Insolvenzverfahren über den Nachlass eines Verstorbenen zum Schutz der Erben vor persoenlicher Haftung.
Das Nachlassinsolvenzverfahren nach §§ 315-331 InsO ist ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Verstorbenen. Es dient primaer dem Schutz der Erben: Durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird die Haftung der Erben auf den Nachlass beschraenkt - das persoenliche Vermögen der Erben bleibt geschuetzt.
Das Verfahren kann von jedem Erben, dem Nachlassverwalter oder einem Nachlassglaeubiger beantragt werden. Es wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der den Nachlass verwaltet und die Forderungen der Nachlassglaeubiger aus dem Nachlass befriedigt.
Prüfung, ob der Nachlass überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Erben sollten dies zuegig nach Annahme der Erbschaft prüfen.
Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht (Wohnort des Verstorbenen).
Das Gericht bestellt einen Insolvenzverwalter für den Nachlass. Die Haftung des Erben wird auf den Nachlass beschraenkt.
Nachlassglaeubiger melden ihre Forderungen an. Der Verwalter verwertet den Nachlass und verteilt den Erlös.
Nein, es besteht keine Pflicht. Allerdings ist die Beantragung dringend zu empfehlen, wenn der Nachlass überschuldet ist. Ohne Nachlassinsolvenzverfahren haften Erben grundsaetzlich mit ihrem gesamten Vermögen für die Nachlassschulden. Alternativ kann die Erbschaft auch ausgeschlagen werden (Frist: 6 Wochen).
Die Nachlassverwaltung (§§ 1981-1988 BGB) dient ebenfalls der Haftungsbeschraenkung, setzt aber keinen Insolvenzgrund voraus. Sie ist sinnvoll, wenn der Nachlass nicht überschuldet ist, aber die Erben die Haftung trotzdem beschraenken moechten.
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