Das Standardverfahren für Unternehmen und Selbständige bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
Das Regelinsolvenzverfahren ist das Standardverfahren der Insolvenzordnung (InsO) und kommt bei Unternehmen, Selbständigen und juristischen Personen zur Anwendung. Es zielt auf die bestmoegliche Befriedigung der Gläubiger durch Verwertung des Schuldnervermoegens oder Sanierung des Unternehmens. Ein vom Gericht bestellter Insolvenzverwalter uebernimmt die Verfuegungsgewalt über das Vermögen des Schuldners und fuehrt das Verfahren durch.
Das Verfahren beginnt mit dem Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht. Nach Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen und Deckung der Verfahrenskosten wird das Verfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter sichtet das Vermögen, prüft Forderungen und erstellt einen Verwertungsplan. Am Ende steht die Verteilung des Erlöses an die Gläubiger nach der gesetzlichen Rangfolge.
Einreichung des Antrags beim zuständigen Amtsgericht durch den Schuldner (Eigenantrag) oder einen Gläubiger (Fremdantrag). Beizufuegen sind Gläubiger- und Schuldnerverzeichnis, Vermoegensaufstellung und letzte Bilanz.
Das Gericht bestellt einen vorläufigen Insolvenzverwalter, der das Vermögen sichert und prüft, ob die Eröffnungsvoraussetzungen vorliegen. Diese Phase dauert in der Regel 2-3 Monate.
Der Eröffnungsbeschluss wird erlassen, ein Insolvenzverwalter bestellt und der Berichts- sowie Pruefungstermin festgelegt. Die Gläubiger werden zur Forderungsanmeldung aufgefordert.
Der Insolvenzverwalter berichtet über die wirtschaftliche Lage. Die Gläubigerversammlung entscheidet über die Fortfuehrung oder Stilllegung des Unternehmens.
Das Vermögen wird verwertet (Liquidation) oder das Unternehmen saniert. Der Erlös wird nach der gesetzlichen Rangfolge an die Gläubiger verteilt.
Nach Abschluss der Verwertung erfolgt die Schlussverteilung. Das Gericht hebt das Insolvenzverfahren auf.
Sowohl der Schuldner selbst (Eigenantrag) als auch jeder Gläubiger (Fremdantrag) kann einen Insolvenzantrag stellen. Bei juristischen Personen sind die Organe (z.B. Geschäftsführer) sogar zur Antragstellung verpflichtet (§ 15a InsO).
Arbeitsvertraege bestehen zunaechst fort. Der Insolvenzverwalter kann jedoch mit verkuerzter Kuendigungsfrist von drei Monaten kuendigen (§ 113 InsO). Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld für die letzten drei Monate vor Eröffnung.
Die durchschnittliche Insolvenzquote in Deutschland liegt bei etwa 3-5% für ungesicherte Gläubiger. Bei masselosen Verfahren (ca. 30% aller Verfahren) erhalten ungesicherte Gläubiger keine Quote.
Das vereinfachte Verfahren für Privatpersonen mit dem Ziel der Restschuldbefreiung nach 3 Jahren.
Der Schuldner behaelt die Verwaltungs- und Verfuegungsbefugnis unter Aufsicht eines Sachwalters.
Sanierung durch einen von den Gläubigern abgestimmten Insolvenzplan als Alternative zur Liquidation.
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