GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts): Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 705–740 BGB

Die GbR ist die einfachste Personengesellschaft im deutschen Recht. Sie entsteht durch einen Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zu einem gemeinsamen Zweck ohne besondere Formvorschriften.

Erklärung

Die GbR nach §§ 705–740 BGB ist die Grundform der Personengesellschaft. Sie wird häufig von Freiberuflern, Kleingewerbetreibenden und für Gelegenheitsgesellschaften genutzt.

Seit dem MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts), das am 1. Januar 2024 in Kraft trat, kann die GbR als „eGbR" in das Gesellschaftsregister eingetragen werden. Dies ist Voraussetzung für den Erwerb von Grundstücken und Geschäftsanteilen.

Wesentliche Merkmale: Kein Mindestkapital, formfreier Gesellschaftsvertrag (schriftlich empfohlen), unbeschränkte persönliche Haftung aller Gesellschafter als Gesamtschuldner, gemeinschaftliche Geschäftsführung, keine Handelsregisterpflicht (aber Gesellschaftsregister möglich seit MoPeG).

Rechtsgrundlage: §§ 705–740 BGB

§ 705 BGB definiert den Gesellschaftsvertrag. Seit dem MoPeG (2024) ist die GbR als rechtsfähige Gesellschaft anerkannt und kann ins Gesellschaftsregister eingetragen werden.

Verwandte Begriffe

Passende Ratgeber-Artikel

Häufig gestellte Fragen

Brauche ich einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag für eine GbR?

Nein, ein GbR-Gesellschaftsvertrag kann auch mündlich geschlossen werden. Ein schriftlicher Vertrag ist aber dringend empfohlen, um Regelungen zu Gewinnverteilung, Geschäftsführung, Kündigung und Ausscheiden eines Gesellschafters klar festzuhalten.