GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Haftung: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§ 13 GmbHG, § 128 HGB

Haftung bezeichnet die gesetzliche Verpflichtung, für Schäden oder Verbindlichkeiten einzustehen. Im Gesellschaftsrecht unterscheidet man zwischen beschränkter Haftung (GmbH, UG) und unbeschränkter Haftung (GbR, OHG, Einzelunternehmen).

Erklärung

Die Haftungsfrage ist einer der wichtigsten Faktoren bei der Rechtsformwahl. Grundsätzlich gilt:

Beschränkte Haftung (nur Gesellschaftsvermögen): GmbH (Haftung auf 25.000 € Stammkapital beschränkt), UG (ab 1 € Stammkapital), AG (Grundkapital 50.000 €).

Unbeschränkte Haftung (inkl. Privatvermögen): Einzelunternehmen, GbR, OHG - Gesellschafter haften persönlich und gesamtschuldnerisch.

Mischformen: KG (Komplementär haftet unbeschränkt, Kommanditist nur mit Einlage), GmbH & Co. KG (Komplementär ist eine GmbH - faktisch beschränkte Haftung).

Aber Achtung: Auch bei der GmbH kann die beschränkte Haftung durchbrochen werden - durch persönliche Bürgschaften, Durchgriffshaftung bei Vermischung von Privat- und Geschäftsvermögen, oder Haftung des Geschäftsführers nach § 43 GmbHG bei Pflichtverletzungen.

Rechtsgrundlage: § 13 GmbHG, § 128 HGB

§ 13 Abs. 2 GmbHG beschränkt die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen. § 128 HGB regelt die unbeschränkte persönliche Haftung der OHG-Gesellschafter.

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Häufig gestellte Fragen

Welche Rechtsform bietet die beste Haftungsbeschränkung?

GmbH und UG bieten die stärkste Haftungsbeschränkung - Gesellschafter haften nur mit ihrer Einlage. Allerdings verlangen Banken oft persönliche Bürgschaften bei Krediten, was die Haftungsbeschränkung de facto aufhebt.