Verfahrensdetails
Verfahrensstatus
Prüfungstermin
Forderungen werden geprüft
Asset-Übernahmen noch möglich
Veröffentlichungen (2)
hat ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorzuhalten und darin jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entschei- dungen des Insolvenzgerichts, alle Rechtsmittelentscheidungen, alle an das Insol- venzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen unverzüg- lich in einem gängigen Dateiformat zum elektronischen Abruf zur Verfügung zu stellen. Über das Gläubigerinformationssystem müssen auch die Dokumente zugänglich sein, die dem Insolvenzgläubiger nach § 8 Absatz 3 zugestellt wurden; sie sind besonders kenntlich zu machen
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Pasewalk
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