GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Partnerschaftsgesellschaft (PartG): Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

PartGG

Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Rechtsform speziell für Freiberufler. Als PartG mbB (mit beschränkter Berufshaftung) bietet sie eine Haftungsbeschränkung für berufliche Fehler.

Erklärung

Die Partnerschaftsgesellschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) ist ausschließlich Angehörigen freier Berufe vorbehalten: Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Ingenieure, Wirtschaftsprüfer u.a.

Seit 2013 gibt es die PartG mbB (mit beschränkter Berufshaftung). Bei dieser Variante haftet für Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung nur das Gesellschaftsvermögen - nicht das Privatvermögen der Partner (sofern eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung besteht).

Die PartG wird im Partnerschaftsregister eingetragen (nicht im Handelsregister). Sie bietet Freiberuflern eine Alternative zur GbR (Haftung) und zur GmbH (Komplexität/Kosten). Für Rechtsanwälte und Steuerberater ist die PartG mbB inzwischen die beliebteste Gesellschaftsform.

Rechtsgrundlage: PartGG

Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz regelt die Gründung und den Betrieb der PartG. § 8 Abs. 4 PartGG enthält die Haftungsbeschränkung der PartG mbB.

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Wer kann eine Partnerschaftsgesellschaft gründen?

Nur Angehörige freier Berufe nach § 1 Abs. 2 PartGG: z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Ingenieure, Wirtschaftsprüfer, Journalisten, Künstler. Gewerbetreibende können keine PartG gründen.