GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Nachlassverbindlichkeit: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 1967-1992 BGB

Nachlassverbindlichkeiten sind die Schulden eines Verstorbenen (Erblassers), die auf die Erben übergehen (§ 1967 BGB). Sie umfassen Erblasserschulden, Erbfallschulden (z. B. Bestattungskosten, Vermächtnisse) und Nachlassverwaltungsschulden. Die Erben haften grundsätzlich mit ihrem gesamten Vermögen, können die Haftung aber auf den Nachlass beschränken.

Erklärung

Nach § 1967 BGB haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten. Diese gliedern sich in drei Kategorien: Erblasserschulden (bereits vom Erblasser begründete Verbindlichkeiten wie Kredite, Mietschulden, offene Rechnungen), Erbfallschulden (durch den Erbfall selbst entstehende Verbindlichkeiten wie Beerdigungskosten, Vermächtnisse, Pflichtteile) und Nachlassverwaltungsschulden (Kosten der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses).

Der Erbe kann seine Haftung auf den Nachlass beschränken, indem er eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt. Auch die Einrede der Dürftigkeit (§ 1990 BGB) schützt den Erben vor der Haftung mit dem Eigenvermögen. Wird das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, werden Nachlassvermögen und Eigenvermögen des Erben getrennt, und die Nachlassgläubiger werden aus dem Nachlass befriedigt.

Praktisch relevant ist die Frage der Nachlassverbindlichkeiten vor allem, wenn der Nachlass überschuldet ist. In diesem Fall sollte der Erbe zügig handeln und entweder die Erbschaft ausschlagen (Frist: 6 Wochen) oder ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen.

Rechtsgrundlage: §§ 1967-1992 BGB

§ 1967 BGB regelt die Erbenhaftung für Nachlassverbindlichkeiten. §§ 1975-1992 BGB enthalten die Vorschriften zur Beschränkung der Erbenhaftung, insbesondere durch Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB) und Nachlassinsolvenz (§ 1980 BGB).

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Muss ich die Schulden des Erblassers bezahlen?

Grundsätzlich ja - als Erbe haften Sie für alle Nachlassverbindlichkeiten. Sie können die Haftung aber auf den Nachlass beschränken (z. B. durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz) oder die Erbschaft innerhalb von 6 Wochen ausschlagen, wenn der Nachlass überschuldet ist.