Vorinsolvenzliches Sanierungsinstrument ohne Insolvenzverfahren für Unternehmen mit drohender Zahlungsunfähigkeit.
Der praeventive Restrukturierungsrahmen nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ist seit Januar 2021 in Kraft und bietet Unternehmen die Möglichkeit, sich ausserhalb eines Insolvenzverfahrens zu sanieren. Das StaRUG setzt die EU-Restrukturierungsrichtlinie 2019/1023 in deutsches Recht um.
Das Verfahren richtet sich an Unternehmen, die zwar drohend zahlungsunfähig sind, aber noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet. Der Schuldner kann einen Restrukturierungsplan erstellen, der durch gerichtliche Bestaetigung auch gegen den Willen einzelner Glaeubigergruppen durchgesetzt werden kann (Cross-Class Cram-Down). Das StaRUG ist kein Insolvenzverfahren - es gibt keine oeffentliche Bekanntmachung und keinen Insolvenzverwalter.
Die Geschäftsführung erkennt die drohende Zahlungsunfähigkeit (Pflicht nach § 1 StaRUG) und entscheidet sich für die praeventive Restrukturierung.
Ein Restrukturierungsplan wird erstellt, der die notwendigen Massnahmen (Forderungsverzicht, Umschuldung, Laufzeitverlaengerung) festlegt.
Das Restrukturierungsvorhaben wird beim zuständigen Amtsgericht angezeigt. Das Gericht kann einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen.
Die betroffenen Gläubiger stimmen über den Plan ab - entweder aussergerichtlich oder in einem gerichtlichen Termin.
Das Gericht bestaetigt den Plan. Durch den Cross-Class Cram-Down kann die Zustimmung ablehnender Gruppen ersetzt werden.
Das StaRUG-Verfahren ist kein Insolvenzverfahren. Es gibt keine oeffentliche Bekanntmachung, keinen Insolvenzverwalter und keinen Verlust der Geschäftsführung. Es ist ein vertrauliches, vorinsolvenzliches Instrument, das nur bei drohender (nicht eingetretener) Zahlungsunfähigkeit greift.
Nein, Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhaeltnis sind ausdruecklich vom Anwendungsbereich des StaRUG ausgenommen (§ 4 StaRUG). Ebenso sind Pensionsforderungen geschuetzt.
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