GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Gründungsprotokoll: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 2, 2a GmbHG, § 23 AktG

Notariell beurkundetes Protokoll über die Gründung einer Kapitalgesellschaft, das die wesentlichen Beschlüsse und Erklärungen der Gründer festhält.

Erklärung

Das Gründungsprotokoll wird vom Notar bei der Gründung einer GmbH, UG oder AG erstellt und enthält die wesentlichen Gründungsbeschlüsse: Feststellung der Satzung/des Gesellschaftsvertrags, Bestellung der Geschäftsführung, Festlegung des Stammkapitals und der Einlagepflichten.

Bei einer vereinfachten GmbH-Gründung (Musterprotokoll nach § 2 Abs. 1a GmbHG) können Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste in einem einzigen Dokument zusammengefasst werden. Dies ist nur bei maximal drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer möglich und spart Notarkosten. Die reguläre Gründung mit individuellem Gesellschaftsvertrag bietet mehr Gestaltungsspielraum.

Rechtsgrundlage: §§ 2, 2a GmbHG, § 23 AktG

§ 2 GmbHG schreibt die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags vor. § 2 Abs. 1a ermöglicht die vereinfachte Gründung mit Musterprotokoll.

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Häufig gestellte Fragen

Was kostet die notarielle Beurkundung einer GmbH-Gründung?

Die Notarkosten richten sich nach dem Geschäftswert (= Stammkapital). Bei einer Standard-GmbH mit 25.000 EUR Stammkapital liegen die Notarkosten bei ca. 400-600 EUR (Musterprotokoll) bzw. 800-1.500 EUR (individuelle Satzung). Hinzu kommen Handelsregistergebühren von ca. 150 EUR.