GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Globalzession: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 398 ff. BGB, § 51 Nr. 1 InsO

Die Globalzession ist die Sicherungsabtretung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen eines Unternehmens an einen Kreditgeber (typischerweise eine Bank). Sie dient der Kreditsicherung und begründet im Insolvenzverfahren ein Absonderungsrecht. Problematisch ist die Kollision mit verlängertem Eigentumsvorbehalt.

Erklärung

Bei einer Globalzession tritt der Kreditnehmer sämtliche bestehenden und künftig entstehenden Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb an den Kreditgeber ab. Die Abtretung erfolgt als Sicherungszession - der Schuldner bleibt berechtigt, die Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang selbst einzuziehen (Einziehungsermächtigung).

Im Insolvenzfall hat die Bank als Zessionarin ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 InsO an den abgetretenen Forderungen. Der Insolvenzverwalter kann diese Forderungen zwar einziehen, muss den Erlös aber - abzüglich einer Kostenpauschale von 9 % (4 % Feststellungskosten + 5 % Verwertungskosten nach §§ 170-171 InsO) - an die Bank auskehren.

Eine häufige Problemkonstellation ist die Kollision zwischen Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt: Wenn ein Lieferant unter Eigentumsvorbehalt liefert und die Vorausabtretung der Weiterverkaufserlöse vereinbart, konkurriert dieses Recht mit der Globalzession der Bank. Die Rechtsprechung löst diesen Konflikt in der Regel zugunsten des verlängerten Eigentumsvorbehalts, wenn die Globalzession einen sogenannten Freigabetatbestand enthält.

Rechtsgrundlage: §§ 398 ff. BGB, § 51 Nr. 1 InsO

Die Globalzession basiert auf den allgemeinen Abtretungsvorschriften der §§ 398 ff. BGB. Im Insolvenzverfahren begründet sie ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 InsO. Die Verwertungsbefugnis des Verwalters richtet sich nach §§ 166, 170-171 InsO.

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Was passiert mit globalzedierten Forderungen in der Insolvenz?

Die Bank behält ihr Absonderungsrecht - die Forderungen gehören wirtschaftlich ihr. Der Insolvenzverwalter zieht die Forderungen ein, muss den Erlös aber nach Abzug von 9 % Kostenbeitrag an die Bank auskehren. Die Bank wird somit vorrangig vor den ungesicherten Insolvenzgläubigern befriedigt.