Sanierung durch einen von den Glaeubigern abgestimmten Insolvenzplan als Alternative zur Liquidation.
Das Insolvenzplanverfahren nach §§ 217-269 InsO ermoeglicht eine abweichende Regelung der Glaeubigerbefriedigung und der Verwertung der Insolvenzmasse. Statt der gesetzlich vorgesehenen Liquidation koennen Schuldner und Glaeubiger durch den Insolvenzplan eine einvernehmliche Loesung vereinbaren – typischerweise eine Sanierung mit Teilschuldenerlass.
Der Insolvenzplan besteht aus einem darstellenden Teil (wirtschaftliche Analyse und Sanierungskonzept) und einem gestaltenden Teil (konkrete Regelungen fuer die Glaeubigergruppen). Die Glaeubiger stimmen in Gruppen ueber den Plan ab. Durch das Obstruktionsverbot (§ 245 InsO) kann das Gericht die Zustimmung einzelner Gruppen ersetzen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind.
Der Schuldner, Insolvenzverwalter oder Sachwalter erstellt den Insolvenzplan mit darstellendem und gestaltendem Teil.
Das Insolvenzgericht prueft den Plan auf formale Zulaessigkeit und leitet ihn bei Annahme an die Beteiligten weiter.
Die Glaeubiger diskutieren den Plan und stimmen in ihren jeweiligen Gruppen ab. Jede Gruppe muss mit Kopf- und Summenmehrheit zustimmen.
Das Gericht bestaetigt den Plan, wenn alle Gruppen zugestimmt haben oder die Voraussetzungen des Obstruktionsverbots vorliegen.
Der Plan wird umgesetzt: Teilschuldenerlass, Zahlungsplan, ggf. Gesellschafterregelungen. Das Insolvenzverfahren wird aufgehoben.
Nach § 218 InsO koennen sowohl der Schuldner als auch der Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan vorlegen. In der Praxis wird der Plan haeufig vom Schuldner gemeinsam mit seinem Berater erstellt, insbesondere bei Eigenverwaltung.
Das Obstruktionsverbot (§ 245 InsO) ermoeglicht es dem Gericht, die Zustimmung einer Glaeubigergruppe zu ersetzen, wenn die Mitglieder dieser Gruppe durch den Plan nicht schlechter gestellt werden als ohne Plan und angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden.
Der Schuldner behaelt die Verwaltungs- und Verfuegungsbefugnis unter Aufsicht eines Sachwalters.
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