GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Gewerbesteuer: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

GewStG

Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer auf den Gewinn eines Gewerbebetriebs. Der Steuersatz ergibt sich aus dem Gewerbesteuermessbetrag (3,5 %) multipliziert mit dem Hebesatz der Gemeinde.

Erklärung

Die Gewerbesteuer nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) wird von jeder Gemeinde erhoben und ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen. Steuerpflichtig sind alle Gewerbebetriebe — nicht aber Freiberufler und land-/forstwirtschaftliche Betriebe.

Berechnung: Der Gewerbeertrag (vereinfacht: Gewinn lt. Einkommensteuer) wird um Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Darauf wird der Steuermessbetrag (3,5 %) angewandt, der dann mit dem gemeindlichen Hebesatz multipliziert wird. Hebesätze variieren stark: 200 % in günstigen Gemeinden bis über 900 % in teuren Städten (z.B. München: 490 %, Frankfurt: 460 %).

Einzelunternehmer und Personengesellschaften profitieren vom Freibetrag von 24.500 € und der (teilweisen) Anrechnung auf die Einkommensteuer (§ 35 EStG). Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) haben keinen Freibetrag.

Rechtsgrundlage: GewStG

Das Gewerbesteuergesetz regelt die Bemessungsgrundlage, den Steuermessbetrag und die Hinzurechnungen/Kürzungen. Die Hebesätze werden von den Gemeinden festgelegt.

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Müssen Freiberufler Gewerbesteuer zahlen?

Nein, freiberufliche Tätigkeiten nach § 18 EStG unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Freiberufler zahlen nur Einkommensteuer und ggf. Umsatzsteuer. Bei gemischten Tätigkeiten kann das Finanzamt aber den gewerblichen Anteil der Gewerbesteuer unterwerfen.