Das vereinfachte Verfahren fuer Privatpersonen mit dem Ziel der Restschuldbefreiung nach 3 Jahren.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren (auch Privatinsolvenz) ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren fuer natuerliche Personen, die keine selbstaendige wirtschaftliche Taetigkeit ausueben oder ausgeubt haben (§ 304 InsO). Es bietet ueberschuldeten Privatpersonen die Moeglichkeit, nach einer Wohlverhaltensperiode von drei Jahren eine Restschuldbefreiung zu erlangen und schuldenfrei neu zu starten.
Voraussetzung ist ein gescheiterter aussergerichtlicher Einigungsversuch mit den Glaeubigern, der durch eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle oder einen Rechtsanwalt bestaetigt werden muss. Das Verfahren ist deutlich einfacher und kostenguenstiger als das Regelinsolvenzverfahren.
Mit Hilfe einer Schuldnerberatung wird ein Schuldenbereinigungsplan erstellt und den Glaeubigern vorgelegt. Stimmen alle zu, ist kein Insolvenzverfahren noetig.
Bei Scheitern des aussergerichtlichen Versuchs wird der Plan dem Gericht vorgelegt. Das Gericht kann die Zustimmung einzelner Glaeubiger ersetzen (§ 309 InsO).
Scheitert auch der gerichtliche Plan, wird das vereinfachte Insolvenzverfahren eroeffnet. Ein Treuhander (statt Insolvenzverwalter) wird bestellt.
Der Schuldner tritt den pfaendbaren Teil seines Einkommens an den Treuhander ab, fuehrt eine Erwerbsobliegenheit und meldet Veraenderungen seiner Vermoegensverhaeltnisse.
Nach Ablauf der drei Jahre erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung. Alle nicht bedienten Forderungen erloechen – der Schuldner ist schuldenfrei.
Seit der Reform 2020 (umgesetzt 2021) betraegt die Wohlverhaltensperiode drei Jahre ab Eroeffnung des Insolvenzverfahrens. Zuvor waren es sechs Jahre. Die Restschuldbefreiung wird nach Ablauf der drei Jahre erteilt, sofern keine Versagungsgruende vorliegen.
Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind: Geldstrafen und Geldbussen, Forderungen aus vorsaetzlichen unerlaubten Handlungen (z.B. Betrug), Unterhaltspflichten die vorsaetzlich nicht erfuellt wurden, und Steuerschulden aus Steuerstraftaten.
Ja, jeder Schuldner hat Anspruch auf ein Pfaendungsschutzkonto (P-Konto) nach § 850k ZPO. Auf diesem Konto ist ein Grundfreibetrag vor Pfaendung geschuetzt (2024: 1.402,28 EUR monatlich, erhoehbar bei Unterhaltspflichten).
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