VERFAHRENSART · INSOLVENZRECHT

Insolvenzplanverfahren.

§§ 217-269 InsO

Sanierung durch einen von den Gläubigern abgestimmten Insolvenzplan als Alternative zur Liquidation.

Was ist dieses Verfahren?

Das Insolvenzplanverfahren nach §§ 217-269 InsO ermoeglicht eine abweichende Regelung der Glaeubigerbefriedigung und der Verwertung der Insolvenzmasse. Statt der gesetzlich vorgesehenen Liquidation können Schuldner und Gläubiger durch den Insolvenzplan eine einvernehmliche Lösung vereinbaren - typischerweise eine Sanierung mit Teilschuldenerlass.

Der Insolvenzplan besteht aus einem darstellenden Teil (wirtschaftliche Analyse und Sanierungskonzept) und einem gestaltenden Teil (konkrete Regelungen für die Glaeubigergruppen). Die Gläubiger stimmen in Gruppen über den Plan ab. Durch das Obstruktionsverbot (§ 245 InsO) kann das Gericht die Zustimmung einzelner Gruppen ersetzen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzungen

  • 1Laufendes Insolvenzverfahren (Regelinsolvenz oder Eigenverwaltung)
  • 2Plausibles Sanierungskonzept
  • 3Mehrheitliche Zustimmung der Glaeubigergruppen

Ablauf des Verfahrens

1

Planerstellung

Der Schuldner, Insolvenzverwalter oder Sachwalter erstellt den Insolvenzplan mit darstellendem und gestaltendem Teil.

2

Gerichtliche Vorpruefung

Das Insolvenzgericht prüft den Plan auf formale Zulaessigkeit und leitet ihn bei Annahme an die Beteiligten weiter.

3

Eroerterungs- und Abstimmungstermin

Die Gläubiger diskutieren den Plan und stimmen in ihren jeweiligen Gruppen ab. Jede Gruppe muss mit Kopf- und Summenmehrheit zustimmen.

4

Gerichtliche Bestaetigung

Das Gericht bestaetigt den Plan, wenn alle Gruppen zugestimmt haben oder die Voraussetzungen des Obstruktionsverbots vorliegen.

5

Planumsetzung

Der Plan wird umgesetzt: Teilschuldenerlass, Zahlungsplan, ggf. Gesellschafterregelungen. Das Insolvenzverfahren wird aufgehoben.

Vorteile

  • +Sanierung statt Liquidation
  • +Flexibilble Gestaltung der Glaeubigerbefriedigung
  • +Obstruktionsverbot verhindert Blockade einzelner Gruppen
  • +Hoehere Befriedigungsquoten als bei Liquidation möglich

Nachteile

  • -Aufwaendige Planerstellung (Rechtsanwalt/Berater erforderlich)
  • -Langwieriger Abstimmungsprozess
  • -Risiko der gerichtlichen Ablehnung oder Anfechtung
  • -Kosten für Planverfahren zusaetzlich zu Insolvenzkosten

Häufig gestellte Fragen

Wer kann einen Insolvenzplan vorlegen?

Nach § 218 InsO können sowohl der Schuldner als auch der Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan vorlegen. In der Praxis wird der Plan häufig vom Schuldner gemeinsam mit seinem Berater erstellt, insbesondere bei Eigenverwaltung.

Was ist das Obstruktionsverbot?

Das Obstruktionsverbot (§ 245 InsO) ermoeglicht es dem Gericht, die Zustimmung einer Glaeubigergruppe zu ersetzen, wenn die Mitglieder dieser Gruppe durch den Plan nicht schlechter gestellt werden als ohne Plan und angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden.

Auf einen Blick

Rechtsgrundlage
§§ 217-269 InsO
Typische Dauer
Planerstellung: 3-6 Monate, Umsetzung: 1-5 Jahre je nach Plan
Kosten
Planerstellungskosten: 20.000-100.000 EUR je nach Komplexität. Zusaetzlich regulaere Insolvenzverfahrenskosten.
Zielgruppe
  • Sanierungsfaehige Unternehmen
  • Schuldner mit kooperativen Gläubigern
  • Unternehmen mit hohem Fortfuehrungswert

Insolvenzverfahren verfolgen

Erhalten Sie Benachrichtigungen zu neuen Insolvenzverfahren in Ihrer Branche oder Region.

Jetzt starten