GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Aussonderung: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§ 47 InsO

Aussonderung ist das Recht, einen Gegenstand aus der Insolvenzmasse herauszuverlangen, der nicht dem Schuldner gehört. Typische Fälle sind unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren, Leasinggüter und treuhänderisch gehaltenes Vermögen.

Erklärung

Das Aussonderungsrecht nach § 47 InsO schützt Eigentümer, deren Gegenstände sich im Besitz des insolventen Schuldners befinden, ohne Teil seines Vermögens zu sein. Der Aussonderungsberechtigte ist kein Insolvenzgläubiger, sondern macht ein dingliches Recht geltend.

Die häufigsten Aussonderungsfälle sind: Waren unter einfachem Eigentumsvorbehalt (der Verkäufer bleibt Eigentümer bis zur vollständigen Bezahlung), Leasing- und Mietgegenstände (die im Eigentum des Leasing-/Vermietungsunternehmens stehen), treuhänderisch gehaltenes Vermögen und Kommissionswaren.

Der Insolvenzverwalter muss aussonderungsberechtigte Gegenstände herausgeben. Ist die Herausgabe nicht möglich (z.B. weil der Gegenstand weiterverarbeitet oder veräußert wurde), wandelt sich das Aussonderungsrecht in einen Schadensersatzanspruch, der als Masseverbindlichkeit zu bedienen ist.

Rechtsgrundlage: § 47 InsO

§ 47 InsO gewährt jedem, der aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, das Recht auf Aussonderung.

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Kann der Insolvenzverwalter die Aussonderung verweigern?

Der Verwalter kann die Aussonderung nicht verweigern, wenn das Eigentum oder Recht nachgewiesen ist. Er kann aber den Nachweis verlangen. Ist der Gegenstand nicht mehr vorhanden, besteht ein Ersatzaussonderungsrecht oder Schadensersatzanspruch.