Der Schuldner behaelt die Verwaltungs- und Verfuegungsbefugnis unter Aufsicht eines Sachwalters.
Bei der Eigenverwaltung nach §§ 270-285 InsO behaelt der Schuldner die Verwaltungs- und Verfuegungsbefugnis über sein Vermögen. Statt eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt, der die Geschäftsführung ueberwacht. Die Eigenverwaltung ist besonders für sanierungsfaehige Unternehmen geeignet, da die Geschäftsführung das Unternehmen weiter leitet und so Geschaeftsbeziehungen und Know-how erhalten bleiben.
Seit der Reform durch das SanInsFoG (2021) gelten strengere Zugangsvoraussetzungen. Der Schuldner muss nachweisen, dass die Eigenverwaltung nicht zu Nachteilen für die Gläubiger fuehrt (Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO).
Der Schuldner erstellt eine detaillierte Planung mit Finanzplan, Darstellung der Sanierungsziele und Nachweis der Eignung der Geschäftsführung.
Insolvenzantrag mit Antrag auf Eigenverwaltung und beigefuegter Eigenverwaltungsplanung beim zuständigen Insolvenzgericht.
Das Gericht bestellt einen Sachwalter (statt Insolvenzverwalter), der die Geschäftsführung ueberwacht, aber nicht selbst verwaltet.
Die Geschäftsführung saniert das Unternehmen: Restrukturierung, Verhandlungen mit Gläubigern, ggf. Erstellung eines Insolvenzplans.
Entweder wird ein Insolvenzplan vorgelegt und von den Gläubigern angenommen, oder es erfolgt eine geordnete Verwertung unter Leitung des Schuldners.
Das Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) ist eine Sonderform der Eigenverwaltung im Eroeffnungsverfahren. Es setzt voraus, dass der Schuldner nur drohend zahlungsunfähig oder überschuldet ist und eine Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Es bietet einen staerkeren Schutz vor Glaeubigeraktionen.
Das Gericht hebt die Eigenverwaltung auf Antrag der Gläubigerversammlung oder des Sachwalters auf, wenn die Fortfuehrung zu Nachteilen für die Gläubiger fuehrt (§ 272 InsO). Dann wird ein regulaerer Insolvenzverwalter bestellt.
Sonderform der Eigenverwaltung mit maximal drei Monaten Schutz vor Glaeubigerzugriffen zur Sanierungsplanung.
Sanierung durch einen von den Gläubigern abgestimmten Insolvenzplan als Alternative zur Liquidation.
Das Standardverfahren für Unternehmen und Selbständige bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
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