GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Registergericht: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 8-16 HGB, § 374 ff. FamFG

Abteilung des Amtsgerichts, die das Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister und Vereinsregister führt.

Erklärung

Das Registergericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts und zuständig für die Führung verschiedener öffentlicher Register: Handelsregister (HRA für Einzelkaufleute und Personengesellschaften, HRB für Kapitalgesellschaften), Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister und Vereinsregister.

Bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft prüft das Registergericht die formelle Richtigkeit der eingereichten Unterlagen (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung, Gesellschafterliste, Einzahlungsnachweis) und trägt die Gesellschaft ein. Erst mit der Eintragung entsteht die GmbH oder AG als vollwertige juristische Person.

Rechtsgrundlage: §§ 8-16 HGB, § 374 ff. FamFG

§§ 8-16 HGB regeln das Handelsregister. §§ 374 ff. FamFG regeln das Verfahren vor dem Registergericht.

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Häufig gestellte Fragen

Wo finde ich das zuständige Registergericht?

Zuständig ist das Amtsgericht des Bezirks, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Bei größeren Gerichtsbezirken kann die Registerführung bei einem zentralen Amtsgericht konzentriert sein. Die Zuständigkeit kann über das Online-Portal www.handelsregister.de ermittelt werden.