GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Vorgründungsgesellschaft: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 705 ff. BGB (GbR-Recht)

Gesellschaft, die vor der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags entsteht, wenn sich die Gründer zur gemeinsamen Gründung verpflichten.

Erklärung

Die Vorgründungsgesellschaft entsteht, wenn sich mehrere Personen verbindlich zur Gründung einer Kapitalgesellschaft zusammenschließen, aber die notarielle Beurkundung noch nicht stattgefunden hat. Sie ist rechtlich eine GbR (oder OHG bei Handelsgewerbe) und unterliegt daher dem GbR-/OHG-Recht.

Wichtig: In der Vorgründungsgesellschaft haften die Gründer persönlich und unbeschränkt für alle eingegangenen Verbindlichkeiten. Diese Haftung geht nicht automatisch auf die später gegründete Kapitalgesellschaft über - es bedarf einer ausdrücklichen Übernahme. Gründer sollten in dieser Phase nur unbedingt notwendige Rechtsgeschäfte tätigen und die notarielle Beurkundung zügig herbeiführen.

Rechtsgrundlage: §§ 705 ff. BGB (GbR-Recht)

Die Vorgründungsgesellschaft ist gesetzlich nicht geregelt und unterliegt dem GbR-Recht (§§ 705 ff. BGB). Die Haftungsübernahme durch die spätere Kapitalgesellschaft richtet sich nach den allgemeinen Regeln.

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zur Vor-GmbH?

Die Vor-GmbH (GmbH i.G.) entsteht erst mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und besteht bis zur Eintragung ins Handelsregister. Die Vorgründungsgesellschaft liegt zeitlich davor - sie besteht nur zwischen dem Gründungsbeschluss und der Beurkundung. Beide sind rechtlich verschieden.