GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Pfandrecht: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 50-51 InsO, §§ 1204 ff. BGB

Das Pfandrecht gibt einem Gläubiger das Recht, sich aus dem Erlös eines bestimmten Vermögensgegenstands vorrangig zu befriedigen. In der Insolvenz begründet es ein Absonderungsrecht.

Erklärung

Pfandrechte können an beweglichen Sachen (§§ 1204-1259 BGB), an Rechten und Forderungen (§§ 1273-1296 BGB) oder als Hypothek/Grundschuld an Immobilien entstehen. Sie sind in der Insolvenz besonders bedeutsam, da sie ein Absonderungsrecht begründen (§ 50 InsO).

Der absonderungsberechtigte Gläubiger wird aus dem Verwertungserlös des belasteten Gegenstands vorrangig befriedigt - noch vor den Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen. Nur der überschießende Erlös fließt in die Insolvenzmasse.

Der Insolvenzverwalter hat nach § 166 InsO das Recht, bewegliche Gegenstände selbst zu verwerten (Verwertungsrecht). Von dem Erlös darf er Feststellungs- und Verwertungskosten abziehen (in der Regel 9 % des Erlöses).

Rechtsgrundlage: §§ 50-51 InsO, §§ 1204 ff. BGB

§ 50 InsO gewährt Gläubigern mit Pfandrecht ein Recht auf abgesonderte Befriedigung. § 51 listet gleichgestellte Rechte auf.

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Was passiert mit meinem Pfandrecht in der Insolvenz?

Ihr Pfandrecht bleibt bestehen und gibt Ihnen ein Absonderungsrecht. Sie werden vorrangig aus dem Erlös des verpfändeten Gegenstands befriedigt. Den Restbetrag Ihrer Forderung können Sie als Insolvenzforderung anmelden.