GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Sicherungsübereignung: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§ 930 BGB, § 51 Nr. 1 InsO

Die Sicherungsübereignung ist die Übereignung von beweglichen Sachen zur Sicherung einer Forderung, bei der der Sicherungsgeber den unmittelbaren Besitz behält (§ 930 BGB). Im Insolvenzverfahren begründet sie ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 InsO. Sie ist neben der Globalzession das wichtigste Kreditsicherungsmittel in der Unternehmensfinanzierung.

Erklärung

Bei der Sicherungsübereignung überträgt der Kreditnehmer das Eigentum an Maschinen, Fahrzeugen, Warenlagern oder anderen beweglichen Gegenständen auf den Kreditgeber, behält aber den Besitz und kann die Sachen weiterhin nutzen. Die Übereignung erfolgt durch Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (Besitzkonstitut) nach § 930 BGB.

Im Insolvenzfall steht dem Sicherungsnehmer ein Absonderungsrecht zu (§ 51 Nr. 1 InsO): Die sicherungsübereigneten Gegenstände werden zwar vom Insolvenzverwalter verwertet, der Erlös steht aber dem Sicherungsnehmer zu - abzüglich der Feststellungs- und Verwertungskosten (§§ 170-171 InsO, insgesamt 9 %). Bei einer Raumsicherungsübereignung werden sämtliche Gegenstände in bestimmten Räumlichkeiten sicherungsübereignet.

Die Sicherungsübereignung kann mit dem Eigentumsvorbehalt von Lieferanten kollidieren, wenn dieselben Gegenstände sowohl unter Eigentumsvorbehalt geliefert als auch sicherungsübereignet werden. In solchen Fällen geht grundsätzlich der Eigentumsvorbehalt vor, da der Sicherungsgeber kein Eigentum übertragen kann, das ihm nicht gehört.

Rechtsgrundlage: § 930 BGB, § 51 Nr. 1 InsO

Die Sicherungsübereignung erfolgt nach § 930 BGB durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts. Im Insolvenzverfahren begründet sie ein Absonderungsrecht gemäß § 51 Nr. 1 InsO. Die Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters ergibt sich aus § 166 InsO.

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Sicherungsübereignung und Pfandrecht?

Beim Pfandrecht muss der Besitz an den Gläubiger übergeben werden - der Schuldner kann den Gegenstand nicht mehr nutzen. Bei der Sicherungsübereignung bleibt der Besitz beim Schuldner, nur das Eigentum geht auf den Gläubiger über. Deshalb ist die Sicherungsübereignung in der Praxis weitaus häufiger.