GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Prokura: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 48–53 HGB

Die Prokura ist eine handelsrechtliche Vollmacht, die den Prokuristen ermächtigt, alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsgeschäften vorzunehmen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Ausgenommen sind Grundstücksgeschäfte.

Erklärung

Die Prokura nach §§ 48–53 HGB ist die umfassendste handelsrechtliche Vollmacht. Sie kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter erteilt werden und muss ins Handelsregister eingetragen werden.

Der Prokurist darf fast alle Geschäfte im Namen des Unternehmens tätigen: Verträge abschließen, Prozesse führen, Wechsel zeichnen und Kredite aufnehmen. Nicht umfasst sind: Veräußerung und Belastung von Grundstücken (§ 49 Abs. 2 HGB), Handelsregisteranmeldungen, Erteilung weiterer Prokura und grundlegende Unternehmensveränderungen.

Es gibt verschiedene Formen: Einzelprokura (Prokurist handelt allein), Gesamtprokura (nur gemeinsam mit einem anderen Prokuristen) und Filialprokura (beschränkt auf eine Niederlassung). Die Prokura kann jederzeit widerrufen werden und erlischt mit dem Tod des Prokuristen oder der Auflösung des Geschäfts.

Rechtsgrundlage: §§ 48–53 HGB

§ 48 HGB regelt die Erteilung der Prokura. § 49 bestimmt den Umfang. § 50 schränkt die Grundstücksgeschäfte ein. § 53 normiert die Eintragung ins Handelsregister.

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Was darf ein Prokurist nicht?

Ein Prokurist darf keine Grundstücke veräußern oder belasten (ohne Sondervollmacht), keine Handelsregisteranmeldungen vornehmen, keine weitere Prokura erteilen, die Firma nicht ändern und das Unternehmen nicht auflösen oder verkaufen.