Sonderform der Eigenverwaltung mit maximal drei Monaten Schutz vor Glaeubigerzugriffen zur Sanierungsplanung.
Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO ist eine privilegierte Form der Eigenverwaltung, die dem Schuldner einen besonderen Schutzraum zur Erstellung eines Insolvenzplans bietet. Es wurde 2012 mit dem ESUG eingefuehrt und soll die Sanierung von Unternehmen foerdern, die noch nicht zahlungsunfähig sind.
Der Schuldner erhaelt eine Frist von bis zu drei Monaten, um einen Insolvenzplan auszuarbeiten. Waehrend dieser Zeit sind Zwangsvollstreckungsmassnahmen untersagt und der Schuldner behaelt die volle Geschäftsführung. Ein Sachwalter ueberwacht das Verfahren. Das Schutzschirmverfahren ist besonders für Unternehmen geeignet, die fruehzeitig reagieren und eine klare Sanierungsperspektive haben.
Das Unternehmen erkennt die drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und beauftragt einen Berater mit der Bescheinigung.
Insolvenzantrag mit Antrag auf Schutzschirmverfahren und Beifuegung der Bescheinigung eines unabhaengigen Fachmanns.
Das Gericht ordnet das Schutzschirmverfahren an und setzt eine Frist von bis zu drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans.
Der Schuldner erarbeitet unter Aufsicht des Sachwalters einen Insolvenzplan. Zwangsvollstreckungen sind waehrend dieser Phase untersagt.
Der fertige Insolvenzplan wird dem Gericht und den Gläubigern vorgelegt. Die Gläubigerversammlung stimmt über den Plan ab.
Grundsaetzlich ja, allerdings sind die Beratungskosten für die erforderliche Bescheinigung und Sanierungsplanung erheblich. Für sehr kleine Unternehmen kann ein regulaeres Insolvenzverfahren mit Insolvenzplan die kostenguenstigere Alternative sein.
Wird die Frist nicht eingehalten oder verschlechtert sich die Lage des Schuldners, hebt das Gericht das Schutzschirmverfahren auf. Es wird dann ein regulaeres Insolvenzverfahren eröffnet, wobei die Eigenverwaltung bestehen bleiben kann.
Der Schuldner behaelt die Verwaltungs- und Verfuegungsbefugnis unter Aufsicht eines Sachwalters.
Sanierung durch einen von den Gläubigern abgestimmten Insolvenzplan als Alternative zur Liquidation.
Vorinsolvenzliches Sanierungsinstrument ohne Insolvenzverfahren für Unternehmen mit drohender Zahlungsunfähigkeit.
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