Insolvenzverfahren ueber den Nachlass eines Verstorbenen zum Schutz der Erben vor persoenlicher Haftung.
Das Nachlassinsolvenzverfahren nach §§ 315-331 InsO ist ein Insolvenzverfahren ueber das Vermoegen eines Verstorbenen. Es dient primaer dem Schutz der Erben: Durch die Eroeffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird die Haftung der Erben auf den Nachlass beschraenkt – das persoenliche Vermoegen der Erben bleibt geschuetzt.
Das Verfahren kann von jedem Erben, dem Nachlassverwalter oder einem Nachlassglaeubiger beantragt werden. Es wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der den Nachlass verwaltet und die Forderungen der Nachlassglaeubiger aus dem Nachlass befriedigt.
Pruefung, ob der Nachlass ueberschuldet oder zahlungsunfaehig ist. Erben sollten dies zuegig nach Annahme der Erbschaft pruefen.
Antrag auf Eroeffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beim zustaendigen Insolvenzgericht (Wohnort des Verstorbenen).
Das Gericht bestellt einen Insolvenzverwalter fuer den Nachlass. Die Haftung des Erben wird auf den Nachlass beschraenkt.
Nachlassglaeubiger melden ihre Forderungen an. Der Verwalter verwertet den Nachlass und verteilt den Erloes.
Nein, es besteht keine Pflicht. Allerdings ist die Beantragung dringend zu empfehlen, wenn der Nachlass ueberschuldet ist. Ohne Nachlassinsolvenzverfahren haften Erben grundsaetzlich mit ihrem gesamten Vermoegen fuer die Nachlassschulden. Alternativ kann die Erbschaft auch ausgeschlagen werden (Frist: 6 Wochen).
Die Nachlassverwaltung (§§ 1981-1988 BGB) dient ebenfalls der Haftungsbeschraenkung, setzt aber keinen Insolvenzgrund voraus. Sie ist sinnvoll, wenn der Nachlass nicht ueberschuldet ist, aber die Erben die Haftung trotzdem beschraenken moechten.
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