GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Eingetragener Kaufmann (e.K.): Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 1–6 HGB

Ein eingetragener Kaufmann (e.K.) ist ein Einzelunternehmer, der im Handelsregister eingetragen ist. Er darf eine Firma führen und unterliegt den Vorschriften des HGB.

Erklärung

Der eingetragene Kaufmann ist die handelsrechtliche Variante des Einzelunternehmens. Die Eintragung ist für Istkaufleute (kaufmännischer Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang) nach § 1 HGB verpflichtend. Kannkaufleute (Kleingewerbetreibende) können sich freiwillig eintragen lassen (§ 2 HGB).

Vorteile der Eintragung: Der e.K. darf eine Firma führen (z.B. „Müller IT e.K." statt nur den bürgerlichen Namen), genießt höheres Ansehen im Geschäftsverkehr und kann Prokura erteilen.

Nachteile: Der e.K. unterliegt den strengeren HGB-Vorschriften, insbesondere der kaufmännischen Buchführungspflicht (doppelte Buchführung, Bilanz statt EÜR) und haftet weiterhin unbeschränkt mit seinem Privatvermögen.

Rechtsgrundlage: §§ 1–6 HGB

§ 1 HGB definiert den Istkaufmann, § 2 HGB den Kannkaufmann. § 17 HGB regelt die Firma des Kaufmanns.

Verwandte Begriffe

Passende Ratgeber-Artikel

Häufig gestellte Fragen

Wann muss ich mich als e.K. eintragen lassen?

Sobald Ihr Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb erfordert (§ 1 HGB). Typische Indikatoren: Jahresumsatz über 250.000 €, mehr als 5 Mitarbeiter, Warenlager oder komplexe Geschäftsbeziehungen.