Die Gläubigerversammlung ist das zentrale Beschlussorgan der Gläubiger im Insolvenzverfahren. Hier werden grundlegende Entscheidungen über den weiteren Verlauf des Verfahrens getroffen -- von der Frage der Betriebsfortführung über die Bestellung eines Gläubigerausschusses bis zur Zustimmung zu einem Insolvenzplan. Dieser Ratgeber erklärt Ablauf, Rechte und Beschlussmöglichkeiten der Gläubigerversammlung.
1Was ist die Gläubigerversammlung?
Die Gläubigerversammlung (§§ 74-79 InsO) ist das oberste Beschlussorgan der Gläubiger im Insolvenzverfahren. Sie ermöglicht es den Gläubigern, gemeinsam Einfluss auf den Verlauf des Verfahrens zu nehmen und wichtige Weichenstellungen vorzunehmen.
Die Gläubigerversammlung ist neben dem Gläubigerausschuss eines der beiden Gläubigerselbstverwaltungsorgane. Während der Gläubigerausschuss ein kleineres, ständig tagendes Gremium ist, steht die Gläubigerversammlung allen Insolvenzgläubigern offen und tritt zu bestimmten Terminen zusammen.
Das Gesetz sieht verschiedene Pflichttermine vor, zu denen eine Gläubigerversammlung stattfinden muss: den Berichtstermin (§ 156 InsO), den Prüfungstermin (§ 176 InsO) und den Schlusstermin (§ 197 InsO). Darüber hinaus können weitere Versammlungen einberufen werden.
Die wichtigsten Termine im Überblick
Der Insolvenzverwalter berichtet über die wirtschaftliche Lage; Entscheidung über Fortführung oder Stilllegung (§ 156 InsO)
Prüfung der angemeldeten Forderungen; Widersprüche können erhoben werden (§ 176 InsO)
Abstimmung über einen Insolvenzplan, wenn ein solcher vorgelegt wird (§ 235 InsO)
Letzte Gläubigerversammlung; Schlussbericht des Verwalters und Beschluss über die Schlussverteilung (§ 197 InsO)
2Einberufung und Teilnahme
Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen (§ 74 Abs. 1 InsO). Die Einberufung erfolgt öffentlich -- in der Regel durch Bekanntmachung auf dem Portal insolvenzbekanntmachungen.de sowie durch besondere Benachrichtigung der bekannten Gläubiger.
Teilnahmeberechtigt sind:
- Alle Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben oder deren Forderung bekannt ist
- Absonderungsberechtigte Gläubiger (z.B. Grundpfandrechtsinhaberer, Sicherungseigentümer)
- Der Insolvenzverwalter, der über den Verfahrensstand berichtet
- Der Schuldner, der ein Anhörungsrecht hat
- Mitglieder des Gläubigerausschusses (sofern bestellt)
- Bevollmächtigte und Rechtsanwälte der Gläubiger
Die Einberufung weiterer Gläubigerversammlungen (über die Pflichttermine hinaus) kann auf verschiedenen Wegen erfolgen: Das Gericht kann von Amts wegen einberufen, der Insolvenzverwalter oder der Gläubigerausschuss können die Einberufung beantragen, und auch Gläubiger, deren Forderungen zusammen mindestens ein Fünftel der Gesamtforderungssumme ausmachen, können die Einberufung verlangen (§ 75 InsO).
Gläubiger können sich in der Gläubigerversammlung durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht muss schriftlich erteilt werden. Häufig lassen sich Gläubiger durch Rechtsanwälte oder Mitarbeiter mit entsprechender Handlungsvollmacht vertreten. Eine notarielle Beurkundung der Vollmacht ist nicht erforderlich.
3Der Berichtstermin (§ 156 InsO)
Der Berichtstermin ist die erste und wohl wichtigste Gläubigerversammlung. Er findet in der Regel innerhalb von sechs Wochen bis drei Monaten nach der Verfahrenseröffnung statt und wird bereits im Eröffnungsbeschluss bestimmt.
Im Berichtstermin erstattet der Insolvenzverwalter einen umfassenden Bericht über die wirtschaftliche Lage des Schuldners. Dieser Bericht umfasst die Ursachen der Insolvenz, die bisherige Geschäftsführung, die vorhandene Insolvenzmasse, die Aussichten einer Betriebsfortführung und die voraussichtliche Befriedigungsquote für die Gläubiger.
Der Insolvenzverwalter stellt die wirtschaftliche Situation des Schuldners dar, erläutert die Insolvenzursachen und berichtet über die bisherige Verwaltung der Masse.
Die Gläubigerversammlung beschließt, ob das Unternehmen des Schuldners fortgeführt oder stillgelegt werden soll (§ 157 InsO). Dies ist eine der wichtigsten Entscheidungen im Verfahren.
Die Gläubiger können Vorgaben zur Art der Verwertung machen -- etwa ob der Betrieb als Ganzes veräußert oder einzeln liquidiert werden soll.
Die Gläubigerversammlung kann einen anderen Insolvenzverwalter wählen (§ 57 InsO). Dafür ist eine doppelte Mehrheit (Kopf- und Summenmehrheit) erforderlich.
Die Entscheidung über Fortführung oder Stilllegung hat erhebliche Auswirkungen auf die Befriedigungsquote. Eine Fortführung kann höhere Erlöse erzielen (z.B. durch Veräußerung des Unternehmens als Ganzes), birgt aber auch das Risiko zusätzlicher Masseverbindlichkeiten. Die Stilllegung führt in der Regel zu geringeren Erlösen durch Einzelverwertung.
4Stimmrecht und Abstimmung (§ 76 InsO)
Das Stimmrecht in der Gläubigerversammlung richtet sich grundsätzlich nach der Höhe der angemeldeten Forderungen. Dabei gelten folgende Regeln:
Festgestellte Forderungen
Forderungen, die zur Insolvenztabelle festgestellt wurden (nicht bestritten), gewähren ein Stimmrecht in Höhe des festgestellten Betrags.
Bestrittene Forderungen
Bei bestrittenen Forderungen wird das Stimmrecht durch Einigung der anwesenden Gläubiger und des Verwalters oder durch gerichtliche Festsetzung bestimmt (§ 77 InsO).
Absonderungsberechtigte
Absonderungsberechtigte Gläubiger haben nur dann ein Stimmrecht, wenn sie auf ihr Absonderungsrecht verzichten oder einen Ausfallbetrag geltend machen (§ 76 Abs. 2 InsO).
Nachrangige Gläubiger
Nachrangige Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO) haben in der Gläubigerversammlung grundsätzlich kein Stimmrecht, es sei denn, das Gericht räumt ihnen eines ein.
Beschlüsse werden mit der Summenmehrheit der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Gläubiger gefasst (§ 76 Abs. 2 InsO). Es zählt also nicht die Kopfzahl der Gläubiger, sondern die Summe ihrer Forderungen. Ein Großgläubiger mit einer hohen Forderung hat entsprechend mehr Gewicht als viele Kleingläubiger.
Eine Ausnahme besteht bei der Wahl des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO): Hier ist eine doppelte Mehrheit erforderlich -- sowohl die Mehrheit nach Forderungssumme als auch die Kopfmehrheit der abstimmenden Gläubiger.
5Wichtige Beschlüsse der Gläubigerversammlung
Die Gläubigerversammlung hat weitreichende Entscheidungsbefugnisse. Die wichtigsten Beschlussgegenstände umfassen:
Beschlussgegenstände
Die grundlegende Entscheidung, ob das Unternehmen des Schuldners weitergeführt oder geschlossen wird (§ 157 InsO).
Die Gläubiger können einen anderen Verwalter als den vom Gericht bestellten wählen (§ 57 InsO).
Die Versammlung kann die Einsetzung, Änderung oder Aufhebung eines Gläubigerausschusses beschließen (§ 68 InsO).
Die Gläubiger können den Verwalter mit bestimmten Aufgaben beauftragen oder ihm Weisungen erteilen (§ 157 InsO).
Bestimmte besonders bedeutsame Rechtshandlungen bedürfen der Zustimmung der Gläubigerversammlung oder des Gläubigerausschusses (§ 160 InsO).
Die Gläubigerversammlung stimmt über die Annahme eines Insolvenzplans ab (§§ 235 ff. InsO).
Beschlüsse der Gläubigerversammlung sind für den Insolvenzverwalter verbindlich. Handelt der Verwalter entgegen einem Beschluss der Gläubigerversammlung, kann er sich schadensersatzpflichtig machen. Allerdings kann das Gericht einen Beschluss aufheben, wenn er den gemeinsamen Interessen der Gläubiger widerspricht (§ 78 InsO).
6Der Gläubigerausschuss (§§ 67-73 InsO)
Der Gläubigerausschuss ist ein kleineres Gremium, das die Gläubiger zwischen den Gläubigerversammlungen vertritt und den Insolvenzverwalter überwacht. Er kann bereits vor der ersten Gläubigerversammlung vom Gericht bestellt werden (vorläufiger Gläubigerausschuss, § 22a InsO) oder von der Gläubigerversammlung eingesetzt werden.
Der Gläubigerausschuss soll die verschiedenen Gläubigergruppen repräsentieren und besteht typischerweise aus Vertretern der Großgläubiger, Kleingläubiger, Arbeitnehmer und ggf. des Finanzamts. Die Mitglieder werden entweder vom Gericht bestellt oder von der Gläubigerversammlung gewählt.
Aufgaben des Gläubigerausschusses:
- Überwachung des Insolvenzverwalters bei der Geschäftsführung (§ 69 InsO)
- Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
- Prüfung des Geldverkehrs und der Buchführung
- Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere
- Mitwirkung bei der Erstellung des Insolvenzplans
- Beratung des Insolvenzverwalters bei wichtigen Entscheidungen
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses erhalten eine Vergütung für ihre Tätigkeit (§ 73 InsO). Diese wird vom Gericht festgesetzt und aus der Insolvenzmasse gezahlt. Sie haften bei Pflichtverletzungen persönlich auf Schadensersatz.
7Der Schlusstermin (§ 197 InsO)
Der Schlusstermin ist die letzte Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren. Er wird vom Gericht anberaumt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlossen ist und die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters vorliegt.
Schlussrechnung
Der Insolvenzverwalter legt Rechnung über seine Verwaltung und präsentiert die abschließende Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben der Insolvenzmasse.
Schlussverteilung
Die Gläubigerversammlung beschließt über die Schlussverteilung. Der verbleibende Massebestand wird anteilig an die Gläubiger entsprechend ihrer festgestellten Forderungen verteilt.
Versagungsanträge
Im Schlusstermin können Gläubiger Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen, wenn Versagungsgründe nach § 290 InsO vorliegen.
Aufhebung des Verfahrens
Nach dem Schlusstermin hebt das Gericht das Insolvenzverfahren auf (§ 200 InsO). Der Schuldner erhält die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zurück.
Der Schlusstermin ist für Gläubiger besonders wichtig, da er die letzte Gelegenheit bietet, Einwendungen gegen die Schlussrechnung zu erheben oder Versagungsanträge zu stellen. Nach dem Schlusstermin wird das Verfahren aufgehoben und eine Einflussnahme ist nur noch eingeschränkt möglich.
8Praxistipps für Gläubiger
Empfehlungen für die Gläubigerversammlung
- Termine wahrnehmen: Nehmen Sie insbesondere am Berichtstermin teil, da hier grundlegende Weichen für das Verfahren gestellt werden.
- Vorbereitung ist entscheidend: Lesen Sie den Bericht des Insolvenzverwalters vor dem Termin gründlich und formulieren Sie Fragen.
- Stimmrecht sichern: Stellen Sie sicher, dass Ihre Forderung rechtzeitig angemeldet ist, damit Sie abstimmen können.
- Vollmacht vorbereiten: Wenn Sie nicht persönlich teilnehmen können, beauftragen Sie einen Bevollmächtigten mit schriftlicher Vollmacht.
- Koalitionen bilden: Stimmen Sie sich mit anderen Gläubigern ab, um bei wichtigen Abstimmungen eine Mehrheit zu sichern.
- Protokoll anfordern: Lassen Sie sich nach der Versammlung ein Protokoll der gefassten Beschlüsse geben.
Häufige Fehler
- Nichtteilnahme: Wer nicht an der Gläubigerversammlung teilnimmt, hat keinen Einfluss auf die Entscheidungen und kann hinterher nichts mehr ändern.
- Fehlende Vollmacht: Ohne gültige schriftliche Vollmacht darf ein Vertreter nicht abstimmen.
- Versäumte Fristen: Wer seine Forderung nicht rechtzeitig anmeldet, hat im Berichtstermin kein Stimmrecht.
- Passive Haltung: Gläubiger sollten aktiv Fragen stellen und den Verwalter bei seiner Tätigkeit überwachen.
Fazit
Die Gläubigerversammlung ist das zentrale Instrument, mit dem Gläubiger Einfluss auf den Verlauf eines Insolvenzverfahrens nehmen können. Insbesondere der Berichtstermin bietet die Möglichkeit, über die Zukunft des Unternehmens mitzuentscheiden und den Insolvenzverwalter zu kontrollieren. Eine aktive Teilnahme und gute Vorbereitung sind der Schlüssel, um die eigenen Interessen als Gläubiger bestmöglich durchzusetzen.
Tipp
Mit InsolvenzIndex bleiben Sie über aktuelle Insolvenzverfahren informiert und erfahren rechtzeitig von anstehenden Gläubigerversammlungen und Terminen.
Zur Insolvenz-SucheHäufig gestellte Fragen
Wer beruft die Gläubigerversammlung ein?
Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen (§ 74 Abs. 1 InsO). Die erste Gläubigerversammlung (Berichtstermin) wird bereits im Eröffnungsbeschluss bestimmt. Weitere Versammlungen können vom Gericht von Amts wegen oder auf Antrag des Insolvenzverwalters, des Gläubigerausschusses oder von Gläubigern einberufen werden, deren Forderungen zusammen ein Fünftel der angemeldeten Forderungssumme erreichen.
Muss ich als Gläubiger an der Gläubigerversammlung teilnehmen?
Nein, die Teilnahme an der Gläubigerversammlung ist freiwillig. Allerdings ist die Teilnahme dringend empfehlenswert, da in der Versammlung wichtige Entscheidungen getroffen werden -- etwa über die Fortführung oder Schließung des Unternehmens, die Bestellung eines Gläubigerausschusses oder die Zustimmung zu einem Insolvenzplan. Wer nicht teilnimmt, kann keinen Einfluss auf diese Entscheidungen ausüben.
Wie werden Beschlüsse in der Gläubigerversammlung gefasst?
Beschlüsse der Gläubigerversammlung werden mit der Mehrheit der Stimmrechte der anwesenden oder vertretenen Gläubiger gefasst (§ 76 Abs. 2 InsO). Das Stimmrecht richtet sich nach der Höhe der angemeldeten und nicht bestrittenen Forderungen. Bestrittene Forderungen erhalten ein Stimmrecht nur, wenn sich die anwesenden Gläubiger und der Insolvenzverwalter darüber einigen oder das Gericht das Stimmrecht festsetzt.
Was ist der Unterschied zwischen Berichtstermin und Prüfungstermin?
Der Berichtstermin (§ 156 InsO) ist die erste Gläubigerversammlung, in der der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners berichtet und die Gläubiger über die Fortführung oder Stilllegung des Unternehmens entscheiden. Der Prüfungstermin (§ 176 InsO) dient dagegen der Prüfung der angemeldeten Forderungen. Beide Termine werden häufig auf denselben Tag gelegt.
Kann die Gläubigerversammlung den Insolvenzverwalter abwählen?
Ja, die Gläubigerversammlung kann in ihrer ersten Sitzung (Berichtstermin) einen anderen Insolvenzverwalter wählen (§ 57 InsO). Dafür ist die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger nach Summe und Kopfzahl erforderlich. Das Gericht kann die Wahl nur ablehnen, wenn der Gewählte für das Amt ungeeignet ist. In der Praxis kommt eine Abwahl allerdings selten vor.