VERFAHRENSART · INSOLVENZRECHT

Nachlassinsolvenzverfahren.

§§ 315-331 InsO

Insolvenzverfahren über den Nachlass eines Verstorbenen zum Schutz der Erben vor persoenlicher Haftung.

Was ist Nachlassinsolvenz?

Das Nachlassinsolvenzverfahren nach §§ 315-331 InsO ist ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Verstorbenen. Es dient primaer dem Schutz der Erben: Durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird die Haftung der Erben auf den Nachlass beschraenkt - das persoenliche Vermögen der Erben bleibt geschuetzt.

Das Verfahren kann von jedem Erben, dem Nachlassverwalter oder einem Nachlassglaeubiger beantragt werden. Es wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der den Nachlass verwaltet und die Forderungen der Nachlassglaeubiger aus dem Nachlass befriedigt.

Voraussetzungen

  • 1Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses
  • 2Der Nachlass muss noch vom Eigenvermoegen des Erben trennbar sein
  • 3Antrag durch Erbe, Nachlassverwalter oder Nachlassglaeubiger

Ablauf des Verfahrens

1

Feststellung der Nachlassinsolvenz

Prüfung, ob der Nachlass überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Erben sollten dies zuegig nach Annahme der Erbschaft prüfen.

2

Antragstellung

Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht (Wohnort des Verstorbenen).

3

Verfahrenseroeffnung

Das Gericht bestellt einen Insolvenzverwalter für den Nachlass. Die Haftung des Erben wird auf den Nachlass beschraenkt.

4

Forderungsanmeldung und Verwertung

Nachlassglaeubiger melden ihre Forderungen an. Der Verwalter verwertet den Nachlass und verteilt den Erlös.

Vorteile

  • +Schutz des persoenlichen Vermögens der Erben
  • +Geordnete Abwicklung des ueberschuldeten Nachlasses
  • +Gleichmaessige Befriedigung aller Nachlassglaeubiger

Nachteile

  • -Verfahrenskosten werden aus dem Nachlass bezahlt
  • -Erben verlieren Zugriff auf den Nachlass
  • -Komplexes Verfahren bei gemischtem Nachlass

Häufig gestellte Fragen

Muss ich als Erbe ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen?

Nein, es besteht keine Pflicht. Allerdings ist die Beantragung dringend zu empfehlen, wenn der Nachlass überschuldet ist. Ohne Nachlassinsolvenzverfahren haften Erben grundsaetzlich mit ihrem gesamten Vermögen für die Nachlassschulden. Alternativ kann die Erbschaft auch ausgeschlagen werden (Frist: 6 Wochen).

Was ist der Unterschied zur Nachlassverwaltung?

Die Nachlassverwaltung (§§ 1981-1988 BGB) dient ebenfalls der Haftungsbeschraenkung, setzt aber keinen Insolvenzgrund voraus. Sie ist sinnvoll, wenn der Nachlass nicht überschuldet ist, aber die Erben die Haftung trotzdem beschraenken moechten.

Auf einen Blick

Rechtsgrundlage
§§ 315-331 InsO, §§ 1975-1992 BGB
Typische Dauer
6-24 Monate
Kosten
Wie beim Regelinsolvenzverfahren, abhängig vom Nachlasswert. Mindestverfahrenskosten ca. 2.000 EUR.
Zielgruppe
  • Erben eines ueberschuldeten Nachlasses
  • Nachlassglaeubiger mit offenen Forderungen
  • Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter

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