GLOSSAR · INSOLVENZRECHT

Nachlassinsolvenz: Definition & Bedeutung im Insolvenzrecht.

§§ 315-331 InsO, §§ 1975 ff. BGB

Die Nachlassinsolvenz ist ein Insolvenzverfahren über den Nachlass eines verstorbenen Schuldners. Sie schützt die Erben vor der Haftung mit ihrem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers.

Erklärung

Erben haften nach § 1967 BGB grundsätzlich für die Schulden des Erblassers - auch mit ihrem eigenen Vermögen. Die Nachlassinsolvenz (§§ 315-331 InsO) bietet einen Weg, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken.

Der Antrag kann vom Erben oder einem Nachlassgläubiger gestellt werden. Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses. Der Erbe ist zur Antragstellung verpflichtet, sobald er von der Überschuldung erfährt (§ 1980 BGB).

Nach Eröffnung der Nachlassinsolvenz wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der den Nachlass verwertet und die Nachlassgläubiger befriedigt. Die Eigengläubiger des Erben haben keinen Zugriff auf den Nachlass.

Rechtsgrundlage: §§ 315-331 InsO, §§ 1975 ff. BGB

§§ 315-331 InsO enthalten die Sondervorschriften für das Nachlassinsolvenzverfahren. § 1975 BGB regelt die Beschränkung der Erbenhaftung.

Verwandte Begriffe

Häufig gestellte Fragen

Muss ich als Erbe einen Nachlassinsolvenzantrag stellen?

Ja, wenn der Nachlass überschuldet ist, besteht eine Antragspflicht nach § 1980 BGB. Unterlassung kann zu einer persönlichen Haftung des Erben gegenüber den Nachlassgläubigern führen.