Selbstaendige und Freiberufler stehen bei finanzieller Ueberschuldung vor besonderen Herausforderungen. Anders als Arbeitnehmer muessen sie zwischen Regelinsolvenz und Verbraucherinsolvenz abwaegen, die Betriebsaufgabe planen und Steuerschulden sowie Kammerbeitraege beruecksichtigen. Dieser Ratgeber erlaeutert die wichtigsten Weichenstellungen und zeigt, wie der Weg zur Restschuldbefreiung gelingt.
1Regelinsolvenz vs. Verbraucherinsolvenz fuer Selbstaendige
Das deutsche Insolvenzrecht unterscheidet zwischen der Regelinsolvenz (§§ 11 ff. InsO) und dem Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 ff. InsO). Fuer Selbstaendige und Freiberufler gilt grundsaetzlich: Wer zum Zeitpunkt der Antragstellung noch eine gewerbliche oder freiberufliche Taetigkeit ausuebte, muss das Regelinsolvenzverfahren durchlaufen.
Die Regelinsolvenz ist das Standardverfahren fuer Unternehmer und bietet gegenueber der Verbraucherinsolvenz sowohl Vor- als auch Nachteile. Einerseits entfaellt der obligatorische aussergerichtliche Einigungsversuch, was das Verfahren beschleunigen kann. Andererseits ist die Regelinsolvenz in der Regel kostenintensiver, da ein Insolvenzverwalter bestellt wird, der die Masse verwaltet und verwertet.
Regelinsolvenz
Fuer aktuell Selbstaendige und Freiberufler sowie fuer ehemals Selbstaendige mit 20 oder mehr Glaeubigern oder Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhaeltnissen. Kein obligatorischer aussergerichtlicher Einigungsversuch. Insolvenzverwalter wird bestellt.
Verbraucherinsolvenz
Nur fuer ehemals Selbstaendige mit weniger als 20 Glaeubigern und ohne Forderungen aus Arbeitsverhaeltnissen (§ 304 Abs. 1 InsO). Obligatorischer aussergerichtlicher Einigungsversuch und gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren vorgeschaltet.
In beiden Verfahren ist die Restschuldbefreiung nach drei Jahren moeglich (§ 287 Abs. 2 InsO, seit der Reform 2020). Der Schuldner muss waehrend der Wohlverhaltensperiode seinen Obliegenheiten nachkommen, insbesondere einer angemessenen Erwerbstaetigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemuehen (§ 287b InsO).
2§ 304 InsO: Zugang zum Verbraucherinsolvenzverfahren
§ 304 Abs. 1 InsO definiert die Zugangsvoraussetzungen zum Verbraucherinsolvenzverfahren fuer ehemals selbstaendig taetige Schuldner. Die Vorschrift stellt zwei kumulative Bedingungen auf: Der Schuldner darf nicht mehr als 19 Glaeubiger haben, und es duerfen keine Forderungen aus Arbeitsverhaeltnissen bestehen.
Pruefungsschema § 304 InsO
Die gewerbliche oder freiberufliche Taetigkeit muss vollstaendig aufgegeben sein -- auch Kleingewerbe oder nebenberufliche Taetigkeit genuegt fuer den Ausschluss
Massgeblich ist die Zahl der Glaeubiger bei Antragstellung. Jeder eigenstaendige Glaeubiger zaehlt einzeln, auch verschiedene Forderungen desselben Glaeubigers zaehlen nur einmal
Bestehen Ansprueche aus frueheren Arbeitsverhaeltnissen (Lohn, Gehalt, Sozialversicherung), ist der Zugang zum Verbraucherverfahren gesperrt
Das Gericht kann das Verbraucherverfahren ablehnen, wenn die Vermoegensverhaeltnisse nicht ueberschaubar sind (§ 304 Abs. 2 InsO)
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 22. September 2011 (IX ZB 121/11) klargestellt, dass die Glaeubigerzahl zum Zeitpunkt des Antrags massgeblich ist. Eine nachtraegliche Erhoehung der Glaeubigerzahl durch Forderungsanmeldungen fuehrt nicht zum Wechsel ins Regelinsolvenzverfahren. Umgekehrt kann eine nachtraegliche Reduzierung der Glaeubigerzahl den Wechsel ins Verbraucherverfahren nicht mehr ermoeglichen.
3Betriebsaufgabe vor dem Insolvenzantrag
Viele Selbstaendige erwaegen, ihren Betrieb vor der Antragstellung aufzugeben, um Zugang zum einfacheren Verbraucherinsolvenzverfahren zu erhalten. Dies ist grundsaetzlich zulaessig, erfordert aber sorgfaeltige Planung.
Die Gewerbeabmeldung allein genuegt nicht. Die selbstaendige Taetigkeit muss tatsaechlich beendet werden -- das bedeutet Einstellung aller geschaeftlichen Aktivitaeten, Kuendigung von Geschaeftsraeumen und Aufhebung gewerblicher Versicherungen. Der BGH hat entschieden, dass eine blosse formelle Abmeldung ohne tatsaechliche Aufgabe nicht ausreicht (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006, IX ZB 214/05).
Formelle Abmeldung beim Gewerbeamt. Bei Freiberuflern: Mitteilung ans Finanzamt ueber die Aufgabe der freiberuflichen Taetigkeit.
Miet- und Leasingvertraege fuer Geschaeftsraeume, gewerbliche Versicherungen, Lieferantenvertraege und Dienstleistungsabonnements beenden.
Bestehende Arbeitsverhaeltnisse ordnungsgemaess kuendigen. Achtung: Rueckstaendige Lohnforderungen fuehren zum Ausschluss vom Verbraucherverfahren.
Abschliessende Umsatzsteuererklaerung, Einkommensteuererlaerung und ggf. Gewerbesteuererklaerung erstellen und beim Finanzamt einreichen.
Im Verbraucherverfahren ist ein Einigungsversuch mit allen Glaeubigern ueber eine Schuldnerberatung zwingend vorgeschrieben (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
Geschaeftsfuehrer einer GmbH und andere organschaftliche Vertreter sind gemaess § 15a InsO verpflichtet, bei Zahlungsunfaehigkeit oder Ueberschuldung ohne schuldhaftes Zoegern, spaetestens aber innerhalb von sechs Wochen, einen Insolvenzantrag zu stellen. Ein bewusstes Hinauszoegern der Betriebsaufgabe, um das Verbraucherverfahren zu erreichen, kann zur persoenlichen Haftung fuehren.
4Freigabe der selbstaendigen Taetigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO)
Eine der wichtigsten Regelungen fuer selbstaendige Schuldner ist die Freigabeerklaerung nach § 35 Abs. 2 InsO. Der Insolvenzverwalter kann erklaeren, dass Vermoegen aus einer selbstaendigen Taetigkeit des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehoert. Diese Erklaerung ermoeglicht es dem Schuldner, waehrend des laufenden Insolvenzverfahrens weiterhin oder erneut selbstaendig taetig zu sein.
Die Freigabe hat weitreichende Rechtsfolgen. Der Schuldner kann ueber die Einkuenfte aus der freigegebenen Taetigkeit frei verfuegen, haftet aber auch selbst fuer alle Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dieser Taetigkeit entstehen. Neuglaeubiger koennen nicht auf die Insolvenzmasse zugreifen, sondern nur auf das freie Vermoegen des Schuldners.
Vorteile der Freigabe
Fortfuehrung der Selbstaendigkeit, freie Verfuegung ueber neue Einkuenfte, Moeglichkeit zum wirtschaftlichen Neustart noch waehrend des laufenden Verfahrens, keine Abfuehrungspflicht an den Verwalter fuer neue Einkuenfte.
Risiken der Freigabe
Persoenliche Haftung fuer neue Verbindlichkeiten, kein Insolvenzschutz fuer die freigegebene Taetigkeit, Steuerschulden aus der neuen Taetigkeit sind selbst zu tragen, bei erneutem Scheitern droht eine zweite Insolvenz.
Der Insolvenzverwalter trifft die Entscheidung ueber die Freigabe nach pflichtgemaessem Ermessen. Er wird die Taetigkeit freigeben, wenn die erwarteten Kosten der Massezu-gehoerigkeit die erwarteten Einnahmen uebersteigen oder wenn die Fortfuehrung Risiken fuer die Masse birgt. Die Freigabeerklaerung ist gegenueber dem Schuldner abzugeben und wird vom Insolvenzgericht oeffentlich bekannt gemacht (§ 35 Abs. 3 InsO).
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2012 (IX ZR 75/11) klargestellt, dass die Freigabeerklaerung unwiderruflich ist. Hat der Verwalter die Taetigkeit einmal freigegeben, kann er diese Entscheidung nicht mehr rueckgaengig machen -- auch wenn sich die Taetigkeit als wirtschaftlich erfolgreich erweist.
5Steuerschulden in der Insolvenz von Selbstaendigen
Steuerschulden stellen fuer Selbstaendige in der Insolvenz haeufig die groesste Einzelforderung dar. Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer koennen sich ueber Jahre angehaeuft haben. Die insolvenzrechtliche Behandlung richtet sich nach dem Zeitpunkt der steuerlichen Entstehung.
- Umsatzsteuerschulden aus der Zeit vor Verfahrenseroeffnung sind Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) und werden zur Tabelle angemeldet
- Einkommensteuer auf Einkuenfte aus der Insolvenzmasse nach Verfahrenseroeffnung ist Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
- Gewerbesteuerschulden vor Eroeffnung: Insolvenzforderung; nach Eroeffnung bei Betriebsfortfuehrung: Masseverbindlichkeit
- Saemniszuschlaege und Verspaetungszuschlaege vor Verfahrenseroeffnung nehmen als nachrangige Forderungen am Verfahren teil (§ 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO)
- Steuerschulden aus einer nach § 35 Abs. 2 InsO freigegebenen Taetigkeit sind vom Schuldner persoenlich zu tragen
Besondere Probleme entstehen bei der Umsatzsteuer auf Verwertungshandlungen. Veraeussert der Insolvenzverwalter Betriebsvermoegen des Selbstaendigen, faellt Umsatzsteuer als Masseverbindlichkeit an. Dies kann die Masse erheblich belasten, insbesondere wenn das Betriebsvermoegen sicherungsuebereignet war und der Erloes an den Sicherungsnehmer ausgekehrt wird.
Die Restschuldbefreiung erfasst auch Steuerschulden. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung koennen frueh ere Steuerforderungen nicht mehr durchgesetzt werden. Eine Ausnahme besteht fuer Steuerforderungen aus vorsaetzlich begangenen unerlaubten Handlungen (§ 302 Nr. 1 InsO), etwa bei Steuerhinterziehung nach § 370 AO. In solchen Faellen bleibt die Forderung trotz Restschuldbefreiung bestehen, wenn der Glaeubiger dies im Insolvenzverfahren angemeldet hat.
6IHK- und Kammerforderungen
Gewerbetreibende sind kraft Gesetzes Pflichtmitglieder der Industrie- und Handelskammer (IHK). Freiberufler unterliegen je nach Beruf der Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer (Rechtsanwaltskammer, Steuerberaterkammer, Aerztekammer etc.). Die Beitraege dieser Koerperschaften werden in der Insolvenz wie folgt behandelt:
Behandlung von Kammerbeitraegen
Rueckstaendige IHK-Beitraege aus der Zeit vor Verfahrenseroeffnung sind Insolvenzforderungen und muessen zur Tabelle angemeldet werden
Beitraege, die nach Verfahrenseroeffnung fuer die Fortfuehrung des Gewerbebetriebs entstehen, koennen Masseverbindlichkeiten sein
Mit der Abmeldung des Gewerbes endet die Pflichtmitgliedschaft und damit die Beitragspflicht
Bei Freigabe der Selbstaendigkeit lebt die Beitragspflicht fuer die freigegebene Taetigkeit auf -- der Schuldner muss die Beitraege selbst tragen
Bei Freiberuflern kann die Insolvenz zusaetzliche Konsequenzen haben. So kann etwa die Rechtsanwaltskammer den Widerruf der Zulassung betreiben, wenn ein Vermoegenverfall des Rechtsanwalts vorliegt (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Aehnliche Regelungen existieren fuer Steuerberater (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG) und Wirtschaftspruefer. Die Restschuldbefreiung kann jedoch eine erneute Zulassung ermoeglichen.
7Neustart nach der Insolvenz
Die Insolvenz bedeutet nicht das Ende der unternehmerischen Taetigkeit. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung koennen Selbstaendige und Freiberufler grundsaetzlich wieder uneingeschraenkt am Wirtschaftsleben teilnehmen. Die Restschuldbefreiung wird nach drei Jahren erteilt, sofern der Schuldner seinen Obliegenheiten nachkommt (§ 287 Abs. 2 InsO).
- Die Restschuldbefreiung beseitigt alle Insolvenzforderungen -- auch Steuerschulden und Kammerbeitraege (Ausnahme: Forderungen aus vorsaetzlicher unerlaubter Handlung, § 302 InsO)
- SCHUFA-Eintraege ueber die Insolvenz werden drei Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung geloescht
- Eine erneute Gewerbeanmeldung ist nach Erteilung der Restschuldbefreiung grundsaetzlich moeglich
- Freiberufliche Zulassungen koennen nach Beseitigung des Vermoegensverfalls neu beantragt werden
- Foerderprogramme fuer Gruender (z. B. Gruendungszuschuss der Agentur fuer Arbeit) stehen auch ehemaligen Insolvenzschuldnern offen
Bereits waehrend des Insolvenzverfahrens ist eine selbstaendige Taetigkeit moeglich, wenn der Insolvenzverwalter die Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO erklaert hat. Dies ermoeglicht einen fruehen Neustart, birgt aber auch Risiken, da der Schuldner fuer neue Verbindlichkeiten persoenlich haftet und kein Insolvenzschutz fuer die freigegebene Taetigkeit besteht.
Fazit
Die Insolvenz eines Selbstaendigen oder Freiberuflers erfordert sorgfaeltige Planung und fachkundige Beratung. Die Wahl zwischen Regelinsolvenz und Verbraucherinsolvenz, die Entscheidung ueber die Betriebsaufgabe oder Fortfuehrung und der Umgang mit Steuerschulden und Kammerbeitraegen sind weichenstellende Entscheidungen. Mit der Moeglichkeit der Restschuldbefreiung nach drei Jahren und der Freigabe der Selbstaendigkeit bietet das deutsche Insolvenzrecht jedoch realistische Perspektiven fuer einen wirtschaftlichen Neustart.
Tipp
Pruefen Sie fruehzeitig, ob eine Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz fuer Sie in Frage kommt. Eine Schuldnerberatung kann bei der Einschaetzung und beim aussergerichtlichen Einigungsversuch helfen.
Zur Insolvenz-SucheHäufig gestellte Fragen
Koennen Selbstaendige eine Verbraucherinsolvenz beantragen?
Ehemals Selbstaendige koennen eine Verbraucherinsolvenz beantragen, wenn sie ihre gewerbliche Taetigkeit vollstaendig aufgegeben haben und weniger als 20 Glaeubiger haben (§ 304 Abs. 1 InsO). Bestehen Forderungen aus Arbeitsverhaeltnissen, ist die Verbraucherinsolvenz ausgeschlossen -- dann muss das Regelinsolvenzverfahren durchlaufen werden. In der Praxis scheitert die Verbraucherinsolvenz haeufig an der Vielzahl der Glaeubiger, insbesondere wenn Steuerforderungen, Sozialversicherungstraeger und mehrere Lieferanten betroffen sind.
Was bedeutet die Freigabe der selbstaendigen Taetigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO?
Der Insolvenzverwalter kann erklaeren, dass Vermoegen aus der selbstaendigen Taetigkeit des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehoert (§ 35 Abs. 2 InsO). Durch diese Freigabeerklaerung wird die selbstaendige Taetigkeit aus dem Insolvenzverfahren herausgeloest. Der Schuldner kann dann frei ueber die Einkuenfte verfuegen, haftet aber auch selbst fuer neue Verbindlichkeiten. Neuglaeubiger koennen nicht auf die Insolvenzmasse zugreifen. Die Freigabe ist unwiderruflich und wird vom Insolvenzgericht oeffentlich bekannt gemacht.
Wie werden Steuerschulden aus der Selbstaendigkeit in der Insolvenz behandelt?
Steuerschulden, die vor Eroeffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, werden als Insolvenzforderungen zur Tabelle angemeldet. Das Finanzamt hat dabei keinen Vorrang gegenueber anderen ungesicherten Glaeubigern. Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer aus der Zeit vor Verfahrenseroeffnung unterliegen der Insolvenzquote. Steuerschulden aus einer nach § 35 Abs. 2 InsO freigegebenen Taetigkeit sind hingegen vom Schuldner selbst zu tragen und koennen nicht zur Tabelle angemeldet werden.
Muessen IHK-Beitraege in der Insolvenz gezahlt werden?
IHK-Beitraege aus der Zeit vor Verfahrenseroeffnung sind Insolvenzforderungen und muessen von der IHK zur Tabelle angemeldet werden. Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK besteht waehrend des Insolvenzverfahrens grundsaetzlich fort, solange ein Gewerbebetrieb vorliegt. Wird das Gewerbe abgemeldet, endet die Mitgliedschaft. Bei einer Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO lebt die Beitragspflicht fuer die freigegebene Taetigkeit wieder auf und muss vom Schuldner persoenlich getragen werden.