VERFAHRENSART · INSOLVENZRECHT

Schutzschirmverfahren.

§ 270d InsO (seit ESUG 2012

Sonderform der Eigenverwaltung mit maximal drei Monaten Schutz vor Glaeubigerzugriffen zur Sanierungsplanung.

Was ist dieses Verfahren?

Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO ist eine privilegierte Form der Eigenverwaltung, die dem Schuldner einen besonderen Schutzraum zur Erstellung eines Insolvenzplans bietet. Es wurde 2012 mit dem ESUG eingefuehrt und soll die Sanierung von Unternehmen foerdern, die noch nicht zahlungsunfähig sind.

Der Schuldner erhaelt eine Frist von bis zu drei Monaten, um einen Insolvenzplan auszuarbeiten. Waehrend dieser Zeit sind Zwangsvollstreckungsmassnahmen untersagt und der Schuldner behaelt die volle Geschäftsführung. Ein Sachwalter ueberwacht das Verfahren. Das Schutzschirmverfahren ist besonders für Unternehmen geeignet, die fruehzeitig reagieren und eine klare Sanierungsperspektive haben.

Voraussetzungen

  • 1Nur drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (nicht bereits zahlungsunfähig)
  • 2Sanierung darf nicht offensichtlich aussichtslos sein
  • 3Bescheinigung eines Steuerberaters, Wirtschaftspruefers oder Rechtsanwalts
  • 4Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO

Ablauf des Verfahrens

1

Fruehzeitige Krisenidentifikation

Das Unternehmen erkennt die drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und beauftragt einen Berater mit der Bescheinigung.

2

Antragstellung mit Bescheinigung

Insolvenzantrag mit Antrag auf Schutzschirmverfahren und Beifuegung der Bescheinigung eines unabhaengigen Fachmanns.

3

Gerichtliche Anordnung

Das Gericht ordnet das Schutzschirmverfahren an und setzt eine Frist von bis zu drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans.

4

Sanierungsplanung unter Schutzschirm

Der Schuldner erarbeitet unter Aufsicht des Sachwalters einen Insolvenzplan. Zwangsvollstreckungen sind waehrend dieser Phase untersagt.

5

Vorlage des Insolvenzplans

Der fertige Insolvenzplan wird dem Gericht und den Gläubigern vorgelegt. Die Gläubigerversammlung stimmt über den Plan ab.

Vorteile

  • +Bis zu 3 Monate Schutz vor Glaeubigerzugriffen
  • +Schuldner waehlt den Sachwalter selbst vor
  • +Hoechste Kontrolle der Geschäftsführung unter allen Verfahrensarten
  • +Positive Signalwirkung: proaktives Krisenmanagement

Nachteile

  • -Nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit (nicht bei bereits eingetretener)
  • -Hohe Beratungskosten für Bescheinigung und Sanierungsplanung
  • -Oeffentliche Bekanntmachung kann Geschaeftsbeziehungen belasten
  • -Aufhebung bei verschlechterter Lage möglich

Häufig gestellte Fragen

Ist das Schutzschirmverfahren auch für kleine Unternehmen geeignet?

Grundsaetzlich ja, allerdings sind die Beratungskosten für die erforderliche Bescheinigung und Sanierungsplanung erheblich. Für sehr kleine Unternehmen kann ein regulaeres Insolvenzverfahren mit Insolvenzplan die kostenguenstigere Alternative sein.

Was passiert, wenn der Insolvenzplan innerhalb der 3 Monate nicht fertig wird?

Wird die Frist nicht eingehalten oder verschlechtert sich die Lage des Schuldners, hebt das Gericht das Schutzschirmverfahren auf. Es wird dann ein regulaeres Insolvenzverfahren eröffnet, wobei die Eigenverwaltung bestehen bleiben kann.

Auf einen Blick

Rechtsgrundlage
§ 270d InsO (seit ESUG 2012, reformiert durch SanInsFoG 2021)
Typische Dauer
Schutzphase bis zu 3 Monate, Gesamtverfahren 6-12 Monate
Kosten
Beraterkosten für Bescheinigung: 5.000-20.000 EUR. Sachwalter: 60% der Insolvenzverwalterverguetung. Sanierungsberater: 10.000-50.000 EUR je nach Komplexität.
Zielgruppe
  • Unternehmen mit drohender Zahlungsunfähigkeit
  • Ueberschuldete Unternehmen mit Sanierungsperspektive
  • Unternehmen, die fruehzeitig professionelle Hilfe suchen

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