GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Transparenzregister: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 18-26 GwG

Elektronisches Register zur Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften.

Erklärung

Das Transparenzregister wird beim Bundesanzeiger geführt und dient der Geldwäscheprävention. Seit August 2021 ist es ein Vollregister - alle juristischen Personen, eingetragenen Personengesellschaften und ähnliche Rechtsgestaltungen müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten aktiv melden.

Wirtschaftlich Berechtigter ist, wer mittelbar oder unmittelbar mehr als 25% der Kapitalanteile oder Stimmrechte kontrolliert. Die Meldung muss unverzüglich nach Gründung und bei jeder Änderung erfolgen. Verstöße werden mit empfindlichen Bußgeldern geahndet (bis zu 150.000 EUR, bei schweren Verstößen bis zu 1 Million EUR). Die Einsichtnahme ist für Behörden, Verpflichtete nach dem GwG und (eingeschränkt) für die Öffentlichkeit möglich.

Rechtsgrundlage: §§ 18-26 GwG

Das Geldwäschegesetz (GwG) regelt in §§ 18-26 das Transparenzregister, die Meldepflichten und den Zugang. § 56 GwG enthält die Bußgeldvorschriften.

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Häufig gestellte Fragen

Wer muss sich ins Transparenzregister eintragen?

Alle juristischen Personen (GmbH, UG, AG, Vereine, Stiftungen), eingetragenen Personengesellschaften (OHG, KG, eGbR, PartG) und ähnliche Rechtsgestaltungen müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten melden. Auch ausländische Gesellschaften mit Immobilienbesitz in Deutschland sind meldepflichtig.