Die Restschuldbefreiung ist das zentrale Ziel vieler Insolvenzverfahren natuerlicher Personen. Sie ermoeglicht dem Schuldner nach Ablauf einer dreijahrigen Wohlverhaltensperiode einen wirtschaftlichen Neuanfang, indem die verbliebenen Schulden erlassen werden. Dieser Ratgeber erklaert die Voraussetzungen, den Ablauf und die moeglichen Stolperfallen auf dem Weg zur Schuldenfreiheit.
1Was ist die Restschuldbefreiung?
Die Restschuldbefreiung (§§ 286-303a InsO) ist ein Rechtsinstitut, das natuerlichen Personen nach Durchlaufen eines Insolvenzverfahrens die Befreiung von den verbleibenden Verbindlichkeiten ermoeglicht. Sie stellt den wesentlichen Anreiz fuer ueberschuldete Privatpersonen und Selbstaendige dar, ein Insolvenzverfahren zu durchlaufen.
Der Grundgedanke ist einfach: Wer sich redlich verhaelt und waehrend der Wohlverhaltensperiode seinen Obliegenheiten nachkommt, soll nach Ablauf der Frist schuldenfrei in einen wirtschaftlichen Neuanfang starten koennen. Die Restschuldbefreiung wirkt gegenueber allen Insolvenzglaeubigern -- auch solchen, die ihre Forderung nicht angemeldet haben.
Seit der Reform vom 01.10.2020 betraegt die Abtretungsfrist einheitlich drei Jahre ab Eroeffnung des Insolvenzverfahrens. Damit hat Deutschland die EU-Richtlinie ueber Restrukturierung und Insolvenz (Richtlinie (EU) 2019/1023) umgesetzt, die eine vollstaendige Entschuldung innerhalb von maximal drei Jahren vorsieht.
Der Weg zur Restschuldbefreiung im Ueberblick
Der Schuldner stellt zusammen mit dem Insolvenzantrag den Antrag auf Restschuldbefreiung (§ 287 InsO)
Das Gericht prueft, ob Versagungsgruende nach § 287a InsO vorliegen, und laesst den Schuldner zu
Drei Jahre lang muss der Schuldner seinen Obliegenheiten nachkommen und pfaendbares Einkommen abtreten
Nach Ablauf der Frist erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung per Beschluss
2Voraussetzungen fuer die Restschuldbefreiung
Nicht jeder Schuldner hat automatisch Anspruch auf Restschuldbefreiung. Das Gesetz knuepft die Gewaehrung an bestimmte Voraussetzungen, die bereits bei Antragstellung und waehrend des gesamten Verfahrens vorliegen muessen.
Grundvoraussetzungen:
- Der Schuldner muss eine natuerliche Person sein -- juristische Personen (GmbH, AG) koennen keine Restschuldbefreiung erhalten
- Ein ordnungsgemaesser Antrag auf Restschuldbefreiung muss gestellt worden sein (§ 287 InsO)
- Das Insolvenzverfahren muss eroeffnet worden sein (keine Restschuldbefreiung bei Abweisung mangels Masse)
- Es duerfen keine Versagungsgruende nach § 287a Abs. 2 InsO vorliegen
- Der Schuldner darf in den letzten elf Jahren vor dem Antrag keine Restschuldbefreiung erhalten haben
- Es darf in den letzten fuenf Jahren kein Antrag auf Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5-7 InsO versagt worden sein
Besonders relevant ist die Sperrfrist: Wer bereits einmal Restschuldbefreiung erlangt hat, kann erst nach Ablauf von elf Jahren erneut einen Antrag stellen. Wurde die Restschuldbefreiung in einem frueheren Verfahren versagt, gilt je nach Versagungsgrund eine Sperrfrist von fuenf oder drei Jahren.
Auch ehemals selbstaendige Unternehmer koennen als natuerliche Personen die Restschuldbefreiung beantragen. Dies gilt unabhaengig davon, ob die Schulden aus der unternehmerischen Taetigkeit oder aus privaten Verpflichtungen stammen. Voraussetzung ist, dass ein regulaeres Insolvenzverfahren (nicht nur ein Unternehmensinsolvenzverfahren) durchgefuehrt wird.
3Antrag und Verfahren
Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist gemaess § 287 InsO zusammen mit dem Insolvenzantrag oder innerhalb von zwei Wochen nach einem gerichtlichen Hinweis einzureichen. Der Antrag ist eine zwingende Voraussetzung -- ohne ihn wird keine Restschuldbefreiung erteilt, selbst wenn alle anderen Voraussetzungen erfuellt sind.
Der Schuldner reicht den Antrag auf Restschuldbefreiung zusammen mit dem Insolvenzantrag und der Abtretungserklaerung (§ 287 Abs. 2 InsO) beim zustaendigen Insolvenzgericht ein.
Das Gericht prueft von Amts wegen, ob Versagungsgruende nach § 287a Abs. 2 InsO vorliegen (z.B. fruehere Restschuldbefreiung, Verurteilung wegen Insolvenzstraftat).
Liegen keine Versagungsgruende vor, kuendigt das Gericht die Restschuldbefreiung an und gibt den Glaeubigern Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens beginnt die dreijaehrige Abtretungsfrist. Der Schuldner tritt den pfaendbaren Teil seines Einkommens an den Treuhaender ab.
Nach Ablauf der drei Jahre erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung, sofern kein Versagungsantrag Erfolg hatte. Der Beschluss wird oeffentlich bekannt gemacht.
Zusammen mit dem Antrag muss der Schuldner eine Abtretungserklaerung nach § 287 Abs. 2 InsO abgeben. Damit tritt er seine pfaendbaren Forderungen auf Bezuege aus einem Dienst- oder Arbeitsverhaeltnis fuer die Dauer der Abtretungsfrist an einen vom Gericht bestellten Treuhaender ab.
4Die Wohlverhaltensperiode
Die Wohlverhaltensperiode (auch Abtretungsfrist oder Treuhandperiode genannt) ist der Zeitraum zwischen Eroeffnung des Insolvenzverfahrens und der Erteilung der Restschuldbefreiung. Seit der Reform 2020 betraegt diese Frist einheitlich drei Jahre.
Waehrend dieser Zeit muss der Schuldner den pfaendbaren Teil seines Einkommens ueber den Treuhaender an die Glaeubiger abfuehren. Die Pfaendungsfreigrenzen sind in § 850c ZPO geregelt und werden regelmaessig angepasst. Einkommen unterhalb der Pfaendungsfreigrenze verbleibt dem Schuldner, um seinen Lebensunterhalt zu sichern.
Beginn der Frist
Die Abtretungsfrist beginnt mit dem Tag der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens (§ 287 Abs. 2 InsO). Bei Verfahren ab dem 01.10.2020 betraegt sie drei Jahre.
Ende der Frist
Die Frist endet exakt drei Jahre nach der Verfahrenseroeffnung. Die Restschuldbefreiung wird dann vom Gericht per Beschluss erteilt und oeffentlich bekannt gemacht.
Pfaendbares Einkommen
Nur Einkommen ueber der Pfaendungsfreigrenze (derzeit ca. 1.402 EUR netto fuer Alleinstehende) wird an die Glaeubiger abgefuehrt. Die Grenze erhoht sich bei Unterhaltspflichten.
Rolle des Treuhaenders
Der Treuhaender ueberwacht die Einhaltung der Obliegenheiten, zieht das pfaendbare Einkommen ein und verteilt es an die Glaeubiger. Er wird vom Insolvenzgericht bestellt.
Die Wohlverhaltensperiode beginnt bereits mit der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens, nicht erst nach dessen Aufhebung. Das bedeutet, dass die Zeit des laufenden Insolvenzverfahrens auf die dreijaehrige Frist angerechnet wird. Bei einem zuegigen Verfahren kann die restliche Wohlverhaltensperiode nach Aufhebung daher deutlich kuerzer als drei Jahre sein.
5Obliegenheiten des Schuldners (§ 295 InsO)
Waehrend der Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner bestimmte Obliegenheiten erfuellen. Ein Verstoss gegen diese Pflichten kann auf Antrag eines Glaeubigers zur Versagung der Restschuldbefreiung fuehren.
Obliegenheiten im Detail
Der Schuldner muss eine angemessene Erwerbstaetigkeit ausueben oder sich zumindest um eine solche bemuehen. Zumutbare Arbeit darf nicht abgelehnt werden (§ 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
Der pfaendbare Teil des Arbeitseinkommens muss an den Treuhaender abgefuehrt werden. Zusaetzliche Einnahmen (z.B. Erbschaft, Schenkung) muessen zur Haelfte herausgegeben werden (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO).
Der Schuldner muss dem Treuhaender und dem Gericht auf Verlangen Auskunft ueber seine Vermoegensverhaeltnisse erteilen, insbesondere ueber Einkommensaenderungen und Wohnungswechsel (§ 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO).
Es ist dem Schuldner untersagt, einzelnen Glaeubigern Sonderzahlungen zu leisten oder Sicherheiten zu gewaehren. Alle Glaeubiger muessen gleichbehandelt werden (§ 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO).
Jeder Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschaeftigungsstelle ist dem Insolvenzgericht und dem Treuhaender unverzueglich mitzuteilen (§ 295 Abs. 1 Nr. 5 InsO).
Die Erwerbsobliegenheit ist in der Praxis haeufig der problematischste Punkt. Der Schuldner muss nachweisen koennen, dass er sich aktiv um Arbeit bemueht hat -- etwa durch Bewerbungsnachweise, Meldungen bei der Agentur fuer Arbeit oder die Annahme zumutbarer Beschaeftigung. Auch eine selbstaendige Taetigkeit kann die Erwerbsobliegenheit erfuellen, sofern sie ein angemessenes Einkommen erzielt.
6Versagungsgruende (§§ 287a, 290, 297 InsO)
Das Gesetz kennt verschiedene Versagungsgruende, die in unterschiedlichen Stadien des Verfahrens relevant werden. Die Versagung erfolgt grundsaetzlich nur auf Antrag eines Glaeubigers -- das Gericht wird nicht von Amts wegen taetig (Ausnahme: § 287a InsO bei Zulassung).
Versagungsgruende bei der Zulassung (§ 287a Abs. 2 InsO):
- Der Schuldner hat in den letzten elf Jahren bereits eine Restschuldbefreiung erhalten
- Ein frueherer Antrag auf Restschuldbefreiung wurde in den letzten fuenf Jahren wegen einer Obliegenheitsverletzung versagt
- Dem Schuldner wurde in den letzten drei Jahren die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5-7 InsO versagt
- Der Schuldner wurde rechtskraeftig wegen einer Insolvenzstraftat (§§ 283-283c StGB) verurteilt
Versagungsgruende im Schlusstermin (§ 290 Abs. 1 InsO):
- Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat waehrend des Verfahrens
- Falsche oder unvollstaendige Angaben ueber wirtschaftliche Verhaeltnisse bei Kreditaufnahme oder gegenueber Behoerden
- Verschwiegene Vermoegenswerte oder unangemessene Verbindlichkeiten in den letzten drei Jahren vor dem Antrag
- Vorsaetzliche oder grob fahrlaessige Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Verfahren
- Schuldhafte Verletzung von Obliegenheiten waehrend der Wohlverhaltensperiode
Die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag eines Insolvenzglaeubigers. Der Glaeubiger muss den Versagungsgrund glaubhaft machen. Stellt kein Glaeubiger einen Antrag, wird die Restschuldbefreiung erteilt -- selbst wenn Versagungsgruende vorliegen.
7Von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen (§ 302 InsO)
Auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung bleiben bestimmte Forderungen bestehen. Diese privilegierten Forderungen sind in § 302 InsO abschliessend aufgezaehlt und werden von der Befreiungswirkung nicht erfasst.
Vorsaetzlich unerlaubte Handlungen
Forderungen aus vorsaetzlich begangenen unerlaubten Handlungen (z.B. Betrug, Koerperverletzung), sofern der Glaeubiger dies bei der Forderungsanmeldung ausdruecklich angegeben hat (§ 302 Nr. 1 InsO).
Geldstrafen und Geldbussen
Verbindlichkeiten aus Geldstrafen, Geldbussen und Ordnungsgeldern sowie aus Auflagen und Weisungen in Straf- oder Bussgeldverfahren (§ 302 Nr. 2 InsO).
Zinslose Darlehen fuer Verfahrenskosten
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Finanzierung der Verfahrenskosten gewaehrt wurden (§ 302 Nr. 3 InsO).
Vorsaetzlich pflichtwidriger Unterhalt
Rueckstaendiger gesetzlicher Unterhalt, den der Schuldner vorsaetzlich pflichtwidrig nicht gezahlt hat (§ 302 Nr. 4 InsO). Fahrlaessige Nichtleistung genuegt nicht.
Fuer die Glaeubiger ist es daher entscheidend, bei der Forderungsanmeldung den Deliktcharakter der Forderung ausdruecklich geltend zu machen. Wird dies versaeumt, wird auch eine Deliktforderung von der Restschuldbefreiung erfasst und geht unter.
8Widerruf der Restschuldbefreiung (§ 303 InsO)
Selbst eine bereits erteilte Restschuldbefreiung kann unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden. Der Widerruf ist in § 303 InsO geregelt und dient dem Schutz der Glaeubiger vor unredlichen Schuldnern.
Voraussetzungen fuer den Widerruf:
- Der Antrag muss von einem Insolvenzglaeubiger innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Restschuldbefreiung gestellt werden
- Der Schuldner hat eine Obliegenheit vorsaetzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Glaeubiger erheblich beeintraechtigt
- Alternativ: Der Schuldner wurde nachtraeglich wegen einer Insolvenzstraftat (§§ 283-283c StGB) rechtskraeftig verurteilt
- Die Verurteilung oder die Obliegenheitsverletzung war dem antragstellenden Glaeubiger zum Zeitpunkt der Erteilung nicht bekannt
Der Widerruf hat weitreichende Folgen: Mit der Aufhebung der Restschuldbefreiung leben alle urspruenglichen Forderungen wieder auf. Der Schuldner ist erneut mit seinen gesamten Altschulden belastet. In der Praxis kommt der Widerruf allerdings selten vor, da die Voraussetzungen streng sind und der Glaeubiger die Beweislast traegt.
Fazit
Die Restschuldbefreiung bietet ueberschuldeten natuerlichen Personen die Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang. Seit der Reform 2020 ist der Weg zur Schuldenfreiheit mit nur drei Jahren deutlich kuerzer geworden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Schuldner sich redlich verhaelt, seinen Obliegenheiten nachkommt und keine Versagungsgruende vorliegen. Eine sorgfaeltige Vorbereitung und die Beachtung aller Pflichten waehrend der Wohlverhaltensperiode sind entscheidend fuer den Erfolg.
Tipp
Nutzen Sie InsolvenzIndex, um den aktuellen Stand von Insolvenzverfahren zu verfolgen und den Zeitpunkt der Restschuldbefreiung im Blick zu behalten.
Zur Insolvenz-SucheHäufig gestellte Fragen
Wie lange dauert es bis zur Restschuldbefreiung?
Seit der Reform vom 01.10.2020 betraegt die Dauer der Abtretungsfrist grundsaetzlich drei Jahre ab Eroeffnung des Insolvenzverfahrens. Zuvor lag die Frist bei sechs Jahren, konnte jedoch auf fuenf Jahre (bei Deckung der Verfahrenskosten) oder drei Jahre (bei Deckung der Verfahrenskosten und 35 % der Glaeubigerforderungen) verkuerzt werden. Die neue Drei-Jahres-Frist gilt fuer alle Verfahren, die ab dem 01.10.2020 beantragt wurden.
Welche Schulden werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst?
Gemaess § 302 InsO sind bestimmte Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen: Verbindlichkeiten aus vorsaetzlich begangenen unerlaubten Handlungen (sofern der Glaeubiger dies bei der Forderungsanmeldung angegeben hat), Geldstrafen und Geldbussen, Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen zur Finanzierung der Verfahrenskosten sowie rueckstaendiger gesetzlicher Unterhalt, den der Schuldner vorsaetzlich pflichtwidrig nicht gezahlt hat.
Kann die Restschuldbefreiung nachtraeglich widerrufen werden?
Ja, die Restschuldbefreiung kann auf Antrag eines Glaeubigers innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft widerrufen werden (§ 303 InsO). Voraussetzung ist, dass sich nachtraeglich herausstellt, dass der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsaetzlich verletzt hat und dadurch die Befriedigung der Glaeubiger erheblich beeintraechtigt wurde. Auch bei einer rechtskraeftigen Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat ist ein Widerruf moeglich.
Was passiert, wenn der Schuldner waehrend der Wohlverhaltensperiode arbeitslos wird?
Arbeitslosigkeit fuehrt nicht automatisch zur Versagung der Restschuldbefreiung. Der Schuldner ist jedoch verpflichtet, sich intensiv um eine Beschaeftigung zu bemuehen (Erwerbsobliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Er muss nachweisen, dass er sich aktiv bewirbt und zumutbare Arbeit annimmt. Verstoesst er gegen diese Pflicht, kann auf Antrag eines Glaeubigers die Restschuldbefreiung versagt werden.
Muss der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen?
Ja, die Restschuldbefreiung wird nicht automatisch erteilt. Der Schuldner muss gemaess § 287 InsO einen ausdruecklichen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Dieser Antrag ist spaetestens zusammen mit dem Insolvenzantrag oder innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis des Gerichts auf die Moeglichkeit der Restschuldbefreiung einzureichen. Ohne Antrag gibt es keine Restschuldbefreiung.