GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Einzelunternehmen: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 1–7 HGB, § 15 EStG

Ein Einzelunternehmen ist die einfachste Unternehmensform für einen alleinigen Inhaber. Es erfordert kein Mindestkapital und keine Eintragung ins Handelsregister (außer bei Kaufleuten als e.K.).

Erklärung

Das Einzelunternehmen ist keine eigenständige Rechtsform, sondern bezeichnet die gewerbliche Tätigkeit einer Einzelperson. Es gibt zwei Varianten: den Kleingewerbetreibenden (nicht im Handelsregister) und den eingetragenen Kaufmann/die eingetragene Kauffrau (e.K. im Handelsregister).

Die Gründung ist denkbar einfach: Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt (Kosten: 20–60 €), steuerliche Erfassung beim Finanzamt, ggf. Handelsregister-Eintragung bei Kaufleuten. Kein Notar, kein Mindestkapital, kein Gesellschaftsvertrag.

Der wesentliche Nachteil ist die unbeschränkte persönliche Haftung mit dem gesamten Privatvermögen. Einzelunternehmer profitieren von der einfachen Buchführung (EÜR statt Bilanz, sofern Grenzen nicht überschritten werden) und der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG.

Rechtsgrundlage: §§ 1–7 HGB, § 15 EStG

§ 1 HGB definiert den Kaufmann. § 15 EStG regelt die Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Gewerbeanmeldung erfolgt nach § 14 GewO.

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Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Kleingewerbe und e.K.?

Ein Kleingewerbetreibender ist nicht im Handelsregister eingetragen und unterliegt nicht den strengen HGB-Vorschriften. Ein eingetragener Kaufmann (e.K.) ist im Handelsregister eingetragen, darf eine Firma führen und unterliegt der kaufmännischen Buchführungspflicht.