Sonderform der Eigenverwaltung mit maximal drei Monaten Schutz vor Glaeubigerzugriffen zur Sanierungsplanung.
Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO ist eine privilegierte Form der Eigenverwaltung, die dem Schuldner einen besonderen Schutzraum zur Erstellung eines Insolvenzplans bietet. Es wurde 2012 mit dem ESUG eingefuehrt und soll die Sanierung von Unternehmen foerdern, die noch nicht zahlungsunfaehig sind.
Der Schuldner erhaelt eine Frist von bis zu drei Monaten, um einen Insolvenzplan auszuarbeiten. Waehrend dieser Zeit sind Zwangsvollstreckungsmassnahmen untersagt und der Schuldner behaelt die volle Geschaeftsfuehrung. Ein Sachwalter ueberwacht das Verfahren. Das Schutzschirmverfahren ist besonders fuer Unternehmen geeignet, die fruehzeitig reagieren und eine klare Sanierungsperspektive haben.
Das Unternehmen erkennt die drohende Zahlungsunfaehigkeit oder Ueberschuldung und beauftragt einen Berater mit der Bescheinigung.
Insolvenzantrag mit Antrag auf Schutzschirmverfahren und Beifuegung der Bescheinigung eines unabhaengigen Fachmanns.
Das Gericht ordnet das Schutzschirmverfahren an und setzt eine Frist von bis zu drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans.
Der Schuldner erarbeitet unter Aufsicht des Sachwalters einen Insolvenzplan. Zwangsvollstreckungen sind waehrend dieser Phase untersagt.
Der fertige Insolvenzplan wird dem Gericht und den Glaeubigern vorgelegt. Die Glaeubigerversammlung stimmt ueber den Plan ab.
Grundsaetzlich ja, allerdings sind die Beratungskosten fuer die erforderliche Bescheinigung und Sanierungsplanung erheblich. Fuer sehr kleine Unternehmen kann ein regulaeres Insolvenzverfahren mit Insolvenzplan die kostenguenstigere Alternative sein.
Wird die Frist nicht eingehalten oder verschlechtert sich die Lage des Schuldners, hebt das Gericht das Schutzschirmverfahren auf. Es wird dann ein regulaeres Insolvenzverfahren eroeffnet, wobei die Eigenverwaltung bestehen bleiben kann.
Der Schuldner behaelt die Verwaltungs- und Verfuegungsbefugnis unter Aufsicht eines Sachwalters.
Sanierung durch einen von den Glaeubigern abgestimmten Insolvenzplan als Alternative zur Liquidation.
Vorinsolvenzliches Sanierungsinstrument ohne Insolvenzverfahren fuer Unternehmen mit drohender Zahlungsunfaehigkeit.
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