GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

OHG (Offene Handelsgesellschaft): Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 105–160 HGB

Die OHG ist eine Personenhandelsgesellschaft, bei der alle Gesellschafter unbeschränkt und persönlich haften. Sie wird im Handelsregister eingetragen und betreibt ein Handelsgewerbe.

Erklärung

Die OHG nach §§ 105–160 HGB ist die Handelsgesellschaft, bei der mindestens zwei Gesellschafter ein kaufmännisches Gewerbe betreiben. Im Unterschied zur GbR ist die OHG auf den Betrieb eines Handelsgewerbes ausgerichtet und wird ins Handelsregister eingetragen.

Alle Gesellschafter haften unbeschränkt, unmittelbar und gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen (§ 128 HGB). Diese weitreichende Haftung macht die OHG in der Praxis weniger beliebt als haftungsbeschränkte Rechtsformen wie GmbH oder UG.

Vorteile der OHG: Kein Mindestkapital, hohe Kreditwürdigkeit durch persönliche Haftung, flexible interne Gestaltung, keine Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses (für kleine OHGs). Die OHG wird automatisch zur GmbH & Co. OHG, wenn kein natürlicher Komplementär mehr vorhanden ist.

Rechtsgrundlage: §§ 105–160 HGB

§ 105 HGB definiert die OHG als Gesellschaft, die ein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma betreibt. § 128 HGB regelt die unbeschränkte Gesellschafterhaftung.

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen OHG und GbR?

Die OHG betreibt ein Handelsgewerbe und wird im Handelsregister eingetragen, die GbR nicht. Die OHG unterliegt dem HGB, die GbR dem BGB. In der Praxis hat die OHG strengere Buchführungspflichten, aber beide Formen kennen die unbeschränkte Gesellschafterhaftung.