Das Insolvenzstrafrecht umfasst Straftatbestände im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren, insbesondere Bankrott (§ 283 StGB), Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO), Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) und Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB).
Erklärung
Das Insolvenzstrafrecht sanktioniert Handlungen, die das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Gläubiger schädigen oder die ordnungsgemäße Durchführung des Insolvenzverfahrens behindern.
Der Bankrott nach § 283 StGB erfasst Handlungen wie das Beiseiteschaffen von Vermögenswerten, das Zerstören von Handelsbüchern oder das Vorspiegeln falscher Tatsachen. Die Strafe reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Die Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO bedroht die verspätete Insolvenzantragstellung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Die Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) bestraft die bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit.
In der Praxis werden insolvenzstrafrechtliche Ermittlungen häufig durch den Insolvenzverwalter oder die Staatsanwaltschaft eingeleitet. Der Verwalter ist verpflichtet, strafbare Handlungen anzuzeigen.
Rechtsgrundlage: §§ 283–283d StGB, § 15a InsO
§ 283 StGB regelt den Bankrott. § 283c die Gläubigerbegünstigung. § 283d die Schuldnerbegünstigung. § 15a Abs. 4 InsO die Insolvenzverschleppung.
Verwandte Begriffe
Häufig gestellte Fragen
Welche Strafe droht bei Insolvenzverschleppung?
Insolvenzverschleppung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (§ 15a Abs. 4 InsO). Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Höchststrafe ein Jahr. Zusätzlich droht zivilrechtliche Haftung gegenüber den geschädigten Gläubigern.
Weitere Glossar-Einträge
Insolvenz
Insolvenz bezeichnet die Situation, in der ein Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Sie ist der wirtschaftliche Zustand der Zahlungsunfähigkeit und bildet die Grundlage für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung (InsO).
Insolvenzverfahren
Ein Insolvenzverfahren ist ein gerichtlich überwachtes Verfahren zur geordneten Abwicklung der Schulden eines zahlungsunfähigen Schuldners. Es dient der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger und kann die Sanierung oder Liquidation des Unternehmens zum Ziel haben.
Gläubiger
Ein Gläubiger ist eine Person oder ein Unternehmen, dem der insolvente Schuldner Geld schuldet. Im Insolvenzverfahren können Gläubiger ihre Forderungen anmelden, an der Gläubigerversammlung teilnehmen und erhalten am Ende eine anteilige Zahlung aus der Insolvenzmasse (Insolvenzquote).