GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Sicherungsabtretung: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 51, 166 InsO, §§ 398 ff. BGB

Die Sicherungsabtretung (Sicherungszession) ist die Übertragung einer Forderung zur Sicherung eines Kredits. In der Insolvenz des Sicherungsgebers begründet sie ein Absonderungsrecht des Sicherungsnehmers.

Erklärung

Bei der Sicherungsabtretung tritt ein Kreditnehmer (Sicherungsgeber) Forderungen gegen Dritte an den Kreditgeber (Sicherungsnehmer, meist Bank) ab. Die Abtretung dient als Kreditsicherheit.

Häufigste Form ist die Globalzession: Der Kreditnehmer tritt alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb an die Bank ab. In der Insolvenz hat der Sicherungsnehmer ein Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO).

Der Insolvenzverwalter hat das Einziehungsrecht für sicherungsabgetretene Forderungen (§ 166 Abs. 2 InsO) und darf einen Kostenbeitrag (4 % Feststellungs- + 5 % Verwertungskosten) einbehalten. Konflikte entstehen häufig zwischen Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt.

Rechtsgrundlage: §§ 51, 166 InsO, §§ 398 ff. BGB

§ 51 Nr. 1 InsO gewährt dem Sicherungsnehmer ein Absonderungsrecht. § 166 Abs. 2 InsO regelt das Einziehungsrecht des Verwalters.

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Häufig gestellte Fragen

Kann der Insolvenzverwalter sicherungsabgetretene Forderungen einziehen?

Ja, nach § 166 Abs. 2 InsO hat der Insolvenzverwalter das Einziehungsrecht. Er darf von dem eingezogenen Betrag 4 % Feststellungs- und 5 % Verwertungskosten einbehalten. Der Rest steht dem Sicherungsnehmer zu.