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Handelsregistereintragung: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 8-16 HGB, § 7 GmbHG

Die Handelsregistereintragung ist die Aufnahme eines Unternehmens oder einer Tatsache in das beim Amtsgericht geführte Handelsregister. Kapitalgesellschaften entstehen erst mit der Eintragung. Sie erfordert in der Regel eine notarielle Anmeldung.

Erklärung

Die Handelsregistereintragung ist für viele Unternehmen der formelle Gründungsakt. Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) entstehen rechtlich erst mit der Eintragung - vorher besteht eine Vorgründungsgesellschaft oder Vorgesellschaft mit eingeschränktem Rechtsschutz.

Der Ablauf ist: 1. Errichtung des Gesellschaftsvertrags/Satzung beim Notar, 2. Einzahlung des Stammkapitals/Grundkapitals, 3. Anmeldung zur Eintragung durch den Notar, 4. Prüfung durch das Registergericht, 5. Eintragung und Bekanntmachung.

Die Kosten setzen sich zusammen aus: Notargebühren (abhängig vom Stammkapital, bei einer GmbH mit 25.000 Euro ca. 600-1.200 Euro), Registergebühren (ca. 150 Euro für Neueintragung) und Veröffentlichungskosten. Änderungen (Geschäftsführerwechsel, Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen) müssen ebenfalls angemeldet und eingetragen werden.

Rechtsgrundlage: §§ 8-16 HGB, § 7 GmbHG

§ 8 HGB regelt die Registerführung. § 7 GmbHG bestimmt die Anmeldung der GmbH zur Eintragung. § 10 GmbHG normiert den Inhalt der Eintragung.

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Wie lange dauert die Handelsregistereintragung?

In der Regel 1-3 Wochen nach Einreichung der vollständigen Unterlagen. Bei Express-Anmeldung über den Notar kann es auch schneller gehen. Bei unvollständigen Unterlagen oder Beanstandungen durch das Registergericht kann es länger dauern.