GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Gewerbeanmeldung: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§ 14 GewO

Die Gewerbeanmeldung ist die offizielle Registrierung einer gewerblichen Tätigkeit beim zuständigen Gewerbeamt. Sie ist für alle Gewerbetreibenden gesetzlich vorgeschrieben (§ 14 GewO).

Erklärung

Jeder, der ein Gewerbe betreiben will, muss dies vor Aufnahme der Tätigkeit beim Gewerbeamt der Gemeinde anmelden (§ 14 GewO). Die Anmeldung erfolgt persönlich, schriftlich oder in vielen Gemeinden online.

Erforderliche Unterlagen: Personalausweis oder Reisepass, ggf. Aufenthaltserlaubnis, bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug und Gesellschaftsvertrag. Die Kosten betragen je nach Gemeinde 20–60 €.

Nach der Anmeldung informiert das Gewerbeamt automatisch: Finanzamt (steuerliche Erfassung), IHK oder HWK (Pflichtmitgliedschaft), Berufsgenossenschaft und Statistisches Landesamt. Freiberufler benötigen keine Gewerbeanmeldung — sie melden sich direkt beim Finanzamt an.

Rechtsgrundlage: § 14 GewO

§ 14 GewO regelt die Anzeigepflicht bei Beginn, Verlegung oder Aufgabe eines Gewerbes.

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Häufig gestellte Fragen

Brauchen Freiberufler eine Gewerbeanmeldung?

Nein, Freiberufler (z.B. Ärzte, Anwälte, Ingenieure, Journalisten) melden sich nur beim Finanzamt an. Sie benötigen keine Gewerbeanmeldung und zahlen keine Gewerbesteuer. Die Abgrenzung ist in § 18 EStG geregelt.