Die Glaeubigerversammlung ist das zentrale Beschlussorgan der Glaeubiger im Insolvenzverfahren. Hier werden grundlegende Entscheidungen ueber den weiteren Verlauf des Verfahrens getroffen -- von der Frage der Betriebsfortfuehrung ueber die Bestellung eines Glaeubigerausschusses bis zur Zustimmung zu einem Insolvenzplan. Dieser Ratgeber erklaert Ablauf, Rechte und Beschlussmoeglichkeiten der Glaeubigerversammlung.
1Was ist die Glaeubigerversammlung?
Die Glaeubigerversammlung (§§ 74-79 InsO) ist das oberste Beschlussorgan der Glaeubiger im Insolvenzverfahren. Sie ermoeglicht es den Glaeubigern, gemeinsam Einfluss auf den Verlauf des Verfahrens zu nehmen und wichtige Weichenstellungen vorzunehmen.
Die Glaeubigerversammlung ist neben dem Glaeubigerausschuss eines der beiden Glaeubigerselbstverwaltungsorgane. Waehrend der Glaeubigerausschuss ein kleineres, staendig tagendes Gremium ist, steht die Glaeubigerversammlung allen Insolvenzglaeubigern offen und tritt zu bestimmten Terminen zusammen.
Das Gesetz sieht verschiedene Pflichttermine vor, zu denen eine Glaeubigerversammlung stattfinden muss: den Berichtstermin (§ 156 InsO), den Pruefungstermin (§ 176 InsO) und den Schlusstermin (§ 197 InsO). Darueber hinaus koennen weitere Versammlungen einberufen werden.
Die wichtigsten Termine im Ueberblick
Der Insolvenzverwalter berichtet ueber die wirtschaftliche Lage; Entscheidung ueber Fortfuehrung oder Stilllegung (§ 156 InsO)
Pruefung der angemeldeten Forderungen; Widersprueche koennen erhoben werden (§ 176 InsO)
Abstimmung ueber einen Insolvenzplan, wenn ein solcher vorgelegt wird (§ 235 InsO)
Letzte Glaeubigerversammlung; Schlussbericht des Verwalters und Beschluss ueber die Schlussverteilung (§ 197 InsO)
2Einberufung und Teilnahme
Die Glaeubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen (§ 74 Abs. 1 InsO). Die Einberufung erfolgt oeffentlich -- in der Regel durch Bekanntmachung auf dem Portal insolvenzbekanntmachungen.de sowie durch besondere Benachrichtigung der bekannten Glaeubiger.
Teilnahmeberechtigt sind:
- Alle Insolvenzglaeubiger, die eine Forderung angemeldet haben oder deren Forderung bekannt ist
- Absonderungsberechtigte Glaeubiger (z.B. Grundpfandrechtsinhaberer, Sicherungseigentue mer)
- Der Insolvenzverwalter, der ueber den Verfahrensstand berichtet
- Der Schuldner, der ein Anhoerungsrecht hat
- Mitglieder des Glaeubigerausschusses (sofern bestellt)
- Bevollmaechtigte und Rechtsanwaelte der Glaeubiger
Die Einberufung weiterer Glaeubigerversammlungen (ueber die Pflichttermine hinaus) kann auf verschiedenen Wegen erfolgen: Das Gericht kann von Amts wegen einberufen, der Insolvenzverwalter oder der Glaeubigerausschuss koennen die Einberufung beantragen, und auch Glaeubiger, deren Forderungen zusammen mindestens ein Fuenftel der Gesamtforderungssumme ausmachen, koennen die Einberufung verlangen (§ 75 InsO).
Glaeubiger koennen sich in der Glaeubigerversammlung durch Bevollmaechtigte vertreten lassen. Die Vollmacht muss schriftlich erteilt werden. Haeufig lassen sich Glaeubiger durch Rechtsanwaelte oder Mitarbeiter mit entsprechender Handlungsvollmacht vertreten. Eine notarielle Beurkundung der Vollmacht ist nicht erforderlich.
3Der Berichtstermin (§ 156 InsO)
Der Berichtstermin ist die erste und wohl wichtigste Glaeubigerversammlung. Er findet in der Regel innerhalb von sechs Wochen bis drei Monaten nach der Verfahrenseroeffnung statt und wird bereits im Eroeffnungsbeschluss bestimmt.
Im Berichtstermin erstattet der Insolvenzverwalter einen umfassenden Bericht ueber die wirtschaftliche Lage des Schuldners. Dieser Bericht umfasst die Ursachen der Insolvenz, die bisherige Geschaeftsfuehrung, die vorhandene Insolvenzmasse, die Aussichten einer Betriebsfortfuehrung und die voraussichtliche Befriedigungsquote fuer die Glaeubiger.
Der Insolvenzverwalter stellt die wirtschaftliche Situation des Schuldners dar, erlaeutert die Insolvenzursachen und berichtet ueber die bisherige Verwaltung der Masse.
Die Glaeubigerversammlung beschliesst, ob das Unternehmen des Schuldners fortgefuehrt oder stillgelegt werden soll (§ 157 InsO). Dies ist eine der wichtigsten Entscheidungen im Verfahren.
Die Glaeubiger koennen Vorgaben zur Art der Verwertung machen -- etwa ob der Betrieb als Ganzes veraeussert oder einzeln liquidiert werden soll.
Die Glaeubigerversammlung kann einen anderen Insolvenzverwalter waehlen (§ 57 InsO). Dafuer ist eine doppelte Mehrheit (Kopf- und Summenmehrheit) erforderlich.
Die Entscheidung ueber Fortfuehrung oder Stilllegung hat erhebliche Auswirkungen auf die Befriedigungsquote. Eine Fortfuehrung kann hoehere Erloese erzielen (z.B. durch Veraeusserung des Unternehmens als Ganzes), birgt aber auch das Risiko zusaetzlicher Masseverbindlichkeiten. Die Stilllegung fuehrt in der Regel zu geringeren Erloesen durch Einzelverwertung.
4Stimmrecht und Abstimmung (§ 76 InsO)
Das Stimmrecht in der Glaeubigerversammlung richtet sich grundsaetzlich nach der Hoehe der angemeldeten Forderungen. Dabei gelten folgende Regeln:
Festgestellte Forderungen
Forderungen, die zur Insolvenztabelle festgestellt wurden (nicht bestritten), gewaehren ein Stimmrecht in Hoehe des festgestellten Betrags.
Bestrittene Forderungen
Bei bestrittenen Forderungen wird das Stimmrecht durch Einigung der anwesenden Glaeubiger und des Verwalters oder durch gerichtliche Festsetzung bestimmt (§ 77 InsO).
Absonderungsberechtigte
Absonderungsberechtigte Glaeubiger haben nur dann ein Stimmrecht, wenn sie auf ihr Absonderungsrecht verzichten oder einen Ausfallbetrag geltend machen (§ 76 Abs. 2 InsO).
Nachrangige Glaeubiger
Nachrangige Insolvenzglaeubiger (§ 39 InsO) haben in der Glaeubigerversammlung grundsaetzlich kein Stimmrecht, es sei denn, das Gericht raeumt ihnen eines ein.
Beschluesse werden mit der Summenmehrheit der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Glaeubiger gefasst (§ 76 Abs. 2 InsO). Es zaehlt also nicht die Kopfzahl der Glaeubiger, sondern die Summe ihrer Forderungen. Ein Grossglaeubiger mit einer hohen Forderung hat entsprechend mehr Gewicht als viele Kleinglaeubiger.
Eine Ausnahme besteht bei der Wahl des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO): Hier ist eine doppelte Mehrheit erforderlich -- sowohl die Mehrheit nach Forderungssumme als auch die Kopfmehrheit der abstimmenden Glaeubiger.
5Wichtige Beschluesse der Glaeubigerversammlung
Die Glaeubigerversammlung hat weitreichende Entscheidungsbefugnisse. Die wichtigsten Beschlussggenstaende umfassen:
Beschlussggenstaende
Die grundlegende Entscheidung, ob das Unternehmen des Schuldners weitergefuehrt oder geschlossen wird (§ 157 InsO).
Die Glaeubiger koennen einen anderen Verwalter als den vom Gericht bestellten waehlen (§ 57 InsO).
Die Versammlung kann die Einsetzung, Aenderung oder Aufhebung eines Glaeubigerausschusses beschliessen (§ 68 InsO).
Die Glaeubiger koennen den Verwalter mit bestimmten Aufgaben beauftragen oder ihm Weisungen erteilen (§ 157 InsO).
Bestimmte besonders bedeutsame Rechtshandlungen beduerfen der Zustimmung der Glaeubigerversammlung oder des Glaeubigerausschusses (§ 160 InsO).
Die Glaeubigerversammlung stimmt ueber die Annahme eines Insolvenzplans ab (§§ 235 ff. InsO).
Beschluesse der Glaeubigerversammlung sind fuer den Insolvenzverwalter verbindlich. Handelt der Verwalter entgegen einem Beschluss der Glaeubigerversammlung, kann er sich schadensersatzpflichtig machen. Allerdings kann das Gericht einen Beschluss aufheben, wenn er den gemeinsamen Interessen der Glaeubiger widerspricht (§ 78 InsO).
6Der Glaeubigerausschuss (§§ 67-73 InsO)
Der Glaeubigerausschuss ist ein kleineres Gremium, das die Glaeubiger zwischen den Glaeubigerversammlungen vertritt und den Insolvenzverwalter ueberwacht. Er kann bereits vor der ersten Glaeubigerversammlung vom Gericht bestellt werden (vorlaeufiger Glaeubigerausschuss, § 22a InsO) oder von der Glaeubigerversammlung eingesetzt werden.
Der Glaeubigerausschuss soll die verschiedenen Glaeubigerbgruppen repraesentieren und besteht typischerweise aus Vertretern der Grossglaeubiger, Kleinglaeubiger, Arbeitnehmer und ggf. des Finanzamts. Die Mitglieder werden entweder vom Gericht bestellt oder von der Glaeubigerversammlung gewaehlt.
Aufgaben des Glaeubigerausschusses:
- Ueberwachung des Insolvenzverwalters bei der Geschaeftsfuehrung (§ 69 InsO)
- Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
- Pruefung des Geldverkehrs und der Buchfuehrung
- Einsicht in die Buecher und Geschaeftspapiere
- Mitwirkung bei der Erstellung des Insolvenzplans
- Beratung des Insolvenzverwalters bei wichtigen Entscheidungen
Die Mitglieder des Glaeubigerausschusses erhalten eine Verguetung fuer ihre Taetigkeit (§ 73 InsO). Diese wird vom Gericht festgesetzt und aus der Insolvenzmasse gezahlt. Sie haften bei Pflichtverletzungen persoenlich auf Schadensersatz.
7Der Schlusstermin (§ 197 InsO)
Der Schlusstermin ist die letzte Glaeubigerversammlung im Insolvenzverfahren. Er wird vom Gericht anberaumt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlossen ist und die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters vorliegt.
Schlussrechnung
Der Insolvenzverwalter legt Rechnung ueber seine Verwaltung und prasentiert die abschliessende Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben der Insolvenzmasse.
Schlussverteilung
Die Glaeubigerversammlung beschliesst ueber die Schlussverteilung. Der verbleibende Massebestand wird anteilig an die Glaeubiger entsprechend ihrer festgestellten Forderungen verteilt.
Versagungsantraege
Im Schlusstermin koennen Glaeubiger Antraege auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen, wenn Versagungsgruende nach § 290 InsO vorliegen.
Aufhebung des Verfahrens
Nach dem Schlusstermin hebt das Gericht das Insolvenzverfahren auf (§ 200 InsO). Der Schuldner erhaelt die Verfuegungsbefugnis ueber sein Vermoegen zurueck.
Der Schlusstermin ist fuer Glaeubiger besonders wichtig, da er die letzte Gelegenheit bietet, Einwendungen gegen die Schlussrechnung zu erheben oder Versagungsantraege zu stellen. Nach dem Schlusstermin wird das Verfahren aufgehoben und eine Einflussnahme ist nur noch eingeschraenkt moeglich.
8Praxistipps fuer Glaeubiger
Empfehlungen fuer die Glaeubigerversammlung
- Termine wahrnehmen: Nehmen Sie insbesondere am Berichtstermin teil, da hier grundlegende Weichen fuer das Verfahren gestellt werden.
- Vorbereitung ist entscheidend: Lesen Sie den Bericht des Insolvenzverwalters vor dem Termin gruendlich und formulieren Sie Fragen.
- Stimmrecht sichern: Stellen Sie sicher, dass Ihre Forderung rechtzeitig angemeldet ist, damit Sie abstimmen koennen.
- Vollmacht vorbereiten: Wenn Sie nicht persoenlich teilnehmen koennen, beauftragen Sie einen Bevollmaechtigten mit schriftlicher Vollmacht.
- Koalitionen bilden: Stimmen Sie sich mit anderen Glaeubigern ab, um bei wichtigen Abstimmungen eine Mehrheit zu sichern.
- Protokoll anfordern: Lassen Sie sich nach der Versammlung ein Protokoll der gefassten Beschluesse geben.
Haeufige Fehler
- Nichtteilnahme: Wer nicht an der Glaeubigerversammlung teilnimmt, hat keinen Einfluss auf die Entscheidungen und kann hinterher nichts mehr aendern.
- Fehlende Vollmacht: Ohne gueltige schriftliche Vollmacht darf ein Vertreter nicht abstimmen.
- Versaeumte Fristen: Wer seine Forderung nicht rechtzeitig anmeldet, hat im Berichtstermin kein Stimmrecht.
- Passive Haltung: Glaeubiger sollten aktiv Fragen stellen und den Verwalter bei seiner Taetigkeit ueberwachen.
Fazit
Die Glaeubigerversammlung ist das zentrale Instrument, mit dem Glaeubiger Einfluss auf den Verlauf eines Insolvenzverfahrens nehmen koennen. Insbesondere der Berichtstermin bietet die Moeglichkeit, ueber die Zukunft des Unternehmens mitzuentscheiden und den Insolvenzverwalter zu kontrollieren. Eine aktive Teilnahme und gute Vorbereitung sind der Schluessel, um die eigenen Interessen als Glaeubiger bestmoeglich durchzusetzen.
Tipp
Mit InsolvenzIndex bleiben Sie ueber aktuelle Insolvenzverfahren informiert und erfahren rechtzeitig von anstehenden Glaeubigerversammlungen und Terminen.
Zur Insolvenz-SucheHäufig gestellte Fragen
Wer beruft die Glaeubigerversammlung ein?
Die Glaeubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen (§ 74 Abs. 1 InsO). Die erste Glaeubigerversammlung (Berichtstermin) wird bereits im Eroeffnungsbeschluss bestimmt. Weitere Versammlungen koennen vom Gericht von Amts wegen oder auf Antrag des Insolvenzverwalters, des Glaeubigerausschusses oder von Glaeubigern einberufen werden, deren Forderungen zusammen ein Fuenftel der angemeldeten Forderungssumme erreichen.
Muss ich als Glaeubiger an der Glaeubigerversammlung teilnehmen?
Nein, die Teilnahme an der Glaeubigerversammlung ist freiwillig. Allerdings ist die Teilnahme dringend empfehlenswert, da in der Versammlung wichtige Entscheidungen getroffen werden -- etwa ueber die Fortfuehrung oder Schliessung des Unternehmens, die Bestellung eines Glaeubigerausschusses oder die Zustimmung zu einem Insolvenzplan. Wer nicht teilnimmt, kann keinen Einfluss auf diese Entscheidungen ausueben.
Wie werden Beschluesse in der Glaeubigerversammlung gefasst?
Beschluesse der Glaeubigerversammlung werden mit der Mehrheit der Stimmrechte der anwesenden oder vertretenen Glaeubiger gefasst (§ 76 Abs. 2 InsO). Das Stimmrecht richtet sich nach der Hoehe der angemeldeten und nicht bestrittenen Forderungen. Bestrittene Forderungen erhalten ein Stimmrecht nur, wenn sich die anwesenden Glaeubiger und der Insolvenzverwalter darueber einigen oder das Gericht das Stimmrecht festsetzt.
Was ist der Unterschied zwischen Berichtstermin und Pruefungstermin?
Der Berichtstermin (§ 156 InsO) ist die erste Glaeubigerversammlung, in der der Insolvenzverwalter ueber die wirtschaftliche Lage des Schuldners berichtet und die Glaeubiger ueber die Fortfuehrung oder Stilllegung des Unternehmens entscheiden. Der Pruefungstermin (§ 176 InsO) dient dagegen der Pruefung der angemeldeten Forderungen. Beide Termine werden haeufig auf denselben Tag gelegt.
Kann die Glaeubigerversammlung den Insolvenzverwalter abwaehlen?
Ja, die Glaeubigerversammlung kann in ihrer ersten Sitzung (Berichtstermin) einen anderen Insolvenzverwalter waehlen (§ 57 InsO). Dafuer ist die Mehrheit der abstimmenden Glaeubiger nach Summe und Kopfzahl erforderlich. Das Gericht kann die Wahl nur ablehnen, wenn der Gewaehlte fuer das Amt ungeeignet ist. In der Praxis kommt eine Abwahl allerdings selten vor.