescheinigung über die offenen Lohnansprüche aus.
Stellen Sie den Antrag persönlich, schriftlich oder online bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit.
Nach Prüfung erfolgt die Auszahlung direkt auf Ihr Konto. Die Bearbeitung dauert in der Regel einige Wochen.
Der Antrag auf Insolvenzgeld muss innerhalb von 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch unwiderruflich. Eine nachträgliche Antragstellung ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich.
Ausführliche Informationen zu Anspruchsvoraussetzungen, Berechnung und Antragstellung finden Sie in unserem Ratgeber zum Insolvenzgeld.
4Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle
Neben dem Insolvenzgeld können Sie weitere offene Ansprüche als Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Dies betrifft vor allem Ansprüche, die nicht durch das Insolvenzgeld abgedeckt werden oder die über den Dreimonatszeitraum hinausgehen.
Typische Forderungen von Arbeitnehmern:
- Ausstehende Löhne und Gehälter außerhalb des Insolvenzgeldzeitraums
- Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Urlaub
- Überstundenvergütung
- Anteiliges Weihnachts- und Urlaubsgeld
- Schadensersatz wegen verkürzter Kündigungsfrist (§ 113 InsO)
- Abfindungsansprüche aus Sozialplan oder gerichtlichem Vergleich
- Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung
Die Forderungsanmeldung erfolgt schriftlich beim Insolvenzverwalter. Geben Sie den Grund und die Höhe Ihrer Forderung an und fügen Sie Belege bei (Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen, Arbeitszeitnachweise). Die Anmeldefrist wird im Eröffnungsbeschluss festgelegt und beträgt in der Regel 2 bis 3 Monate. Eine Nachmeldung ist auch nach Fristablauf möglich, kann aber mit zusätzlichen Kosten verbunden sein.
Rangfolge der Arbeitnehmeransprüche
Nicht alle Arbeitnehmeransprüche werden gleich behandelt. Die InsO unterscheidet verschiedene Rangstufen:
Lohnansprüche, die nach Insolvenzeröffnung entstehen – werden vorrangig bedient.
Ansprüche aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung – werden quotal aus der Insolvenzmasse befriedigt.
Z. B. Zinsen auf Forderungen seit Insolvenzeröffnung – werden selten bedient.
5Betriebsübergang nach § 613a BGB
Wird das insolvente Unternehmen oder ein Betriebsteil an einen neuen Eigentümer verkauft, liegt ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vor. Diese Regelung ist für Arbeitnehmer von zentraler Bedeutung, da sie den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse schützt.
Bei einem Betriebsübergang gehen alle bestehenden Arbeitsverhältnisse automatisch auf den Erwerber über. Der neue Arbeitgeber tritt in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverträgen ein. In der Insolvenz gelten allerdings einige Besonderheiten:
Haftungsprivileg des Erwerbers
Der Erwerber haftet in der Insolvenz nicht für Altverbindlichkeiten (z. B. ausstehende Löhne vor der Eröffnung). Diese werden über die Insolvenzmasse abgewickelt.
Anpassung der Arbeitsbedingungen
In der Insolvenz sind Änderungen der Arbeitsbedingungen im Rahmen eines Betriebsübergangs unter bestimmten Voraussetzungen leichter umsetzbar als außerhalb der Insolvenz.
Arbeitnehmer haben bei einem Betriebsübergang ein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB. Sie können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Unterrichtung widersprechen. Dies sollte jedoch sorgfältig abgewogen werden: Widerspricht der Arbeitnehmer, bleibt sein Arbeitsverhältnis beim insolventen Unternehmen bestehen – und endet in der Regel durch betriebsbedingte Kündigung.
Ein Widerspruch gegen den Betriebsübergang ist in den meisten Fällen nachteilig, da das Arbeitsverhältnis beim insolventen Unternehmen endet und der Arbeitnehmer den Insolvenzgläubigern zugerechnet wird. Lassen Sie sich vor einem Widerspruch unbedingt anwaltlich beraten.
6Sozialplan & Betriebsrat in der Insolvenz
Der Betriebsrat behält auch in der Insolvenz seine vollen Mitbestimmungsrechte. Er ist weiterhin Ansprechpartner für die Beschäftigten und wirkt bei Betriebsänderungen, Kündigungen und der Aufstellung eines Sozialplans mit. Die Insolvenz beendet weder das Amt noch die Befugnisse des Betriebsrats.
Bei Betriebsänderungen wie Massenentlassungen, Betriebsschließungen oder wesentlichen Einschränkungen des Betriebs muss der Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan verhandeln (§§ 111–113 BetrVG in Verbindung mit §§ 120–123 InsO).
Der Sozialplan legt Ausgleichsleistungen für die von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer fest, typischerweise Abfindungen. In der Insolvenz unterliegt der Sozialplan jedoch besonderen Beschränkungen nach § 123 InsO:
- Die Gesamtsumme der Sozialplanleistungen darf ein Drittel der verfügbaren Insolvenzmasse nicht übersteigen
- Pro Arbeitnehmer dürfen maximal 2,5 Bruttomonatsgehälter als Abfindung festgelegt werden
- Der Sozialplan darf die Befriedigung der übrigen Insolvenzgläubiger nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen
Ein vor der Insolvenzeröffnung aufgestellter Sozialplan kann vom Insolvenzverwalter widerrufen werden, wenn er nicht älter als drei Monate ist (§ 124 InsO). Arbeitnehmer, die bereits Leistungen aus einem solchen Sozialplan erhalten haben, müssen diese jedoch nicht zurückzahlen.
Gibt es keinen Betriebsrat, entfällt auch die Pflicht zum Abschluss eines Sozialplans. In diesem Fall haben Arbeitnehmer lediglich die allgemeinen Rechte auf Kündigungsschutz und können versuchen, individuelle Abfindungen im Rahmen von Kündigungsschutzklagen zu verhandeln.
Fazit
Als Arbeitnehmer stehen Sie in einer Insolvenz des Arbeitgebers nicht schutzlos da. Das Kündigungsschutzgesetz gilt weiterhin, Insolvenzgeld sichert ausstehende Löhne, und bei einem Betriebsübergang gehen Arbeitsverhältnisse auf den neuen Eigentümer über. Handeln Sie jedoch frühzeitig: Beantragen Sie Insolvenzgeld innerhalb der Frist, melden Sie Ihre Forderungen an und lassen Sie sich bei Unsicherheiten anwaltlich beraten.
Ist Ihr Arbeitgeber betroffen?
Prüfen Sie auf InsolvenzIndex, ob für Ihren Arbeitgeber ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Frühzeitiges Handeln schützt Ihre Ansprüche.
Zur Insolvenz-SucheHäufig gestellte Fragen
Kann mir mein Arbeitgeber in der Insolvenz einfach kündigen?
Nein, eine Kündigung muss auch in der Insolvenz sozial gerechtfertigt sein (§ 1 KSchG). Allerdings gilt nach § 113 InsO eine verkürzte Kündigungsfrist von maximal 3 Monaten zum Monatsende, unabhängig von vertraglich oder tariflich vereinbarten längeren Fristen. Der Insolvenzverwalter tritt als neuer Arbeitgeber auf und kann betriebsbedingte Kündigungen aussprechen.
Wie lange wird Insolvenzgeld gezahlt und wie beantrage ich es?
Insolvenzgeld wird für maximal 3 Monate vor dem Insolvenzereignis gezahlt und entspricht dem ausstehenden Nettogehalt. Sie beantragen es bei der Agentur für Arbeit innerhalb von 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis. Der Insolvenzverwalter stellt Ihnen eine Bescheinigung über die offenen Lohnansprüche aus.
Was passiert mit meinem Arbeitsvertrag bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz?
Bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB gehen die Arbeitsverhältnisse grundsätzlich auf den Erwerber über. In der Insolvenz gelten jedoch Besonderheiten: Der Erwerber haftet nicht für Altverbindlichkeiten vor der Insolvenzeröffnung, und Änderungen der Arbeitsbedingungen sind unter bestimmten Voraussetzungen leichter möglich als außerhalb der Insolvenz.
Habe ich Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung in der Insolvenz?
Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch besteht auch in der Insolvenz nicht automatisch. Abfindungen können sich jedoch aus einem Sozialplan ergeben. In der Insolvenz ist das Sozialplanvolumen allerdings nach § 123 InsO auf maximal 2,5 Monatsgehälter pro Arbeitnehmer begrenzt. Individuelle Abfindungen aus einem Aufhebungsvertrag sind ebenfalls möglich.