GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Kommanditgesellschaft: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 161-177a HGB

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personenhandelsgesellschaft mit zwei Arten von Gesellschaftern: dem Komplementär, der persönlich und unbeschränkt haftet, und dem Kommanditisten, der nur bis zur Höhe seiner Einlage haftet.

Erklärung

Die KG nach §§ 161-177a HGB kombiniert die Flexibilität einer Personengesellschaft mit der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung für Kapitalgeber. Der Komplementär (Vollhafter) führt die Geschäfte und haftet persönlich und unbeschränkt. Der Kommanditist (Teilhafter) beteiligt sich mit einer Einlage und haftet nur bis zu deren Höhe.

Die häufigste Variante ist die GmbH & Co. KG, bei der eine GmbH die Rolle des Komplementärs übernimmt. Dadurch haftet kein natürliche Person unbeschränkt - die GmbH als Komplementär bringt ihre Haftungsbeschränkung ein.

Die KG wird ins Handelsregister Abteilung A (HRA) eingetragen. Steuerlich wird sie als Personengesellschaft behandelt - die Einkünfte werden den Gesellschaftern zugerechnet und dort versteuert (Transparenzprinzip). Die Gewerbesteuerpflicht besteht auf Ebene der Gesellschaft.

Rechtsgrundlage: §§ 161-177a HGB

§ 161 HGB definiert die KG. § 164 regelt die Geschäftsführung durch den Komplementär. § 171 normiert die Haftung des Kommanditisten auf die Einlage.

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine GmbH & Co. KG?

Bei der GmbH & Co. KG ist eine GmbH der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär). Dadurch haftet keine natürliche Person unbeschränkt. Die GmbH & Co. KG verbindet die steuerlichen Vorteile einer Personengesellschaft mit der Haftungsbeschränkung einer Kapitalgesellschaft.