Mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) steht Unternehmen seit dem 1. Januar 2021 ein vorinsolvenzliches Sanierungsinstrument zur Verfuegung. Das StaRUG ermoeglicht die Restrukturierung von Verbindlichkeiten ohne Insolvenzverfahren und ohne die damit verbundene oeffentliche Bekanntmachung. Dieser Ratgeber erlaeutert die zentralen Instrumente des StaRUG und vergleicht sie mit dem insolvenzrechtlichen Schutzschirmverfahren.
1Ueberblick ueber das StaRUG
Das StaRUG setzt die EU-Richtlinie 2019/1023 ueber praeventive Restrukturierungsrahmen in deutsches Recht um. Es trat am 1. Januar 2021 als Teil des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes (SanInsFoG) in Kraft und ist im Restrukturierungsrahmengesetz (Teil 1-4 StaRUG) geregelt.
Das StaRUG bietet Unternehmen drei wesentliche Instrumente: den Restrukturierungsplan zur verbindlichen Umgestaltung von Glaeubigerrechten, die Stabilisierungsanordnung (Moratorium) zum Schutz vor Vollstreckungen waehrend der Sanierung und die Sanierungsmoderation als niedrigschwellige Verhandlungshilfe.
Kernprinzipien des StaRUG
Das StaRUG-Verfahren ist kein Insolvenzverfahren. Es gibt keinen Insolvenzverwalter, keine Insolvenzmasse und keine allgemeine Verfahrensoeffentlichkeit
Der Schuldner behaelt die volle Verfuegungsgewalt ueber sein Vermoegen und sein Unternehmen (Debtor-in-Possession-Prinzip)
Anders als im Insolvenzplanverfahren koennen Eingriffe auf bestimmte Glaeubigergruppen beschraenkt werden -- nicht betroffene Glaeubiger muessen nicht beteiligt werden
Das Verfahren kann weitgehend vertraulich gefuehrt werden. Nur bei gerichtlicher Inanspruchnahme (Planbestaetigung, Moratorium) erfolgt eine begrenzte Oeffentlichkeit
2Anwendungsbereich des StaRUG
Das StaRUG ist anwendbar, wenn der Schuldner drohend zahlungsunfaehig ist (§ 29 Abs. 1 StaRUG i.V.m. § 18 InsO). Drohende Zahlungsunfaehigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Faelligkeit zu erfuellen. Der Prognosezeitraum betraegt in der Regel 24 Monate.
Nicht anwendbar ist das StaRUG bei bereits eingetretener Zahlungsunfaehigkeit (§ 17 InsO) oder Ueberschuldung (§ 19 InsO). In diesen Faellen besteht die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags (§ 15a InsO), die durch das StaRUG nicht suspendiert wird. Das StaRUG richtet sich zudem nur an Unternehmen -- Verbraucher sind vom Anwendungsbereich ausgeschlossen (§ 30 Abs. 1 StaRUG).
Gestaltbare Rechtsverhaeltnisse
Forderungen und Sicherungsrechte von Glaeubigern, Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Anteilseigner, gruppeninterne Drittsicherheiten. Nicht gestaltbar: Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit Arbeitsverhaeltnissen (§ 4 StaRUG).
Zustaendiges Gericht
Zustaendig ist das Restrukturierungsgericht (§ 34 StaRUG), das beim Amtsgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners angesiedelt ist. Die Landesregierungen koennen die Zustaendigkeit bei einem Amtsgericht fuer die Bezirke mehrerer Gerichte konzentrieren.
3Der Restrukturierungsplan
Der Restrukturierungsplan ist das zentrale Instrument des StaRUG. Er ermoeglicht verbindliche Eingriffe in Glaeubigerrechte, die auch gegen den Willen einzelner Glaeubiger durchgesetzt werden koennen (Cram-Down). Der Plan besteht aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil (§ 5 StaRUG).
Beschreibung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners, der Krisenursachen, des Sanierungskonzepts und der Auswirkungen des Plans auf die Befriedigung der Glaeubiger. Vergleichsrechnung: Was wuerden die Glaeubiger ohne den Plan erhalten?
Konkrete Festlegung der Eingriffe in Glaeubigerrechte: Stundung, Teilverzicht, Umwandlung in Eigenkapital (Debt-to-Equity-Swap), Aenderung von Sicherungsrechten. Jeder Eingriff muss hinreichend bestimmt beschrieben sein.
Die Planbetroffenen sind in Gruppen einzuteilen, die nach Art und Rang der Rechte differenziert werden. Mindestens zu trennen: gesicherte Glaeubiger, ungesicherte Glaeubiger, nachrangige Glaeubiger, Anteilseigner.
Der Plan muss auf einem schluessigen Sanierungskonzept basieren, das die nachhaltige Beseitigung der drohenden Zahlungsunfaehigkeit erwarten laesst. Ein blosser Forderungsverzicht ohne operative Sanierung genuegt nicht.
4Planabstimmung und gerichtliche Bestaetigung
Die Abstimmung ueber den Restrukturierungsplan kann aussergerichtlich oder im gerichtlichen Eroerrterungs- und Abstimmungstermin erfolgen (§§ 17-22 StaRUG). In jeder Gruppe muss eine Mehrheit von mindestens 75 Prozent der Stimmrechte dem Plan zustimmen (§ 25 Abs. 1 StaRUG).
Die gerichtliche Planbestaetigung (§§ 60-72 StaRUG) ist erforderlich, um den Plan auch gegenueber ueberstimmten Glaeubigern durchzusetzen. Das Gericht prueft insbesondere:
- Ordnungsgemaesse Gruppenbildung und Abstimmung (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG)
- Minderheitenschutz: Kein Glaeubiger darf schlechter gestellt werden als ohne den Plan (§ 64 Abs. 1 StaRUG -- Schlechterstellungsverbot)
- Bei gruppenuebergreifender Mehrheitsbildung (Cross-Class Cram-Down): Zustimmung der Mehrheit der Gruppen und Einhaltung der absoluten Prioritaet (§ 26 StaRUG)
- Keine Erschleichung der Zustimmung durch unlautere Mittel
- Das Sanierungskonzept ist schluessig und die Restrukturierungsplanung tragfaehig
Der Cross-Class Cram-Down (§ 26 StaRUG) ermoeglicht die Planbestaetigung auch dann, wenn nicht alle Gruppen zugestimmt haben, sofern die Mehrheit der Gruppen zugestimmt hat und die absolute Prioritaetenregel eingehalten wird. Dies bedeutet: Glaeubiger einer ablehnenden Gruppe duerfen nicht schlechter behandelt werden als rangtiefere Glaeubiger oder Anteilseigner, die eine Leistung aus dem Plan erhalten.
5Stabilisierungsanordnung (Moratorium)
Die Stabilisierungsanordnung nach §§ 49-59 StaRUG schuetzt den Schuldner waehrend der Erarbeitung und Verhandlung des Restrukturierungsplans vor Vollstreckungsmassnahmen und der Verwertung von Sicherheiten. Sie entspricht funktional dem Automatic Stay des US-amerikanischen Chapter 11.
Vollstreckungssperre (§ 49 Abs. 1 Nr. 1)
Das Gericht kann anordnen, dass Massnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagt oder einstweilen eingestellt werden. Dies umfasst Pfaendungen, Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen.
Verwertungssperre (§ 49 Abs. 1 Nr. 2)
Glaeubiger koennen daran gehindert werden, Sicherungsrechte an Gegenstaenden des Schuldners zu verwerten. Dies schuetzt insbesondere vor der Verwertung sicherungsuebereigneter Maschinen, verpfaendeter Vorraete oder abgetretener Forderungen.
Die Stabilisierungsanordnung ist zunaechst auf drei Monate befristet und kann auf insgesamt acht Monate verlaengert werden (§ 51 Abs. 2 StaRUG). Voraussetzung fuer den Erlass ist, dass die Anordnung erforderlich ist, um die Aussichten auf die Verwirklichung des Restrukturierungskonzepts zu wahren. Der Schuldner muss glaubhaft machen, dass ein aussichtsreiches Restrukturierungskonzept vorliegt.
Waehrend der Stabilisierungsanordnung bestehen Pflichten des Schuldners: Er muss die Interessen der Gesamtheit der Glaeubiger wahren, das Vermoegen des Unternehmens erhalten und darf keine den Restrukturierungserfolg gefaehrdenden Handlungen vornehmen (§ 32 StaRUG). Das Gericht kann einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen, der die Einhaltung dieser Pflichten ueberwacht.
6Sanierungsmoderation
Die Sanierungsmoderation (§§ 94-100 StaRUG) ist ein niedrigschwelliges Instrument, das unterhalb des formellen Restrukturierungsplanverfahrens angesiedelt ist. Das Restrukturierungsgericht bestellt auf Antrag des Schuldners einen Sanierungsmoderator, der zwischen Schuldner und Glaeubigern vermittelt und auf eine einvernehmliche Loesung hinwirkt.
Merkmale der Sanierungsmoderation
Das Restrukturierungsgericht bestellt den Moderator auf Antrag des Schuldners. Der Moderator muss die persoenliche und fachliche Eignung besitzen (§ 95 StaRUG)
Der Moderator vermittelt zwischen Schuldner und Glaeubigern. Er hat keine Befugnis, bindende Entscheidungen zu treffen oder in Glaeubigerrechte einzugreifen
Ziel ist der Abschluss eines Sanierungsvergleichs, der vom Gericht bestaetigt werden kann (§ 97 StaRUG). Der bestaetigte Vergleich hat die Wirkung eines Vollstreckungstitels
Die Sanierungsmoderation ist vertraulich. Die Bestellung des Moderators wird nicht oeffentlich bekannt gemacht
Die Sanierungsmoderation eignet sich besonders fuer Faelle, in denen eine einvernehmliche Loesung mit einer ueberschaubaren Zahl von Glaeubigern moeglich erscheint. Sie ist deutlich kostenguenstiger als ein Restrukturierungsplanverfahren und vermeidet die Foermlichkeiten der Planabstimmung und gerichtlichen Bestaetigung.
7Vergleich zum Schutzschirmverfahren
Das Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) ist ein insolvenzrechtliches Sanierungsinstrument, das seit dem ESUG 2012 zur Verfuegung steht. Es setzt im Gegensatz zum StaRUG einen Insolvenzantrag voraus und findet im Rahmen einer Eigenverwaltung statt.
StaRUG
Kein Insolvenzantrag erforderlich. Schuldner behaelt volle Kontrolle. Selektive Eingriffe in Glaeubigerrechte moeglich. Keine Insolvenzanfechtung. Keine oeffentliche Bekanntmachung (grundsaetzlich). Voraussetzung: drohende Zahlungsunfaehigkeit. Kein Sachwalter.
Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO)
Insolvenzantrag erforderlich. Sachwalter wird bestellt. Alle Glaeubiger sind betroffen. Insolvenzanfechtung moeglich. Oeffentliche Bekanntmachung erfolgt. Voraussetzung: drohende Zahlungsunfaehigkeit oder Ueberschuldung. Frist: drei Monate fuer Planvorlage.
Die Wahl zwischen StaRUG und Schutzschirmverfahren haengt von den Umstaenden des Einzelfalls ab. Das StaRUG ist vorzuziehen, wenn Vertraulichkeit wichtig ist, nur wenige Glaeubigergruppen betroffen sind und die Insolvenzanfechtung nicht benoetigt wird. Das Schutzschirmverfahren bietet dagegen den Vorteil, dass es auch bei bereits eingetretener Ueberschuldung zulaessig ist, alle Glaeubiger einbezieht und die Moeglichkeit der Insolvenzanfechtung eroeffnet.
8Praxiserfahrungen und aktuelle Entwicklungen
Seit dem Inkrafttreten des StaRUG am 1. Januar 2021 sind die Fallzahlen kontinuierlich gestiegen, bleiben aber hinter den urspruenglichen Erwartungen zurueck. Die Praxis zeigt, dass das StaRUG vor allem von mittelstaendischen und groesseren Unternehmen genutzt wird, die ueber die notwendigen Ressourcen fuer die Erstellung eines Restrukturierungsplans verfuegen.
- Die Vertraulichkeit des Verfahrens wird von Schuldnern als wesentlicher Vorteil gegenueber dem Insolvenzverfahren geschaetzt
- Die Moeglichkeit selektiver Eingriffe ermoeglicht massgeschneiderte Sanierungsloesungen, die nur die betroffenen Glaeubigergruppen belasten
- Die Stabilisierungsanordnung hat sich als wirksames Instrument erwiesen, um Verhandlungsdruck aufzubauen
- Die Sanierungsmoderation wird bislang selten genutzt, da viele Berater das Restrukturierungsplanverfahren bevorzugen
- Die Gerichte entwickeln zunehmend Routine im Umgang mit StaRUG-Verfahren, was die Verfahrenssicherheit erhoeht
Die Geschaeftsleiterpflichten im Zusammenhang mit dem StaRUG verdienen besondere Beachtung. § 1 StaRUG verpflichtet die Geschaeftsleiter von haftungsbeschraenkten Unternehmen, fortlaufend ueber bestandsgefaehrdende Entwicklungen zu wachen und bei Erkennung geeignete Gegenmassnahmen zu ergreifen. Diese Krisenfrueherkennung und das Krisenmanagement sind oeffentlich-rechtliche Pflichten, deren Verletzung Schadensersatzansprueche begruenden kann.
Fazit
Das StaRUG hat die Sanierungslandschaft in Deutschland um ein wichtiges vorinsolvenzliches Instrument erweitert. Die Moeglichkeit, Glaeubigerrechte ohne Insolvenzverfahren umzugestalten, die Vertraulichkeit des Verfahrens und die Moeglichkeit selektiver Eingriffe machen das StaRUG zu einer attraktiven Alternative zum Insolvenzplanverfahren und zum Schutzschirmverfahren. Unternehmen in einer fruehen Krisenphase sollten die Optionen des StaRUG fruehzeitig pruefen, um den optimalen Sanierungsweg zu waehlen.
Tipp
Pruefen Sie bei ersten Anzeichen einer finanziellen Schieflage, ob ein StaRUG-Verfahren in Frage kommt -- je frueher die Sanierung beginnt, desto groesser sind die Erfolgschancen.
Zur Insolvenz-SucheHäufig gestellte Fragen
Was ist das StaRUG und wann ist es anwendbar?
Das StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz) ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft und setzt die EU-Richtlinie 2019/1023 ueber Restrukturierung und Insolvenz in deutsches Recht um. Es bietet Unternehmen die Moeglichkeit, sich ausserhalb eines Insolvenzverfahrens zu sanieren. Voraussetzung ist die drohende Zahlungsunfaehigkeit (§ 18 InsO). Bei bereits eingetretener Zahlungsunfaehigkeit oder Ueberschuldung ist das StaRUG nicht mehr anwendbar -- dann muss ein Insolvenzantrag gestellt werden. Das StaRUG richtet sich an Unternehmen jeder Rechtsform, nicht an Verbraucher.
Was ist ein Restrukturierungsplan nach dem StaRUG?
Der Restrukturierungsplan ist das zentrale Instrument des StaRUG. Er ermoeglicht es dem Schuldner, Forderungen von Glaeubigern ohne deren individuelle Zustimmung umzustrukturieren -- etwa durch Stundung, Teilverzicht oder Umwandlung in Eigenkapital (Debt-to-Equity-Swap). Der Plan muss einen darstellenden Teil (wirtschaftliche Situation, Sanierungskonzept) und einen gestaltenden Teil (konkrete Eingriffe in Glaeubigerrechte) enthalten. Die betroffenen Glaeubiger stimmen in Gruppen ueber den Plan ab. Bei Zustimmung der erforderlichen Mehrheiten kann das Gericht den Plan bestaetigen, wodurch er auch fuer ueberstimmte Glaeubiger bindend wird.
Was ist der Unterschied zwischen StaRUG und Schutzschirmverfahren?
Das Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) ist ein insolvenzrechtliches Instrument: Es setzt einen Insolvenzantrag voraus und findet im Rahmen einer Eigenverwaltung statt. Das StaRUG hingegen ermoeglicht eine Sanierung vollstaendig ausserhalb des Insolvenzverfahrens. Weitere Unterschiede: Im StaRUG behaelt der Schuldner die volle Verfuegungsgewalt, waehrend im Schutzschirmverfahren ein Sachwalter bestellt wird. Das StaRUG erlaubt selektive Eingriffe nur in bestimmte Glaeubigergruppen, waehrend das Insolvenzplanverfahren alle Glaeubiger erfasst. Dafuer bietet das StaRUG keine Moeglichkeit zur Insolvenzanfechtung oder zur Kuendigung von Vertraegen nach Insolvenzrecht.
Was ist eine Stabilisierungsanordnung (Moratorium) nach dem StaRUG?
Die Stabilisierungsanordnung nach §§ 49-59 StaRUG ist ein gerichtlich angeordnetes Moratorium, das den Schuldner voruebergehend vor Vollstreckungsmassnahmen und der Verwertung von Sicherheiten schuetzt. Das Gericht kann die Anordnung auf Antrag des Schuldners erlassen, wenn sie zur Wahrung der Aussichten auf die Planbestaetigung erforderlich ist. Die Stabilisierungsanordnung ist zunaechst auf drei Monate befristet und kann auf maximal acht Monate verlaengert werden. Waehrend der Anordnung duerfen betroffene Glaeubiger keine Zwangsvollstreckungsmassnahmen einleiten oder fortsetzen.