VERFAHRENSART · INSOLVENZRECHT

Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung.

§§ 270-285 InsO (seit SanInsFoG 2021)

Der Schuldner behaelt die Verwaltungs- und Verfuegungsbefugnis unter Aufsicht eines Sachwalters.

Was ist Eigenverwaltung?

Bei der Eigenverwaltung nach §§ 270-285 InsO behaelt der Schuldner die Verwaltungs- und Verfuegungsbefugnis über sein Vermögen. Statt eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt, der die Geschäftsführung ueberwacht. Die Eigenverwaltung ist besonders für sanierungsfaehige Unternehmen geeignet, da die Geschäftsführung das Unternehmen weiter leitet und so Geschaeftsbeziehungen und Know-how erhalten bleiben.

Seit der Reform durch das SanInsFoG (2021) gelten strengere Zugangsvoraussetzungen. Der Schuldner muss nachweisen, dass die Eigenverwaltung nicht zu Nachteilen für die Gläubiger fuehrt (Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO).

Voraussetzungen

  • 1Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO
  • 2Nachweis, dass keine Nachteile für Gläubiger entstehen
  • 3Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
  • 4Zustimmung des vorläufigen Glaeubigerausschusses (falls vorhanden)

Ablauf des Verfahrens

1

Eigenverwaltungsplanung

Der Schuldner erstellt eine detaillierte Planung mit Finanzplan, Darstellung der Sanierungsziele und Nachweis der Eignung der Geschäftsführung.

2

Antragstellung

Insolvenzantrag mit Antrag auf Eigenverwaltung und beigefuegter Eigenverwaltungsplanung beim zuständigen Insolvenzgericht.

3

Bestellung des Sachwalters

Das Gericht bestellt einen Sachwalter (statt Insolvenzverwalter), der die Geschäftsführung ueberwacht, aber nicht selbst verwaltet.

4

Sanierung in Eigenverwaltung

Die Geschäftsführung saniert das Unternehmen: Restrukturierung, Verhandlungen mit Gläubigern, ggf. Erstellung eines Insolvenzplans.

5

Insolvenzplan oder Verwertung

Entweder wird ein Insolvenzplan vorgelegt und von den Gläubigern angenommen, oder es erfolgt eine geordnete Verwertung unter Leitung des Schuldners.

Vorteile

  • +Geschäftsführung behaelt Kontrolle über das Unternehmen
  • +Geschaeftsbeziehungen und Know-how bleiben erhalten
  • +Geringere Verwalterkosten (Sachwalter statt Insolvenzverwalter)
  • +Hoehere Sanierungschancen durch Kontinuitaet

Nachteile

  • -Strenge Zugangsvoraussetzungen seit SanInsFoG 2021
  • -Hoher Planungsaufwand (Eigenverwaltungsplanung)
  • -Aufhebung möglich bei Glaeubigerbenachteiligung
  • -Sachwalter kann Geschäftsführung einschraenken

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren?

Das Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) ist eine Sonderform der Eigenverwaltung im Eroeffnungsverfahren. Es setzt voraus, dass der Schuldner nur drohend zahlungsunfähig oder überschuldet ist und eine Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Es bietet einen staerkeren Schutz vor Glaeubigeraktionen.

Wann wird die Eigenverwaltung aufgehoben?

Das Gericht hebt die Eigenverwaltung auf Antrag der Gläubigerversammlung oder des Sachwalters auf, wenn die Fortfuehrung zu Nachteilen für die Gläubiger fuehrt (§ 272 InsO). Dann wird ein regulaerer Insolvenzverwalter bestellt.

Auf einen Blick

Rechtsgrundlage
§§ 270-285 InsO (seit SanInsFoG 2021)
Typische Dauer
6-18 Monate (abhängig von Sanierungserfolg)
Kosten
Sachwalterverguetung: 60% der regulaeren Insolvenzverwalterverguetung. Zusaetzlich Kosten für Berater (Sanierungsberater, Rechtsanwaelte).
Zielgruppe
  • Sanierungsfaehige Unternehmen mit intakter Geschäftsführung
  • Unternehmen mit komplexen Geschaeftsbeziehungen
  • Unternehmen mit hohem Sanierungspotenzial

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