GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Absonderung: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 49–51 InsO

Absonderung ist das Recht eines Gläubigers, aus einem bestimmten Gegenstand der Insolvenzmasse bevorzugt befriedigt zu werden. Typische Absonderungsrechte sind Grundpfandrechte, Sicherungsübereignungen und Pfandrechte.

Erklärung

Absonderungsberechtigte Gläubiger nach §§ 49–51 InsO haben im Insolvenzverfahren eine privilegierte Stellung. Sie können ihre Forderungen vorrangig aus dem Verwertungserlös des Sicherungsguts befriedigen lassen, bevor die übrigen Insolvenzgläubiger bedient werden.

Typische Absonderungsrechte sind: Grundpfandrechte (Hypothek, Grundschuld) an Immobilien, Sicherungsübereignungen von Maschinen oder Fahrzeugen, Pfandrechte an beweglichen Sachen, Sicherungsabtretungen von Forderungen und Eigentumsvorbehalte (verlängerter und erweiterter).

Der Insolvenzverwalter verwertet das Sicherungsgut und zieht die Beiträge zu den Feststellungs- und Verwertungskosten ab (§§ 170–171 InsO: 4% Feststellungspauschale + 5% Verwertungspauschale + Umsatzsteuer). Der Resterlös steht dem absonderungsberechtigten Gläubiger zu. Soweit die Forderung nicht gedeckt ist, kann der Gläubiger als Insolvenzgläubiger am Verfahren teilnehmen.

Rechtsgrundlage: §§ 49–51 InsO

§ 49 InsO regelt Absonderungsrechte an unbeweglichen Gegenständen. § 50 betrifft Absonderungsrechte an beweglichen Sachen. § 51 listet sonstige Absonderungsrechte auf.

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Absonderung und Aussonderung?

Bei der Aussonderung gehört der Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse – der Eigentümer kann ihn herausverlangen. Bei der Absonderung gehört der Gegenstand zur Masse, aber der Gläubiger hat ein vorrangiges Befriedigungsrecht aus dem Verwertungserlös.