In einer globalisierten Wirtschaft sind Insolvenzen laengst nicht mehr auf ein einzelnes Land beschraenkt. Unternehmen mit Tochtergesellschaften, Vermoegen oder Glaeubigern in mehreren Staaten stehen vor der Frage, welches Insolvenzrecht anwendbar ist und wie Verfahren grenzueberschreitend koordiniert werden. Dieser Ratgeber erlaeutert die europaeische Insolvenzverordnung, das COMI-Prinzip und die Anerkennung auslaendischer Verfahren.
1Die Europaeische Insolvenzverordnung (EuInsVO 2015/848)
Die Verordnung (EU) 2015/848 ueber Insolvenzverfahren (EuInsVO) ist das zentrale Regelwerk fuer grenzueberschreitende Insolvenzen innerhalb der Europaeischen Union. Sie loeste am 26. Juni 2017 die urspruengliche EuInsVO 1346/2000 ab und gilt in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar -- mit Ausnahme Daenemarks, das nicht an der Verordnung teilnimmt.
Die EuInsVO regelt drei wesentliche Bereiche: die internationale Zustaendigkeit fuer die Eroeffnung von Insolvenzverfahren, die Anerkennung von Insolvenzverfahren in anderen Mitgliedstaaten und das anwendbare Recht. Der Grundsatz lautet: Das Recht des Eroeffnungsstaates bestimmt die Voraussetzungen, die Durchfuehrung und die Beendigung des Insolvenzverfahrens (Art. 7 Abs. 1 EuInsVO).
Neuerungen der EuInsVO 2015/848
Die Verordnung erfasst nun auch vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren und Entschuldungsverfahren natuerlicher Personen (Anhang A)
Erstmals Regelungen zur Koordination von Insolvenzverfahren innerhalb von Unternehmensgruppen (Art. 56-77 EuInsVO) durch Gruppen-Koordinationsverfahren
Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einrichtung oeffentlich zugaenglicher Insolvenzregister und deren Vernetzung ueber das Europaeische Justizportal
Praezisere Regeln zur Bestimmung des COMI, einschliesslich einer Vermutungsregel und einer Sperrfrist gegen COMI-Verlagerung (Art. 3 Abs. 1)
2Das COMI-Prinzip (Centre of Main Interests)
Das COMI ist der Anknuepfungspunkt fuer die internationale Zustaendigkeit. Nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ist das Gericht des Mitgliedstaats zustaendig, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsaechlichen Interessen hat. Dieses Gericht eroeffnet das Hauptinsolvenzverfahren, das universelle Wirkung entfaltet und grundsaetzlich das gesamte Vermoegen des Schuldners in allen Mitgliedstaaten erfasst.
Bei juristischen Personen wird vermutet, dass der COMI am satzungsmaessigen Sitz liegt (Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 EuInsVO). Diese Vermutung gilt jedoch nur, wenn der Sitz nicht innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde. Der EuGH hat in der Rechtssache Eurofood (C-341/04) entschieden, dass die Vermutung widerlegbar ist, wenn objektive und fuer Dritte erkennbare Faktoren ergeben, dass der tatsaechliche Verwaltungssitz an einem anderen Ort liegt.
COMI-Indizien fuer Gesellschaften
Ort der Geschaeftsleitung, Ort der Hauptverwaltung, Standort der wesentlichen Vermoegenswerte, Ort der Beziehungen zu den meisten Glaeubigern, Ort der Buchfuehrung und Kontoverbindungen.
COMI-Indizien fuer natuerliche Personen
Gewoehnlicher Aufenthalt (Vermutung nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 EuInsVO), Ort der beruflichen oder gewerblichen Taetigkeit, Ort der wesentlichen Vermoegensgegenstaende, Wohnsitz.
Besondere Brisanz hat das COMI-Prinzip bei sogenanntem Forum Shopping -- der gezielten Verlagerung des COMI in einen anderen Mitgliedstaat, um von einem guenstigeren Insolvenzrecht zu profitieren. Die EuInsVO 2015/848 begegnet diesem Phaenomen durch die Dreimonatssperrfrist und strengere Anforderungen an den Nachweis des COMI.
3Sekundaerinsolvenzverfahren
Neben dem Hauptinsolvenzverfahren koennen in anderen Mitgliedstaaten Sekundaerinsolvenzverfahren eroeffnet werden (Art. 3 Abs. 2 EuInsVO). Voraussetzung ist, dass der Schuldner eine Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat hat. Die Wirkungen des Sekundaerverfahrens sind auf das Vermoegen des Schuldners beschraenkt, das sich in diesem Staat befindet.
Die EuInsVO 2015/848 hat die Moeglichkeiten des Verwalters des Hauptverfahrens erweitert, um Sekundaerverfahren zu vermeiden oder zu koordinieren. Der Verwalter kann eine Zusicherung abgeben (Art. 36 EuInsVO), dass die lokalen Glaeubiger so behandelt werden, als waere ein Sekundaerverfahren eroeffnet worden. Dadurch kann die Eroeffnung eines Sekundaerverfahrens abgewendet werden.
- Das Sekundaerverfahren war frueher zwingend ein Liquidationsverfahren -- seit der EuInsVO 2015/848 kann es auch ein Sanierungsverfahren sein
- Die Eroeffnung kann vom Verwalter des Hauptverfahrens, vom Schuldner oder von lokalen Glaeubigern beantragt werden
- Der Verwalter des Hauptverfahrens und der Sekundaerverwalter sind zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch verpflichtet (Art. 41-43 EuInsVO)
- Bei Konflikten zwischen Haupt- und Sekundaerverfahren hat das Hauptverfahren grundsaetzlich Vorrang
4Anerkennung auslaendischer Verfahren (Drittstaaten)
Fuer Insolvenzverfahren aus Nicht-EU-Staaten (Drittstaaten) greift nicht die EuInsVO, sondern das nationale Recht. In Deutschland regeln die §§ 343-353 InsO die Anerkennung auslaendischer Insolvenzverfahren.
Nach § 343 Abs. 1 InsO wird die Eroeffnung eines auslaendischen Insolvenzverfahrens grundsaetzlich anerkannt. Die Anerkennung ist jedoch in drei Faellen ausgeschlossen (§ 343 Abs. 1 Satz 2 InsO):
Die Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn die deutschen Gerichte ausschliesslich zustaendig sind -- etwa wenn der Schuldner seinen COMI in Deutschland hat und kein EU-Recht anwendbar ist.
Die Anerkennung wird versagt, wenn sie zu einem Ergebnis fuehren wuerde, das mit wesentlichen Grundsaetzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (§ 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO).
Die Anerkennung kann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbuegt ist -- wenn also der Drittstaat deutsche Insolvenzverfahren seinerseits nicht anerkennen wuerde.
Ein anerkanntes auslaendisches Insolvenzverfahren entfaltet in Deutschland die gleichen Wirkungen wie nach dem Recht des Eroeffnungsstaates, insbesondere die Beschlagswirkung hinsichtlich des in Deutschland belegenen Vermoegens. Der auslaendische Insolvenzverwalter kann in Deutschland taetig werden und Vermoegenswerte des Schuldners verwerten.
5Chapter 11 vs. deutsches Insolvenzrecht
Das US-amerikanische Chapter 11-Verfahren ist weltweit das bekannteste Sanierungsverfahren und dient haeufig als Vergleichsmassstab. Es unterscheidet sich in mehreren wesentlichen Punkten vom deutschen Insolvenzrecht.
Chapter 11 (USA)
Debtor-in-Possession als Regelfall: Der Schuldner bleibt im Besitz des Unternehmens. Automatic Stay schuetzt sofort vor allen Vollstreckungen. Breites Wahlrecht bei Vertraegen (Assumption or Rejection). Cram-Down ermoeglicht Planbestaetigung gegen den Willen einzelner Glaeubigergruppen. DIP-Finanzierung mit Vorrang (Priming Lien).
Deutsches Insolvenzrecht
Bestellung eines Insolvenzverwalters als Regelfall. Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) als Ausnahme moeglich. Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO. Obstruktionsverbot (§ 245 InsO) als Cram-Down-Aequivalent. Massekredit nach § 264 InsO mit Vorrang. StaRUG als vorinsolvenzliches Sanierungsinstrument seit 2021.
Die Anerkennung eines US-amerikanischen Chapter 11-Verfahrens in Deutschland richtet sich nach §§ 343 ff. InsO. Grundsaetzlich wird ein Chapter 11-Verfahren anerkannt, da die USA als Rechtsstaaat gelten und die Gegenseitigkeit durch Chapter 15 des US Bankruptcy Code (angelehnt an das UNCITRAL-Modellgesetz) gewaehrleistet ist. Problematisch kann jedoch der ordre-public-Vorbehalt sein, etwa wenn ein Chapter 11-Plan in Eigentumsrechte deutscher Glaeubiger eingreift.
Die USA haben mit Chapter 15 des Bankruptcy Code das UNCITRAL-Modellgesetz ueber grenzueberschreitende Insolvenz umgesetzt. Deutschland hat das Modellgesetz bislang nicht in nationales Recht uebernommen, sondern regelt die Anerkennung weiterhin in den §§ 343 ff. InsO. Dies fuehrt zu einer gewissen Asymmetrie in der gegenseitigen Anerkennung.
6Brexit-Auswirkungen auf das Insolvenzrecht
Mit dem Austritt des Vereinigten Koenigreichs aus der EU zum 31. Januar 2020 und dem Ende der Uebergangsperiode am 31. Dezember 2020 hat sich die insolvenzrechtliche Zusammenarbeit grundlegend veraendert. Die EuInsVO gilt seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr fuer das Vereinigte Koenigreich.
- Britische Insolvenzverfahren werden in Deutschland nicht mehr automatisch anerkannt -- es gelten die §§ 343 ff. InsO fuer Drittstaaten
- Deutsche Insolvenzverfahren werden im UK nach dem Common Law anerkannt, was ein aufwendiges Gerichtsverfahren erfordern kann
- Die Koordination von Konzerninsolvenzverfahren (Art. 56-77 EuInsVO) ist fuer UK-Tochtergesellschaften nicht mehr anwendbar
- Das englische Scheme of Arrangement und der seit 2020 verfuegbare Restructuring Plan werden in der EU nicht mehr automatisch anerkannt
- Sicherungsrechte an in Deutschland belegenem Vermoegen koennen nicht mehr ohne Weiteres von britischen Verwaltern verwertet werden
In der Praxis hat der Brexit dazu gefuehrt, dass grenzueberschreitende Restrukturierungen mit UK-Bezug komplexer und kostspieliger geworden sind. Unternehmen, die frueher das englische Scheme of Arrangement nutzten, weichen zunehmend auf das niederlaendische WHOA-Verfahren oder das deutsche StaRUG aus, da diese innerhalb der EU anerkannt werden.
7Praxishinweise fuer Glaeubiger bei internationalen Insolvenzen
Glaeubiger, die in grenzueberschreitende Insolvenzverfahren involviert sind, muessen besondere Sorgfalt walten lassen. Die Forderungsanmeldung in einem auslaendischen Verfahren unterliegt dem Recht des Eroeffnungsstaates und kann sich erheblich vom deutschen Verfahren unterscheiden.
Stellen Sie fest, ob das Hauptverfahren nach der EuInsVO oder nach nationalem Recht eroeffnet wurde. Pruefen Sie, ob ein Sekundaerverfahren in Deutschland beantragt werden kann oder sollte.
Die Fristen fuer die Forderungsanmeldung unterscheiden sich erheblich zwischen den Mitgliedstaaten. Art. 55 EuInsVO verpflichtet den Verwalter, bekannte auslaendische Glaeubiger zu informieren und eine Mindestfrist von 30 Tagen zu setzen.
Forderungen koennen in jeder Amtssprache der EU angemeldet werden, muessen aber bestimmte Formerfordernisse erfuellen. Das Standardformular nach Art. 55 Abs. 4 EuInsVO erleichtert die Anmeldung.
Beauftragen Sie einen lokalen Anwalt im Eroeffnungsstaat, um die Forderungsanmeldung korrekt vorzunehmen und Ihre Rechte im Verfahren wahrzunehmen.
8Ausblick und aktuelle Entwicklungen
Die EU-Richtlinie 2019/1023 ueber Restrukturierung und Insolvenz hat die Harmonisierung des europaeischen Insolvenzrechts weiter vorangetrieben. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, vorinsolvenzliche Restrukturierungsrahmen einzufuehren. Deutschland hat dies mit dem StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz) zum 1. Januar 2021 umgesetzt.
Weitere Entwicklungen betreffen die Digitalisierung der grenzueberschreitenden Insolvenzpraxis. Die Vernetzung der nationalen Insolvenzregister ueber das Europaeische Justizportal (Art. 25 EuInsVO) soll Glaeubigern den Zugang zu Informationen ueber auslaendische Insolvenzverfahren erleichtern. Langfristig strebt die EU eine staerkere Vereinheitlichung des materiellen Insolvenzrechts an, um Forumshopping zu reduzieren und die Effizienz grenzueberschreitender Verfahren zu erhoehen.
Fazit
Das internationale Insolvenzrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, das durch die EuInsVO 2015/848 innerhalb der EU erheblich vereinheitlicht wurde. Das COMI-Prinzip, die automatische Anerkennung und die Koordination von Haupt- und Sekundaerverfahren schaffen einen funktionierenden Rahmen fuer grenzueberschreitende Insolvenzen. Ausserhalb der EU bleibt die Rechtslage fragmentiert und erfordert die Beruecksichtigung nationaler Anerkennungsvorschriften. Der Brexit hat gezeigt, wie tiefgreifend der Wegfall des europaeischen Rahmens die Praxis beeinflussen kann.
Tipp
Pruefen Sie bei grenzueberschreitenden Geschaeftsbeziehungen, welches Insolvenzrecht im Ernstfall anwendbar waere, und sichern Sie Ihre Forderungen entsprechend ab.
Zur Insolvenz-SucheHäufig gestellte Fragen
Was ist das COMI-Prinzip im internationalen Insolvenzrecht?
COMI steht fuer "Centre of Main Interests" (Mittelpunkt der hauptsaechlichen Interessen). Nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ist fuer die Eroeffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens das Gericht des Mitgliedstaats zustaendig, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsaechlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften wird vermutet, dass der COMI am Sitz der Gesellschaft liegt (Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 EuInsVO). Diese Vermutung ist widerlegbar, wenn Dritte erkennen koennen, dass der tatsaechliche Verwaltungssitz an einem anderen Ort liegt.
Werden auslaendische Insolvenzverfahren in Deutschland automatisch anerkannt?
Innerhalb der EU gilt der Grundsatz der automatischen Anerkennung: Ein in einem EU-Mitgliedstaat eroeffnetes Insolvenzverfahren wird in allen anderen Mitgliedstaaten ohne weiteres anerkannt (Art. 19 Abs. 1 EuInsVO). Fuer Drittstaaten-Verfahren gilt § 343 InsO: Die Anerkennung erfolgt grundsaetzlich ebenfalls automatisch, es sei denn, die deutschen Gerichte waren ausschliesslich zustaendig, das Verfahren widerspricht dem deutschen ordre public oder die Gegenseitigkeit ist nicht verbuertgt.
Was hat sich durch den Brexit im Insolvenzrecht geaendert?
Seit dem 1. Januar 2021 gilt die EuInsVO nicht mehr fuer das Vereinigte Koenigreich. Britische Insolvenzverfahren werden in Deutschland nicht mehr automatisch anerkannt, sondern muessen nach §§ 343 ff. InsO behandelt werden. Umgekehrt werden deutsche Verfahren im Vereinigten Koenigreich nach dem britischen Common Law anerkannt. Die automatische Vollstreckbarkeit von Entscheidungen des Insolvenzverwalters ist entfallen, was grenzueberschreitende Restrukturierungen mit UK-Bezug erheblich erschwert.
Was ist der Unterschied zwischen Chapter 11 und dem deutschen Insolvenzplanverfahren?
Chapter 11 des US Bankruptcy Code ist ein Sanierungsverfahren, bei dem der Schuldner grundsaetzlich im Besitz des Unternehmens bleibt (Debtor-in-Possession). Das deutsche Insolvenzplanverfahren nach §§ 217 ff. InsO setzt grundsaetzlich die Bestellung eines Insolvenzverwalters voraus, bietet aber mit der Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) eine aehnliche Moeglichkeit. Chapter 11 erlaubt breitere Eingriffe in Vertraege und bietet den sogenannten "Cram-Down", bei dem ueberstimmte Glaeubigergruppen gebunden werden koennen. Das deutsche Recht kennt den Obstruktionsverbot (§ 245 InsO) als vergleichbares Instrument.