VERFAHRENSART · INSOLVENZRECHT

Praeventiever Restrukturierungsrahmen (StaRUG).

StaRUG (§§ 1-102)

Vorinsolvenzliches Sanierungsinstrument ohne Insolvenzverfahren für Unternehmen mit drohender Zahlungsunfähigkeit.

Was ist StaRUG-Verfahren?

Der praeventive Restrukturierungsrahmen nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ist seit Januar 2021 in Kraft und bietet Unternehmen die Möglichkeit, sich ausserhalb eines Insolvenzverfahrens zu sanieren. Das StaRUG setzt die EU-Restrukturierungsrichtlinie 2019/1023 in deutsches Recht um.

Das Verfahren richtet sich an Unternehmen, die zwar drohend zahlungsunfähig sind, aber noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet. Der Schuldner kann einen Restrukturierungsplan erstellen, der durch gerichtliche Bestaetigung auch gegen den Willen einzelner Glaeubigergruppen durchgesetzt werden kann (Cross-Class Cram-Down). Das StaRUG ist kein Insolvenzverfahren - es gibt keine oeffentliche Bekanntmachung und keinen Insolvenzverwalter.

Voraussetzungen

  • 1Drohende Zahlungsunfähigkeit (nicht bereits zahlungsunfähig oder überschuldet)
  • 2Restrukturierungsplanung mit plausiblem Konzept
  • 3Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim zuständigen Gericht

Ablauf des Verfahrens

1

Krisenfrueherkennung

Die Geschäftsführung erkennt die drohende Zahlungsunfähigkeit (Pflicht nach § 1 StaRUG) und entscheidet sich für die praeventive Restrukturierung.

2

Erstellung des Restrukturierungsplans

Ein Restrukturierungsplan wird erstellt, der die notwendigen Massnahmen (Forderungsverzicht, Umschuldung, Laufzeitverlaengerung) festlegt.

3

Anzeige beim Restrukturierungsgericht

Das Restrukturierungsvorhaben wird beim zuständigen Amtsgericht angezeigt. Das Gericht kann einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen.

4

Planabstimmung

Die betroffenen Gläubiger stimmen über den Plan ab - entweder aussergerichtlich oder in einem gerichtlichen Termin.

5

Gerichtliche Bestaetigung

Das Gericht bestaetigt den Plan. Durch den Cross-Class Cram-Down kann die Zustimmung ablehnender Gruppen ersetzt werden.

Vorteile

  • +Kein Insolvenzverfahren - keine oeffentliche Bekanntmachung
  • +Geschäftsführung behaelt volle Kontrolle
  • +Cross-Class Cram-Down gegen blockierende Gläubiger
  • +Vertraulichkeit des Verfahrens
  • +Kein Insolvenzverwalter erforderlich

Nachteile

  • -Nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit (enger Anwendungsbereich)
  • -Hohe Beratungskosten (spezialisierte Kanzleien)
  • -Arbeitnehmerrechte und Pensionsforderungen nicht einbeziehbar
  • -Noch wenig Praxiserfahrung (seit 2021)

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen StaRUG und Insolvenz?

Das StaRUG-Verfahren ist kein Insolvenzverfahren. Es gibt keine oeffentliche Bekanntmachung, keinen Insolvenzverwalter und keinen Verlust der Geschäftsführung. Es ist ein vertrauliches, vorinsolvenzliches Instrument, das nur bei drohender (nicht eingetretener) Zahlungsunfähigkeit greift.

Können Arbeitnehmeransprueche vom StaRUG-Plan betroffen sein?

Nein, Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhaeltnis sind ausdruecklich vom Anwendungsbereich des StaRUG ausgenommen (§ 4 StaRUG). Ebenso sind Pensionsforderungen geschuetzt.

Auf einen Blick

Rechtsgrundlage
StaRUG (§§ 1-102), EU-Richtlinie 2019/1023
Typische Dauer
3-12 Monate
Kosten
Beratungskosten: 30.000-200.000 EUR je nach Komplexität. Gerichtskosten deutlich geringer als im Insolvenzverfahren.
Zielgruppe
  • Unternehmen mit drohender Zahlungsunfähigkeit
  • Unternehmen, die eine Insolvenz vermeiden wollen
  • Geschäftsführer mit Frueherkennungspflicht (§ 1 StaRUG)

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