GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Notar: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

BNotO, GNotKG, § 2 GmbHG

Der Notar ist ein unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes, der Rechtsgeschäfte beurkundet. Bei der Gründung von GmbH und UG ist die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags gesetzlich vorgeschrieben.

Erklärung

Bei der Gründung einer GmbH, UG oder AG spielt der Notar eine zentrale Rolle. Er beurkundet den Gesellschaftsvertrag (§ 2 GmbHG), beglaubigt die Handelsregister-Anmeldung und übermittelt die Unterlagen elektronisch an das Registergericht.

Die Notarkosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und sind bundesweit einheitlich. Bei einer Standard-GmbH-Gründung (25.000 € Stammkapital) betragen die Notarkosten ca. 800-1.200 €. Bei einer UG-Gründung mit Musterprotokoll sind es ca. 300-500 €.

Der Notar berät die Beteiligten neutral und unparteiisch, prüft die Identität der Gründer und belehrt über die rechtlichen Folgen des Geschäfts. Er ist kein Vertreter einer Partei, sondern Garant für die Rechtssicherheit des Vorgangs.

Rechtsgrundlage: BNotO, GNotKG, § 2 GmbHG

Die Bundesnotarordnung (BNotO) regelt das Notaramt. Das GNotKG bestimmt die Gebühren. § 2 GmbHG schreibt die notarielle Beurkundung des GmbH-Gesellschaftsvertrags vor.

Verwandte Begriffe

Passende Ratgeber-Artikel

Häufig gestellte Fragen

Was kostet ein Notar bei der GmbH-Gründung?

Die Notarkosten für eine Standard-GmbH-Gründung (25.000 € Stammkapital) liegen bei ca. 800-1.200 € inkl. Beurkundung und Handelsregister-Anmeldung. Bei einer UG mit Musterprotokoll sind es ca. 300-500 €.