Der Schuldner behaelt die Verwaltungs- und Verfuegungsbefugnis unter Aufsicht eines Sachwalters.
Bei der Eigenverwaltung nach §§ 270-285 InsO behaelt der Schuldner die Verwaltungs- und Verfuegungsbefugnis ueber sein Vermoegen. Statt eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt, der die Geschaeftsfuehrung ueberwacht. Die Eigenverwaltung ist besonders fuer sanierungsfaehige Unternehmen geeignet, da die Geschaeftsfuehrung das Unternehmen weiter leitet und so Geschaeftsbeziehungen und Know-how erhalten bleiben.
Seit der Reform durch das SanInsFoG (2021) gelten strengere Zugangsvoraussetzungen. Der Schuldner muss nachweisen, dass die Eigenverwaltung nicht zu Nachteilen fuer die Glaeubiger fuehrt (Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO).
Der Schuldner erstellt eine detaillierte Planung mit Finanzplan, Darstellung der Sanierungsziele und Nachweis der Eignung der Geschaeftsfuehrung.
Insolvenzantrag mit Antrag auf Eigenverwaltung und beigefuegter Eigenverwaltungsplanung beim zustaendigen Insolvenzgericht.
Das Gericht bestellt einen Sachwalter (statt Insolvenzverwalter), der die Geschaeftsfuehrung ueberwacht, aber nicht selbst verwaltet.
Die Geschaeftsfuehrung saniert das Unternehmen: Restrukturierung, Verhandlungen mit Glaeubigern, ggf. Erstellung eines Insolvenzplans.
Entweder wird ein Insolvenzplan vorgelegt und von den Glaeubigern angenommen, oder es erfolgt eine geordnete Verwertung unter Leitung des Schuldners.
Das Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) ist eine Sonderform der Eigenverwaltung im Eroeffnungsverfahren. Es setzt voraus, dass der Schuldner nur drohend zahlungsunfaehig oder ueberschuldet ist und eine Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Es bietet einen staerkeren Schutz vor Glaeubigeraktionen.
Das Gericht hebt die Eigenverwaltung auf Antrag der Glaeubigerversammlung oder des Sachwalters auf, wenn die Fortfuehrung zu Nachteilen fuer die Glaeubiger fuehrt (§ 272 InsO). Dann wird ein regulaerer Insolvenzverwalter bestellt.
Sonderform der Eigenverwaltung mit maximal drei Monaten Schutz vor Glaeubigerzugriffen zur Sanierungsplanung.
Sanierung durch einen von den Glaeubigern abgestimmten Insolvenzplan als Alternative zur Liquidation.
Das Standardverfahren fuer Unternehmen und Selbstaendige bei Zahlungsunfaehigkeit oder Ueberschuldung.
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